Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Dr. Hörmann und Dr. Wolf in der Rechtssache der betreibenden Partei Rudolf P*****, Gebäudeverwalter, *****Wien, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Gürsel P*****, Maschinenarbeiter, *****Wien, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 30.7.1997, 5 C 511/97k-4, den
Spruch
Beschluß :
Dem Rekurs, der sich im übrigen auch gegen die hier nicht zu behandelnde Bewilligung der Forderungs- und Fahrnisexekution wegen S 27.023,33 richtet, wird in Ansehung der Bewilligung der Räumungsexekution nicht Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei, soweit sie die Räumungsexekution betrifft, wird zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO).Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen (Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Text
Begründung:
Mit dem im Rekurs gemeinsam mit der Bewilligung der Forderungs- und Fahrnisexekution angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht auf Grund des Versäumungsurteiles vom 12.5.1995, 9 C 511/97k-2 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Räumungsexekution hinsichtlich der Wohnung Nr 12 in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 9.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Verpflichteten, der nicht berechtigt ist.
Der Rekurs will damit argumentieren, daß infolge unwirksamer Zustellung des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Versäumungsurteils eine Exekutionsbewilligung ohne gültigen und rechtswirksamen Titel vorliegt und dies das Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig mache.Der Rekurs will damit argumentieren, daß infolge unwirksamer Zustellung des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Versäumungsurteils eine Exekutionsbewilligung ohne gültigen und rechtswirksamen Titel vorliegt und dies das Verfahren gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig mache.
Dieser geltend gemachte Rekursgrund steht jedoch seit der EO-Novelle 1995 nicht mehr zur Verfügung. Durch die Bestimmung des § 54 Abs 2 EO idF der Novelle 1995 wird das Erfordernis der Vorlage des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht mehr auf den Fall beschränkt, daß der Exekutionsantrag bei dem vom Titelgericht verschiedenen Exekutionsgericht gestellt wird. Es ist daher nunmehr auch dann, wenn das (jetzt zur Exekutionsbewilligung ausschließlich zuständige: § 4 EO) Exekutionsgericht gleichzeitig Titelgericht ist, dem Exekutionsantrag der Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Damit wird (ähnlich wie seit der EO-Novelle 1995 auch bei ausländischen Exekutionstiteln) auch beim Titelgericht die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Auch das Titelgericht ist damit anläßlich dieser von ihm zu treffenden Entscheidung über den Exekutionsantrag - anders als nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 - an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung (solange diese nicht in dem eigens dafür vorgesehenen Verfahren formell beseitigt wurde: § 7 Abs 3 EO) gebunden. Damit steht aber dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht hiezu nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach § 7 Abs 3 EO offen (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anm 7b zu § 54).Dieser geltend gemachte Rekursgrund steht jedoch seit der EO-Novelle 1995 nicht mehr zur Verfügung. Durch die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, EO in der Fassung der Novelle 1995 wird das Erfordernis der Vorlage des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht mehr auf den Fall beschränkt, daß der Exekutionsantrag bei dem vom Titelgericht verschiedenen Exekutionsgericht gestellt wird. Es ist daher nunmehr auch dann, wenn das (jetzt zur Exekutionsbewilligung ausschließlich zuständige: Paragraph 4, EO) Exekutionsgericht gleichzeitig Titelgericht ist, dem Exekutionsantrag der Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Damit wird (ähnlich wie seit der EO-Novelle 1995 auch bei ausländischen Exekutionstiteln) auch beim Titelgericht die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von der Entscheidung über den Exekutionsantrag insofern getrennt, als die Frage der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mehr eine im Rahmen der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu lösende Vorfrage bildet. Auch das Titelgericht ist damit anläßlich dieser von ihm zu treffenden Entscheidung über den Exekutionsantrag - anders als nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 - an die von ihm in einem eigenen Verfahrensschritt vorweg zu erteilende Vollstreckbarkeitsbestätigung (solange diese nicht in dem eigens dafür vorgesehenen Verfahren formell beseitigt wurde: Paragraph 7, Absatz 3, EO) gebunden. Damit steht aber dem Verpflichteten, der die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestreitet, auch beim Titelgericht hiezu nicht mehr der Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, sondern nur mehr der Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO offen (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anmerkung 7b zu Paragraph 54,).
Im vorliegenden Fall hat das die Exekution bewilligende Titelgericht, gemäß § 394 Abs 2 GeO im Titelakt, nur auf Grund der eigenen Vollstreckbarkeitsbestätigung seine Entscheidung gefällt. Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung zwecks Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage des Titels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung (§ 54 Abs 3 EO) wäre in einem solchen Fall in Anbetracht des im selben Akt bereits erliegenden Titels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung ein übertriebener Formalismus. Die Exekutionsbewilligung erfolgte der Aktenlage nach zu Recht. Damit bleibt es aber dabei, daß dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann: Der Rekurs stützt sich auf einen nicht (mehr) zur Verfügung stehenden Rekursgrund. Der Verpflichtete ist daher auf die Möglichkeiten eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu verweisen.Im vorliegenden Fall hat das die Exekution bewilligende Titelgericht, gemäß Paragraph 394, Absatz 2, GeO im Titelakt, nur auf Grund der eigenen Vollstreckbarkeitsbestätigung seine Entscheidung gefällt. Die Aufhebung der Exekutionsbewilligung zwecks Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage des Titels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung (Paragraph 54, Absatz 3, EO) wäre in einem solchen Fall in Anbetracht des im selben Akt bereits erliegenden Titels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung ein übertriebener Formalismus. Die Exekutionsbewilligung erfolgte der Aktenlage nach zu Recht. Damit bleibt es aber dabei, daß dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein kann: Der Rekurs stützt sich auf einen nicht (mehr) zur Verfügung stehenden Rekursgrund. Der Verpflichtete ist daher auf die Möglichkeiten eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu verweisen.
Da keiner der Fälle des § 521a ZPO iVm § 78 EO vorliegt, war die unzulässige Rekursbeantwortung des Betreibenden zurückzuweisen.Da keiner der Fälle des Paragraph 521 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO vorliegt, war die unzulässige Rekursbeantwortung des Betreibenden zurückzuweisen.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00032 40R04098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:04000R00409.98P.1124.000Dokumentnummer
JJT_19981124_LG00003_04000R00409_98P0000_000