TE OGH 1998/11/24 1Ob245/98f

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter S*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 25,000.000,- s. A. und Feststellung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Mai 1998, GZ 3 R 78/98f-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in Ansehung des Berufungsurteils geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, weil er nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (SZ 39/222; EFSlg 35.053; 1 Ob 1538/95; 8 ObA 108/98k; u.v.a.).Der in Ansehung des Berufungsurteils geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor, weil er nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, daß sie sich nicht überprüfen läßt (SZ 39/222; EFSlg 35.053; 1 Ob 1538/95; 8 ObA 108/98k; u.v.a.).

Der Revisionswerber erblickt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils ausschließlich darin, daß dieses in der Berufung gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht aufgegriffen habe. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können aber in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u. v.a.).

Mit seiner Rechtsrüge entfernt sich der Revisionswerber unzulässigerweise von den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen, die sich dahin zusammenfassen lassen, daß der Bürgermeister der Beklagten im Zeitpunkt seiner Auskunfterteilung an den Kläger trotz des Beschlusses gemäß § 22 Abs 1 oöROG 1972 keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans hatte und ein diesbezüglicher Handlungsbedarf erst durch die über die dem Bürgermeister vom Kläger gegebenen Informationen weit hinausgehenden Bauansuchen des Klägers entstand. Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Irreführung sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. In einem derartigen Fall können Äußerungen des Bürgermeisters außerhalb eines noch gar nicht anhängig gemachten Bauverfahrens nur als korrigierbare Absichtserklärungen gewertet werden (SZ 70/144).Mit seiner Rechtsrüge entfernt sich der Revisionswerber unzulässigerweise von den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen, die sich dahin zusammenfassen lassen, daß der Bürgermeister der Beklagten im Zeitpunkt seiner Auskunfterteilung an den Kläger trotz des Beschlusses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oöROG 1972 keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans hatte und ein diesbezüglicher Handlungsbedarf erst durch die über die dem Bürgermeister vom Kläger gegebenen Informationen weit hinausgehenden Bauansuchen des Klägers entstand. Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Irreführung sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. In einem derartigen Fall können Äußerungen des Bürgermeisters außerhalb eines noch gar nicht anhängig gemachten Bauverfahrens nur als korrigierbare Absichtserklärungen gewertet werden (SZ 70/144).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E52146 01A02458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00245.98F.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0010OB00245_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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