Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerold Hirn und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 613.463,98 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. Juli 1998, GZ 4 R 195/98b-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. Mai 1998, GZ 8 Cg 105/98p-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach mit dem Beschluß vom 22. Mai 1998 aus, daß die Klagsänderung des Inhalts, "die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters den Betrag S 613.463,98 sA zu bezahlen" nicht zugelassen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der klagenden Partei Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dieser Beschluß wurde dem Beklagtenvertreter am 30. 7. 1998 zugestellt.
Der am 21. September 1998 persönlich eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht nicht zugelassenen Klageänderung wird das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beträgt die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO 14 Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung nicht zu den in § 521a ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt (RIS-Justiz RS0038884). Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Klagsänderung betrug daher 14 Tage. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wurde somit auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, die am 8. 9. 1998 endete, überreicht und ist deshalb verspätet.Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht nicht zugelassenen Klageänderung wird das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung richtet sich daher nicht nach Paragraph 519, ZPO. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz beträgt die Rekursfrist gemäß Paragraph 521, Absatz eins, erster Satz ZPO 14 Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a, ZPO), vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung nicht zu den in Paragraph 521 a, ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt (RIS-Justiz RS0038884). Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Klagsänderung betrug daher 14 Tage. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wurde somit auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, die am 8. 9. 1998 endete, überreicht und ist deshalb verspätet.
Anmerkung
E52138 10A03378European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00337.98A.1124.000Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0100OB00337_98A0000_000