TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/11 2004/12/0046

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
LBG Slbg 1987 §123 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. A in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Februar 2004, Zl. 20082-5/0295125/113- 2004, betreffend besoldungsrechtliche Maßnahmen nach § 123 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 2004 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Salzburg. Er war zuletzt als Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft X. zur Dienstleistung zugewiesen worden.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 berichtete der leitende Sachbearbeiter ihrer Gruppe Umwelt und Forst, Dr. P., dass ua. der Beschwerdeführer, nach entsprechender Einweisung, ab sofort in der Lage wäre, "die Sachbearbeitung in natur- und umweltschutzrechtlichen Angelegenheiten zu übernehmen". Auf Grund der Strukturreform erhielte er "zumindest zu ca. 25 % Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie jagd- und fischereirechtliche Agenden übertragen". Ein entsprechender Vorschlag für die Stellenbeschreibung war angeschlossen.

Der Bezirkshauptmann Dr. M. leitete dieses Schreiben sowie die mit Wirkung vom 1. Juli 2002 geänderte Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde "zur besoldungsmäßigen Berücksichtigung" weiter. Auf Grund der Sachbearbeitertätigkeit im Naturschutzbereich mit zumindest 25 % werde um Gewährung der dafür vorgesehenen zwei Biennalvorrückungen gebeten.

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2002 um zwei Biennien höhere Bezüge ausbezahlt wurden, wobei der Mehrbetrag (von EUR 370,--) nach seinen Angaben in den Lohnzetteln mit "Ergänzungszulage" bezeichnet war und er sonst dazu nichts "Schriftliches" erhielt.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 15. Jänner 2003 stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:

"Mir wurde seit 1.7.2002 eine besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 Landesbeamtengesetz (temporäre Ergänzungszulage) im Ausmaß von EUR 370,20 gewährt.

Diese Maßnahme wurde auch vielen meiner Kollegen in gleichgelagerten Fällen (Förster im Salzburger Landesdienst) als Bezugsverbesserung von 4 Jahren zuerkannt.

Diese besoldungsrechtliche Besserstellung ist in allen vergleichbaren Fällen auch für die Berechnung des Ruhegenusses wirksam, in meinem Fall jedoch aus mir nicht erklärlichen Gründen nicht.

Ich ersuche daher, um bescheidmäßige Erledigung der Zuerkennung bzw. der Ablehnung."

Am 12. Februar 2003 erließ die belangte Behörde daraufhin

Folgendes:

"Dienstrechtsmandat

Ihrem Antrag um Zuerkennung einer ruhegenussfähigen besoldungsrechtlichen Besserstellung in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen wird nicht stattgegeben. Sie erhalten daher weiterhin eine nichtruhegenussfähige besoldungsrechtliche Besserstellung von zwei Vorrückungsbeträgen wie mit 1.7.2002 bereits angewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 123 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1, in Verbindung mit § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung.

Begründung:

Auf Grund der Strukturreform in den Bezirkshauptmannschaften wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2001 jenen Bezirksförstern jeder Bezirkshauptmannschaft, die auf Grund dieser Reform zu jeweils ca. 25 % Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie jagd- und fischereirechtliche Agenden zur Besorgung übertragen erhalten haben, und der damit verbundenen qualitativen Steigerungen der Anforderungen eine besoldungsrechtliche Besserstellung in der Form von zwei Vorrückungsbeträgen gewährt. Diese besoldungsrechtliche Besserstellung war für jene Bezirksförster vorgesehen, die bereits mit Wirksamkeit vom 1.1.2001 die vorgesehenen Agenden übernommen haben und dadurch vollständig der Gruppe Umwelt und Forst integriert waren. Da für die sofortige Übernahme dieser Agenden durch die Bezirksforstinspektoren ein wesentlicher Beitrag zur Strukturreform der Bezirkshauptmannschaften erfolgte, wurde die besoldungsrechtliche Besserstellung bei Übernahme der Agenden mit 1.1.2001 als ruhegenussfähig anerkannt.

...

In Würdigung der von Ihnen erst ab 1.7.2002 erbrachten Leistungen, die über das Ihnen obliegende Arbeitsfeld hinausgehen, wurde Ihnen trotz der Tatsache, dass Sie diese Agenden nicht bereits zum 1.1.2001 übernommen haben, eine besoldungsrechtliche Besserstellung in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen ab 1.7.2002 zuerkannt. Die Gewährung dieser besoldungsrechtlichen Besserstellung als ruhegenussfähige Besserstellung erfolgte nicht, da Sie die erforderlichen Voraussetzungen erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (1.7.2002) erfüllt haben.

Mit Schreiben vom 15.1.2003 ersuchten Sie um Zuerkennung der Ruhegenussfähigkeit der gewährten besoldungsrechtlichen Besserstellung und verweisen auf Ihrer Ansicht nach vergleichbare Kollegen.

Gemäß § 123 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

Dies bedeutet, dass es im Ermessen der Dienstbehörde liegt, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eine besoldungsrechtliche Besserstellung zu gewähren. Auch der Ausspruch über eine allfällige Ruhegenussfähigkeit dieser besoldungsrechtlichen Besserstellung liegt im Ermessen der Dienstbehörde. Betrachtet man im Vergleich zwischen Ihnen und Ihren Kollegen den Zeitpunkt der Aufnahme der besonderen Tätigkeiten, die eine besoldungsrechtliche Besserstellung erwirkten, so ergibt sich, dass Ihre Kollegen diese besondere Tätigkeit bereits zum 1.1.2001 aufgenommen haben, bei Ihnen die Voraussetzungen aber erst zum 1.7.2002 vorlagen. Eine Würdigung der Tätigkeiten in gleicher Art und Weise, wie jener Ihrer Kollegen, die diese bereits wesentlich länger ausüben als Sie, ist somit aus Sicht der Dienstbehörde keinesfalls gerechtfertigt.

Daher ist die Zuerkennung einer besoldungsrechtlichen Besserstellung von zwei Vorrückungsbeträgen jedenfalls ausreichend, Ihre erst vor kurzem aufgenommene Sachbearbeitertätigkeit entsprechend anzuerkennen. Die Ruhegenussfähigkeit für eine nur mehr relativ kurze Dienstverrichtungszeit durch Sie (spätester Pensionierungszeitpunkt ist der 31.12.2004) würde daher allein schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, deren Beachtung den vollziehenden Behörden bereits verfassungsrechtlich geboten ist, widersprechen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2003 (ohne nähere Begründung) Vorstellung.

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ersuchte die belangte Behörde den Bezirkshauptmann Dr. M. am 25. März 2003 um Stellungnahme, warum der Beschwerdeführer nicht bereits zum 1. Jänner 2001, sondern erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (Juni 2002) "mit Sachbearbeitertätigkeit betraut wurde".

Dr. M. legte am 7. April 2003 eine Stellungnahme des leitenden Sachbearbeiters der Gruppe Umwelt und Forst Dr. P. vom 4. April 2003 vor. Darin führte dieser aus, "auf Grund der damaligen Erfahrungen und Einschätzungen" sei von einer Betrauung des Beschwerdeführers mit zusätzlicher naturschutz- und umweltschutzrechtlicher Sachbearbeitertätigkeit Abstand genommen worden und "die Stellenbeschreibung vom 2.1.2001" daher unverändert geblieben (wurde näher dargestellt).

Der Beschwerdeführer gab hiezu - nach Aufforderung durch die Dienstbehörde - wiederholt Stellungnahmen ab.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

"Dem Antrag ... um Zuerkennung der Ruhegenussfähigkeit einer gewährten besoldungsrechtlichen Besserstellung in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen wird nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhielt daher bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, das war der 31.12.2003, eine nicht ruhegenussfähige besoldungsrechtliche Besserstellung von zwei Vorrückungsbeträgen, die bereits mit 1.7.2002 durchgeführt wurde.

Rechtsgrundlagen:

§ 123 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl. Nr. 1, i. d.g.F."

(Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 sei eine Strukturreform in den Bezirkshauptmannschaften durchgeführt worden. Dabei seien ua. Bezirksförstern jeder Bezirkshauptmannschaft zusätzlich zu ihrem Aufgabengebiet jeweils ca. 25 % Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie jagd- und fischereirechtliche Agenden zur Besorgung übertragen worden. Mit dieser Maßnahme seien sowohl hinsichtlich qualitativer als auch quantitativer Art die Anforderungen an die Bezirksförster gestiegen. Daher sei für jene Bezirksförster, die zum 1. Jänner 2001 diese Angelegenheiten zusätzlich übernommen haben, gemäß § 123 L-BG eine besoldungsrechtliche Besserstellung im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen gewährt worden. Da die sofortige Übernahme dieser Agenden durch die Bezirksforstinspektoren einen wesentlichen Beitrag zur Strukturreform der Bezirkshauptmannschaften beinhaltet habe, sei die besoldungsrechtliche Besserstellung bei sofortiger Übernahme der Agenden als ruhegenussfähig erklärt worden.

Dem Beschwerdeführer seien von seinem Dienstvorgesetzten die genannten Sachbearbeitertätigkeiten erst mit Juni 2002 übertragen worden, sodass er ab 1. Juli 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung der dargestellten besoldungsrechtlichen Besserstellung erfülle. Damals sei der Beschwerdeführer im 63. Lebensjahr gestanden und hätte daher, unter Einhaltung "der einmonatigen Abgabefrist jederzeit seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung erwirken können". Im Hinblick auf die spätere Übernahme zusätzlicher quantitativer und qualitativer Tätigkeiten sowie auf das verfassungsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Handels der öffentlichen Verwaltung erschiene es unverantwortlich, eine besoldungsrechtliche Besserstellung im Ausmaß von "EUR 380,--" monatlich für jemanden als ruhegenussfähig zu erklären, "der unmittelbar nach Zuerkennung der Ruhegenussfähigkeit bereits durch Erklärung hätte in den Ruhestand versetzt werden können".

Die beiden vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Kollegen hätten die genannten Tätigkeiten bereits zum 1. Jänner 2001, also unmittelbar zu Beginn der Umsetzung der Strukturreform, übernommen. Zudem seien sie "1960 bzw. 1962 geboren", hätten also "noch ein Dienstalter von zumindest 20 Jahren vor sich". Die "Ergänzungszahlung als Abgeltung für die dafür zu erbringende Leistung in quantitativer und qualitativer Tätigkeiten" hätte aus Sicht der Dienstbehörde "jedenfalls über einen wesentlich längeren Zeitpunkt vorliegen müssen, um sodann für den Ruhegenuss berücksichtigt werden zu können". Sie sei dem Beschwerdeführer somit nur für die Dauer der tatsächlichen Dienstleistung gewährt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage und Materialien:

§ 123 Abs. 1 des wiederverlautbarten Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (kurz: L-BG), LGBl. Nr. 1, eingefügt durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2000, lautet:

"Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen,

Teuerungszulagen

§ 123

(1) Die Dienstbehörde kann zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen "besoldungsrechtlichen Ansprüchen insbesondere den Ruhebezug betreffend auf eine und aus einer besoldungsrechtlichen Maßnahme iSd § 123 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (SBG) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 123)" sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Dazu ist vorauszuschicken, dass eine Maßnahme besoldungsrechtlicher Art nach § 123 Abs. 1 L-BG dem Beamten nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, wie dies sonst bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen in der Regel der Fall ist, gebührt, sondern auf einem (einseitigen) Willensakt der Dienstbehörde beruht. Dieser kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Verbindung mit der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie (arg.: "Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen") seinem Inhalt nach nur ein Bescheid sein. Dessen Erlassung war also die notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches nach der genannten Gesetzesstelle.

Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid ist unstrittig nicht ergangen. Auch der zweite Satz des angefochtenen Bescheides (der Beschwerdeführer "erhielt daher bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, das war der 31.12.2003, eine nicht ruhegenussfähige besoldungsrechtliche Besserstellung von zwei Vorrückungsbeträgen, die bereits mit 1.7.2002 durchgeführt wurde") ist nicht als solcher Abspruch (über den Zeitraum der besoldungsrechtlichen Maßnahme) zu verstehen, weil darin das bloße Faktum der Auszahlung referiert wird, aber keine konstitutive Festsetzung erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat auch in seinem verfahrenseinleitenden Antrag bloß eine Entscheidung über die Ruhegenussfähigkeit der ihm (tatsächlich) gewährten besoldungsrechtlichen Maßnahme beantragt. Die belangte Behörde hat ausschließlich darüber abgesprochen. Der Umstand, dass im Zuge des Verfahrens auch erörtert wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht bereits am 1. Jänner 2001 mit bestimmten Aufgaben zusätzlich betraut wurde (was möglicherweise die - bescheidmäßige - Gewährung ausgelöst hätte), ist demnach unerheblich: Ob dem Beschwerdeführer bereits ab einem früheren Zeitpunkt die besoldungsrechtliche Maßnahme zuzuerkennen gewesen wäre, war nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt die erstmalige Ausdehnung des Anbringens nicht mehr in Betracht.

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein rechtsgestaltender Bescheid über die Zuerkennung einer besoldungsrechtlichen Maßnahme nach § 123 Abs. 1 L-BG rückwirkend erlassen werden könnte. Damit kann der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht rückwirkend mit der Feststellung der Ruhegenussfähigkeit als Teilelement der besoldungsrechtlichen Maßnahme nach der genannten Gesetzesstelle erfolgreich sein. Mit anderen Worten steht dem Beschwerdeführer das pensionsrechtliche (oder besoldungsrechtliche) Verfahren nicht mehr zur Verfügung, um die strittige Frage klären zu lassen.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2006

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120046.X00

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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