TE OGH 1998/11/24 4Ob283/98s

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei W***** AG, ***** beklagte Partei und Nebenintervenientin vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 839.917,46 s.A. (Revisionsinteresse S 154.158.-), infolge Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juni 1998, GZ 4 R 98/98p-59, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Februar 1998, GZ 41 Cg 208/95x-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden abgeändert, sodaß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigten Ausspruchs - insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 205.544.- samt 7 % Zinsen seit 19. 8. 1995 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei S 643.373,46 samt 9 % Zinsen seit 31. 1. 1995, 9 % Zinsen aus S 205.544.- vom 31. 1. 1995 bis 18. 8. 1995, 2 % Zinsen aus S 205.544.- seit 19. 8. 1995 sowie 20 % USt aus den Zinsen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 82.082,45 (darin S 8.328,36 USt und S 32.112,25 Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten und der Nebenintervenientin die mit S 46.609,78 (darin S 15.536,59 USt) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ein Viertel der Pauschalgebühr, das sind S 3.380.-, sowie ein Viertel der von der klagenden Partei zu tragenden Sachverständigengebühren, das sind S 7.275,13, zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.573,44 (darin S 900,24 USt und S 17.172.- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens und der Nebenintervenientin die mit S 5.401,44 (darin S 900,24 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist im Stahlbau tätig. Sie erhielt von einem Kunden den Auftrag, eine Halle in Stahlkonstruktion zu planen und zu errichten. Mit der Erstellung der Pläne für diese Halle beauftragte die Klägerin die bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherte Beklagte; mit der Produktion der erforderlichen Stahlteile beauftragte die Klägerin (deren eigene Produktionsabteilung gerade ausgelastet war) die italienische Firma M***** (in der Folge: Produktionsfirma), der die Klägerin dazu die von der Beklagten angefertigten Pläne übergab. Die von der Beklagten stammenden Pläne sind insoweit in sich widersprüchlich, als im Übersichtsplan der gesamten Dachkonstruktion Nr. 9426/01 die Fachwerkbinder aus Stahl (richtig) mit dem Dachanschluß nach links eingezeichnet sind, während auf dem Ausführungsplan Nr. 9426/1 der Dachanschluß seitenverkehrt, also (falsch) nach rechts verlaufend, dargestellt ist. Dieser Fehler fiel weder der Klägerin vor Weitergabe der Pläne an die Produktionsfirma noch der Produktionsfirma selbst auf, die die Stahlteile entsprechend dem (falschen) Ausführungsplan herstellte. Dies hatte zur Folge, daß sich die Stahlteile nicht in die Dachkonstruktion integrieren ließen, was erst zu Beginn der Endmontage der Halle ersichtlich wurde. Zur Behebung dieses planbedingten Produktionsfehlers mußten sämtliche Fachwerkbinder umgebaut werden, indem jeweils die Kopfbleche und Auflegerkonsolen von den Bindern abgetrennt und sodann in der richtigen Position wieder aufgeschweißt wurden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der durch ihre unrichtigen Pläne verursachten, zuletzt mit S 839.917,46 s.A. bezifferten Mehrkosten bei der Errichtung der Halle. Die Klägerin habe keine Prüf- oder Warnpflicht getroffen, sie habe sich vielmehr gerade deshalb der Beklagten als Subunternehmerin bedient, um sich die genaue Kontrolle der Detailpläne zu ersparen. Auch die Produktionsfirma treffe kein Mitverschulden, weil es im Stahlbau weder üblich noch erforderlich sei, zur Produktion auch den Übersichtsplan zu verwenden.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin wenden ein, die jeweiligen Einzelpläne seien in sich vollkommen richtig, weshalb ein Planungsfehler nicht vorliege. Daß bei einem Ausführungsplan die Fachwerkbinder im Vergleich zum Übersichtsplan seitenverkehrt dargestellt worden ist, sei ein offensichtlicher Fehler, der der Klägerin, die sich selbst mit der Planung und Ausführung von Stahlteilen beschäftige, schon bei grober Durchsicht der übergebenen Pläne hätte auffallen müssen. Die Klägerin habe aber offenbar ohne jede weitere Plankontrolle sofort die Produktion veranlaßt, weshalb sie den durch die fehlerhafte Produktion bedingten Mehraufwand selbst zu tragen habe; zumindest treffe sie aber ein erhebliches Mitverschulden, demgegenüber das Verschulden der Beklagten zu vernachlässigen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 308.316.- s.A. statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß der Projektleiter der Klägerin die von der Beklagten hergestellten Konstruktionspläne (nur) daraufhin überprüft habe, ob die Rastermaße richtig seien, wobei ihm bei dieser Prüfung der aufgetretene Fehler im Ausführungsplan nicht aufgefallen sei. Die Produktionsfirma habe nur nach den Ausführungsplänen gefertigt. Dies sei die Regel; nur bei Montagearbeiten würde ein Übersichtsplan als Hilfsmittel verwendet. Allerdings gehöre es in der Produktion - neben dem Materialeinkauf - zur Arbeitsvorbereitung, den Übersichtsplan anzuschauen und die Pläne zu kontrollieren. Die zwölftägigen Reparaturarbeiten hätten zusätzliche Kosten von S 308.316.- verursacht.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe ihre Vertragspflicht durch Ablieferung fehlerhafter Pläne verletzt; der unterlaufene Fehler sei ihr infolge Fahrlässigkeit nicht aufgefallen und für den Schadenseintritt kausal. Eine Pflicht der Klägerin, die ihr übergebenen Pläne zu prüfen, habe nicht bestanden. Bejahte man ein allfälliges Mitverschulden der Produktionsfirma am Schadenseintritt, ergäbe sich (mangels Bestimmbarkeit der Anteile am Schaden) ein gleichteiliges Verschulden der Beklagten und der Produktionsfirma, die der Klägerin gem. § 1302 ABGB solidarisch und damit jeweils für den gesamten Schaden hafteten.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe ihre Vertragspflicht durch Ablieferung fehlerhafter Pläne verletzt; der unterlaufene Fehler sei ihr infolge Fahrlässigkeit nicht aufgefallen und für den Schadenseintritt kausal. Eine Pflicht der Klägerin, die ihr übergebenen Pläne zu prüfen, habe nicht bestanden. Bejahte man ein allfälliges Mitverschulden der Produktionsfirma am Schadenseintritt, ergäbe sich (mangels Bestimmbarkeit der Anteile am Schaden) ein gleichteiliges Verschulden der Beklagten und der Produktionsfirma, die der Klägerin gem. Paragraph 1302, ABGB solidarisch und damit jeweils für den gesamten Schaden hafteten.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil noch viele Fragen im Zusammenhang mit der Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rechtsverhältnis des Werkbestellers zum Werkunternehmer strittig seien. Verfehlt sei die Ansicht der Beklagten, § 1302 ABGB könne nur bei gemeinschaftlichem Handeln angenommen werden. Es genüge vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handelten. Zweifellos habe die Produktionsfirma einen Fehler zu verantworten, der mitursächlich für den eingetretenen Schaden sei. Rebhahn vertrete in der Frage, wer dem Kreis jener Personen angehöre, deren Verhalten dem Geschädigten zuzurechnen sei, die Meinung, daß das Einschalten eines Gehilfen den Besteller weder besser noch schlechter stellen solle, als wenn er selbst gehandelt hätte; zuzurechnen sei im Schuldverhältnis im allgemeinen das Verhalten von Personen, denen der Geschädigte willentlich seine Güter und Interessen anvertraut habe, insbesondere die Bewahrung delegiert habe. Überdies sei erforderlich, daß diese Person gegen eine Verhaltensanforderung verstoßen habe, die auch den Besteller getroffen hätte. Der Beitrag eines Gehilfen zum Schaden solle also nur insoweit dem Besteller zurechenbares Mitverschulden begründen, als dieser Beitrag auch ein Mitverschulden des Bestellers selbst begründete, insbesondere, weil dieser dem Unternehmer Fachkentnisse schulde. Das Berufungsgericht verneinte in Anwendung dieser Grundsätze ein Mitverschulden der Klägerin, weil es - auch wenn sie selbst eine Stahlbaufirma sei - letzlich nicht zu den Pflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten gehört habe, die Durchführung der Arbeiten nach den Plänen selbst vorzunehmen; es sei ihr vielmehr völlig frei gestanden, mit der Ausführung eine dritte Firma zu beauftragen. In diesem Fall könnten die Koordinationspflichten der Klägerin nur darin bestehen, die gesamten Konstruktionspläne an die Produktionsfirma weiterzuleiten, was auch geschehen sei. Darüber hinaus hätten die Klägerin keine Sorgfaltspflichten getroffen, sodaß auch ein Sorgfaltsverstoß der Produktionsfirma nicht der Klägerin zugerechnet werden könne.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision deshalb zulässig sei, weil noch viele Fragen im Zusammenhang mit der Zurechnung des Verhaltens Dritter im Rechtsverhältnis des Werkbestellers zum Werkunternehmer strittig seien. Verfehlt sei die Ansicht der Beklagten, Paragraph 1302, ABGB könne nur bei gemeinschaftlichem Handeln angenommen werden. Es genüge vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handelten. Zweifellos habe die Produktionsfirma einen Fehler zu verantworten, der mitursächlich für den eingetretenen Schaden sei. Rebhahn vertrete in der Frage, wer dem Kreis jener Personen angehöre, deren Verhalten dem Geschädigten zuzurechnen sei, die Meinung, daß das Einschalten eines Gehilfen den Besteller weder besser noch schlechter stellen solle, als wenn er selbst gehandelt hätte; zuzurechnen sei im Schuldverhältnis im allgemeinen das Verhalten von Personen, denen der Geschädigte willentlich seine Güter und Interessen anvertraut habe, insbesondere die Bewahrung delegiert habe. Überdies sei erforderlich, daß diese Person gegen eine Verhaltensanforderung verstoßen habe, die auch den Besteller getroffen hätte. Der Beitrag eines Gehilfen zum Schaden solle also nur insoweit dem Besteller zurechenbares Mitverschulden begründen, als dieser Beitrag auch ein Mitverschulden des Bestellers selbst begründete, insbesondere, weil dieser dem Unternehmer Fachkentnisse schulde. Das Berufungsgericht verneinte in Anwendung dieser Grundsätze ein Mitverschulden der Klägerin, weil es - auch wenn sie selbst eine Stahlbaufirma sei - letzlich nicht zu den Pflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten gehört habe, die Durchführung der Arbeiten nach den Plänen selbst vorzunehmen; es sei ihr vielmehr völlig frei gestanden, mit der Ausführung eine dritte Firma zu beauftragen. In diesem Fall könnten die Koordinationspflichten der Klägerin nur darin bestehen, die gesamten Konstruktionspläne an die Produktionsfirma weiterzuleiten, was auch geschehen sei. Darüber hinaus hätten die Klägerin keine Sorgfaltspflichten getroffen, sodaß auch ein Sorgfaltsverstoß der Produktionsfirma nicht der Klägerin zugerechnet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten und der Nebenintervenientin ist zulässig, weil zur Frage der Zurechnung von Gehilfenverhalten auf Geschädigtenseite in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Ansätze entwickelt worden sind; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Revisionswerber wenden sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das Verhalten der Produktionsfirma könne der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht als Mitverschulden zugerechnet werden. Die Klägerin habe vielmehr ein gleichteiliges Mitverschulden nicht nur deshalb zu tragen, weil sie durch die unterlassene Kontrolle der Planunterlagen selbst sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt verwirklicht habe und im Rahmen der sie treffenden Koordinierungspflicht die Pläne einer überblicksmäßigen Kontrolle hätte unterziehen müssen, wobei ihr als sachkundige Stahlbaufirma der Planungsfehler sofort aufgefallen wäre; die Klägerin habe darüber hinaus auch für die Warnpflichtverletzung der Produktionsfirma einzustehen. Dazu ist zu erwägen:

Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch ein Verschulden seiner Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen kann, der dann einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat (Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 20 ff mit ausführlichen Literaturhinweisen; Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 mwN). Strittig ist in der Lehre, unter welchen Voraussetzungen das Gehilfenverhalten dem Geschädigten zuzurechnen ist und wie der dogmatische Ansatz bei Bejahung der Gehilfenhaftung - insbesondere auch im Zusammenhang mit Warnpflichtverletzungen - zu wählen ist (Karollus in JBl 1992, 115 und in ÖJZ 1994, 257 ff; Dullinger aaO, 95 ff; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 70 ff). Insbesondere ist auch strittig, ob für die Zurechnung von Hilfspersonen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu treffen ist, ob also eine Zurechnung nach Risiko- oder nach Schadenersatzregeln zu erfolgen hat (Rebhahn in Schwimann, ABGB**2 Rz 16 zu § 1168) oder ob diese Differenzierung für die Frage eines Gehilfenmitverschuldens keine Rolle spielt (letzteres bejahend 7 Ob 34/91 und JBl 1992, 523 mit Anmerkung Dullinger, Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex delicto, JBl 1992, 407).Es ist heute allgemein anerkannt, daß auch ein Verschulden seiner Gehilfen zu einer Mitverantwortung des Geschädigten führen kann, der dann einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat (Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 20 ff mit ausführlichen Literaturhinweisen; Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257ff; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 mwN). Strittig ist in der Lehre, unter welchen Voraussetzungen das Gehilfenverhalten dem Geschädigten zuzurechnen ist und wie der dogmatische Ansatz bei Bejahung der Gehilfenhaftung - insbesondere auch im Zusammenhang mit Warnpflichtverletzungen - zu wählen ist (Karollus in JBl 1992, 115 und in ÖJZ 1994, 257 ff; Dullinger aaO, 95 ff; Kletecka, Mitverschulden durch Gehilfenverhalten, 70 ff). Insbesondere ist auch strittig, ob für die Zurechnung von Hilfspersonen eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung zu treffen ist, ob also eine Zurechnung nach Risiko- oder nach Schadenersatzregeln zu erfolgen hat (Rebhahn in Schwimann, ABGB**2 Rz 16 zu Paragraph 1168,) oder ob diese Differenzierung für die Frage eines Gehilfenmitverschuldens keine Rolle spielt (letzteres bejahend 7 Ob 34/91 und JBl 1992, 523 mit Anmerkung Dullinger, Zum Mitverschulden von Gehilfen bei Haftung ex delicto, JBl 1992, 407).

Wenn auch die Rechtsprechung zum gesamten Problemkreis nicht einheitlich ist, so wurde doch die Fallkonstellation, daß sich der Werkbesteller bei der Abwicklung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Werkunternehmer einer sachkundigen Hilfsperson bedient, insbesondere dann, wenn diese Hilfsperson dem Werkunternehmer gegenüber als Repräsentant des Werkbestellers auftritt (so im Regelfall etwa der auch mit der Bauaufsicht betraute Architekt), von der Rechtsprechung (im Anschluß an Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff, dem auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 beipflichtet) einhellig dahin gelöst, daß das Verschulden der Hilfsperson (etwa bei Vorliegen eines Planungsfehlers des Architekten) dem Werkbesteller zuzurechnen ist (8 Ob 630/84; SZ 57/18 = JBl 1984, 556 = RdW 1984, 274 mwN; SZ 58/7; JBl 1992, 114 [Karollus]; RdW 1997, 528; siehe auch Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 48f mwN). Die Verschuldenszurechnung des Gehilfen auf seiten des Werkbestellers wurde bei der Frage der Warnpflichtverletzung darüber hinaus vom Obersten Gerichtshof auch schon ganz allgemein für fachkundige Vorunternehmer bejaht, wenn diese nicht den Stoff, sondern Beratung, Gutachten, Pläne uä lieferten, ohne daß auf die Repräsentanteneigenschaft abgestellt wurde (EvBl 1971/308; SZ 57/18; SZ 58/7; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521 [Iro]). Es wurde auch schon ausgesprochen, daß die Beistellung von Bauplänen eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB bedeutet (JBl 1985, 622; 4 Ob 606/87).Wenn auch die Rechtsprechung zum gesamten Problemkreis nicht einheitlich ist, so wurde doch die Fallkonstellation, daß sich der Werkbesteller bei der Abwicklung seiner Vertragsbeziehungen mit dem Werkunternehmer einer sachkundigen Hilfsperson bedient, insbesondere dann, wenn diese Hilfsperson dem Werkunternehmer gegenüber als Repräsentant des Werkbestellers auftritt (so im Regelfall etwa der auch mit der Bauaufsicht betraute Architekt), von der Rechtsprechung (im Anschluß an Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 ff, dem auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 12/64 beipflichtet) einhellig dahin gelöst, daß das Verschulden der Hilfsperson (etwa bei Vorliegen eines Planungsfehlers des Architekten) dem Werkbesteller zuzurechnen ist (8 Ob 630/84; SZ 57/18 = JBl 1984, 556 = RdW 1984, 274 mwN; SZ 58/7; JBl 1992, 114 [Karollus]; RdW 1997, 528; siehe auch Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 48f mwN). Die Verschuldenszurechnung des Gehilfen auf seiten des Werkbestellers wurde bei der Frage der Warnpflichtverletzung darüber hinaus vom Obersten Gerichtshof auch schon ganz allgemein für fachkundige Vorunternehmer bejaht, wenn diese nicht den Stoff, sondern Beratung, Gutachten, Pläne uä lieferten, ohne daß auf die Repräsentanteneigenschaft abgestellt wurde (EvBl 1971/308; SZ 57/18; SZ 58/7; JBl 1987, 44; JBl 1993, 521 [Iro]). Es wurde auch schon ausgesprochen, daß die Beistellung von Bauplänen eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB bedeutet (JBl 1985, 622; 4 Ob 606/87).

Der erkennende Senat teilt mit dem Berufungsgericht zunächst die vom überwiegenden Teil der Lehre vertretene Ansicht, daß sich der Werkbesteller nicht jedes mitwirkende Verschulden des von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen muß, sondern ein Mitverschulden nur dann in Betracht kommt, wenn dieser Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat (Dullinger JBl 1990, 96; Kletecka aaO 76; Karollus JBl 1992, 118, der für die Tragung des Sachverständigenrisikos auf das Vorliegen eines besonderen Zurechnungsmoments abstellt; Welser aaO 48; Rebhahn aaO 17; Iro in ÖJZ 1983, 513 und in JBl 1993, 524 einschränkend auf Fälle eines Verschuldens nur jener Personen, deren sich der Werkbesteller nicht als "Repräsentanten" zur Abwicklung des Vertrages mit dem Werkunternehmer bedient hat). Dieser Gedanke liegt bereits der Entscheidung ecolex 1995, 714 zugrunde. Gleichzeitig ist aber auch die vom Berufungsgericht im Anschluß an Rebhahn (aaO Rz 17) vertretene Leitlinie zu billigen, daß das Einschalten eines Gehilfen den Besteller weder besser noch schlechter stellt als wenn er selbst handelte.

Nach den Feststellungen war die Klägerin zwar nicht vertraglich verpflichtet, die in ihrem Auftrag von dritter Seite angefertigten Pläne vor der Weitergabe an die Beklagte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Werkbestellers, von ihm bei Dritten in Auftrag gegebene Vorarbeiten, auf die ein weiterer Werkunternehmer aufzubauen hat, auf ihre Tauglichkeit hin zu kontrollieren. Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles liegt nun aber darin, daß die Klägerin selbst im Stahlbau tätig ist und sich von der Beklagten den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns hätte entgegenhalten lassen müssen, falls sie die Stahlträger selbst auf Grund der Pläne der Beklagten fehlerhaft produziert hätte, weil sie diese Pläne (trotz ihrer Kenntnisse als Fachunternehmen) nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft oder bei einer solchen Prüfung den Fehler nicht erkannt hat. Dadurch, daß sich die Klägerin auch zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, konnte aber die Rechtsstellung der Beklagten nicht verschlechtert werden. Das anzuwendende Prinzip der Gleichbehandlung der Beteiligten unabhängig davon, ob nun auf Geschädigtenseite ein Gehilfe eingeschaltet worden ist oder nicht, bedingt daher, das Verschulden der Produktionsfirma der Klägerin zuzurechnen. Weil die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers grundsätzlich höher zu veranschlagen ist als jene des Werkbestellers, der sich auch bei Einschaltung eines Sachverständigen (bzw hier zusätzlich: bei eigener Sachkunde) letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraute, erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt (vgl. auch JBl 1987, 44). Auf die von der Revision angeschnittene Frage der Verletzung von Koordinationspflichten kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Pflichten der Klägerin allenfalls gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, nicht aber gegenüber der Beklagten bestanden.Nach den Feststellungen war die Klägerin zwar nicht vertraglich verpflichtet, die in ihrem Auftrag von dritter Seite angefertigten Pläne vor der Weitergabe an die Beklagte auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Werkbestellers, von ihm bei Dritten in Auftrag gegebene Vorarbeiten, auf die ein weiterer Werkunternehmer aufzubauen hat, auf ihre Tauglichkeit hin zu kontrollieren. Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles liegt nun aber darin, daß die Klägerin selbst im Stahlbau tätig ist und sich von der Beklagten den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns hätte entgegenhalten lassen müssen, falls sie die Stahlträger selbst auf Grund der Pläne der Beklagten fehlerhaft produziert hätte, weil sie diese Pläne (trotz ihrer Kenntnisse als Fachunternehmen) nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft oder bei einer solchen Prüfung den Fehler nicht erkannt hat. Dadurch, daß sich die Klägerin auch zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, konnte aber die Rechtsstellung der Beklagten nicht verschlechtert werden. Das anzuwendende Prinzip der Gleichbehandlung der Beteiligten unabhängig davon, ob nun auf Geschädigtenseite ein Gehilfe eingeschaltet worden ist oder nicht, bedingt daher, das Verschulden der Produktionsfirma der Klägerin zuzurechnen. Weil die Verantwortlichkeit des Werkunternehmers grundsätzlich höher zu veranschlagen ist als jene des Werkbestellers, der sich auch bei Einschaltung eines Sachverständigen (bzw hier zusätzlich: bei eigener Sachkunde) letztlich doch der Fachkunde des Werkunternehmers anvertraute, erscheint eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten gerechtfertigt vergleiche auch JBl 1987, 44). Auf die von der Revision angeschnittene Frage der Verletzung von Koordinationspflichten kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Pflichten der Klägerin allenfalls gegenüber ihrem eigenen Auftraggeber, nicht aber gegenüber der Beklagten bestanden.

Der Revision war deshalb teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klägerin in Anrechnung eines Mitverschuldens den erlittenen Schaden im Umfang von einem Drittel selbst zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ist im § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch im § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Klägerin hat in erster Instanz (ungeachtet der geringfügigen Einschränkung des Klagebegehrens) mit rund einem Viertel ihres Begehrens obsiegt, weshalb sie die Pauschalgebühr und die von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren mit diesem Bruchteil ersetzt erhält, der Beklagten und der Nebenintervenientin hingegen je die Hälfte derer Prozeßkosten sowie jenen Teil der von der Beklagten erlegten bzw. gegenüber dem Bund zu tragenden Sachverständigengebühren zu ersetzen hat, der ein Viertel übersteigt (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote der Beklagten und der Nebenintervenientin 72 %, was einen Kostenersatzanspruch von 44% ihrer Anwaltskosten (bzw. 72% der von der Beklagten entrichteten Pauschalgebühr) zur Folge hat. Infolge Abänderung des Urteils wurden sowohl der Beschluß des Erstgerichtes vom 17. 2. 1998 (ON 51) über ergänzende Kosten als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenrekurs gegenstandslos; daher war der Kostenantrag der Beklagten vom 26. 2. 1998 (ON 50) bei der Neufassung des Urteils zu berücksichtigen, während der Klägerin im Rekursverfahren mangels hypothetischen Erfolges (unter Zugrundelegung der Kostenentscheidung erster Instanz bei richtiger Entscheidung in der Hauptsache) kein Kostenersatz zusteht.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch im Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die Klägerin hat in erster Instanz (ungeachtet der geringfügigen Einschränkung des Klagebegehrens) mit rund einem Viertel ihres Begehrens obsiegt, weshalb sie die Pauschalgebühr und die von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren mit diesem Bruchteil ersetzt erhält, der Beklagten und der Nebenintervenientin hingegen je die Hälfte derer Prozeßkosten sowie jenen Teil der von der Beklagten erlegten bzw. gegenüber dem Bund zu tragenden Sachverständigengebühren zu ersetzen hat, der ein Viertel übersteigt (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Obsiegensquote der Beklagten und der Nebenintervenientin 72 %, was einen Kostenersatzanspruch von 44% ihrer Anwaltskosten (bzw. 72% der von der Beklagten entrichteten Pauschalgebühr) zur Folge hat. Infolge Abänderung des Urteils wurden sowohl der Beschluß des Erstgerichtes vom 17. 2. 1998 (ON 51) über ergänzende Kosten als auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenrekurs gegenstandslos; daher war der Kostenantrag der Beklagten vom 26. 2. 1998 (ON 50) bei der Neufassung des Urteils zu berücksichtigen, während der Klägerin im Rekursverfahren mangels hypothetischen Erfolges (unter Zugrundelegung der Kostenentscheidung erster Instanz bei richtiger Entscheidung in der Hauptsache) kein Kostenersatz zusteht.

Anmerkung

E52328 04A02838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00283.98S.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0040OB00283_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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