TE OGH 1998/11/24 10ObS355/98y

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovan T*****, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stif- ter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 1998, GZ 9 Rs 391/97d-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Mai 1997, GZ 25 Cgs 146/96k-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Verfahrensmängel, bei denen es sich um eine bloße Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes handelt, liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die geltend gemachten Verfahrensmängel, bei denen es sich um eine bloße Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes handelt, liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18, 10/102, 10 ObS 325/98m). Derartiges ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene (gesetzmäßige) Rechtsrüge in der Revision ebenfalls nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28, 10 ObS 48/96, 10 ObS 339/98w), ist auch die Rechtsrüge in der Revision - welche sich in dem Satz erschöpft, daß das Verfahren zufolge der bereits in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmängel "nicht spruchreif" sei - abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt.Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18, 10/102, 10 ObS 325/98m). Derartiges ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, daß nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene (gesetzmäßige) Rechtsrüge in der Revision ebenfalls nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28, 10 ObS 48/96, 10 ObS 339/98w), ist auch die Rechtsrüge in der Revision - welche sich in dem Satz erschöpft, daß das Verfahren zufolge der bereits in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmängel "nicht spruchreif" sei - abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E52174 10C03558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00355.98Y.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_010OBS00355_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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