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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des P in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Finanzen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Finanzoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
In seiner Eingabe vom 30. September 2004 - damals in der Steuer- und Zollkoordination Region Mitte, einer Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, verwendet - stellte er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 "per 1. Oktober 2004".
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 1. März 2006 zum Finanzamt Salzburg-Stadt versetzt und ihm dort der Arbeitsplatz eines "Teamexperten Spezial (VGr. A2; FGr. 3) ... zugewiesen." Gegen diesen Bescheid er Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt.
In seiner am 19. Juli 2006 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 geltend, weil die belangte Behörde "seit nunmehr beinahe zwei Jahren" seinen Antrag unerledigt gelassen habe.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, im Hinblick auf die behauptete Versetzung zum Finanzamt Salzburg-Stadt - nach § 1 Z. 1 DVPV-BMF 2004 Dienstbehörde erster Instanz - glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG erfüllt seien (§ 28 Abs. 3 VwGG).
In seiner Eingabe vom 1. August 2006 bringt der Beschwerdeführer vor, am 21. Juli 2006 sei seinem dortigen Vertreter die das Versetzungsverfahren betreffende Berufungsentscheidung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 12. Juli 2006 zugestellt worden. Mit dieser sei seiner Berufung Folge gegeben und der angefochtene Versetzungsbescheid aufgehoben worden. Eine Versetzung liege daher nicht mehr vor. Damit sei auch die Frage nach den Auswirkungen der Versetzung auf den Instanzenzug gegenstandslos geworden. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG schienen erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 2 DVG, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich nach Abs. 5 bei Beamten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften angehört.
Nach § 1 Z. 1 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung- BMF 2004, BGBl. II Nr. 171 - DVPV-BMF 2004, sind die Finanzämter nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG 1984 (Dienstbehörden erster Instanz).
Nach § 38 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 i.d.F. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, hat eine Berufung gegen den eine Versetzung verfügenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG müssen im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 1994, Zl. 93/17/0206).
Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. August 2006 ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde der seine Versetzung zum Finanzamt Salzburg-Stadt verfügende Bescheid der belangten Behörde erlassen und noch nicht von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt behoben war. Eine Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand konnte zu diesem Zeitpunkt nur jene Behörde treffen, der der Beschwerdeführer nach § 2 Abs. 5 DVG angehörte, sohin das Finanzamt Salzburg-Stadt, nicht jedoch die belangte Behörde als oberste Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG. Eine solche Pflicht zur Entscheidung konnte daher die belangte Behörde bezogen auf den nach § 27 VwGG maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde auch nicht dadurch treffen, dass der die Versetzung zum Finanzamt Salzburg-Stadt verfügende Bescheid von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt am 21. Juli 2006, somit nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde, aufgehoben wurde.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2006
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120128.X00Im RIS seit
22.12.2006