Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eckart N*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei H***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 1998, GZ 15 R 17/98z-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist auch eine der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung nur dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält; eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist sittenwidrig (SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven; SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; s auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 41 mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 1 dUWG Rz 320 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist auch eine der Wahrheit entsprechende geschäftsschädigende Behauptung nur dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält; eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist sittenwidrig (SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven; SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; s auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 33, Rz 41 mwN; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Paragraph eins, dUWG Rz 320 mwN).
Das Rekursgericht hat das Verhalten der Beklagten als unzulässig beurteilt, weil die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt keinen hinreichenden Anlaß hatte, ihren Wettbewerb mit der Herabsetzung des Klägers zu verbinden. Sie hat vielmehr mit der Anmietung und Gestaltung des Schaufensters den Zweck verfolgt, den Kläger zu ärgern, ihm das Weihnachtsgeschäft zu vermiesen und ihn öffentlich zu demütigen. Daraus folgt, daß die Beklagte an der von ihr geübten Kritik kein berechtigtes Interesse hat, das dem Interesse des Klägers, nicht in dieser Weise herabgesetzt zu werden, gegenübergestellt werden könnte. Ob sich die Beklagte auf ein allfälliges Informationsinteresse der Konsumenten berufen könnte, kann offenbleiben. Das Verhalten der Beklagten ist schon deshalb wettbewerbswidrig, weil eine Kritik in Form des von ihr angewandten "Schaufensterprangers" das Unternehmen des Klägers in einem Maß herabsetzt, das über eine sachliche Kritik weit hinausgeht.
Anmerkung
E52278 04A03178European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00317.98S.1124.000Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0040OB00317_98S0000_000