Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 432.000,-- sA und Feststellung (Streitwert S 60.000,--), infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 1998, GZ 14 R 181/97h-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 1997, GZ 33 Cg 22/96i-23, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Weder der Revision der klagenden Partei noch dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.075,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist hingegen schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- (darin S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die bei Klagseinbringung noch anwaltlich vertretene Klägerin begehrte zu 8 Cg 3836/84 des Landesgerichts Feldkirch die Scheidung ihrer Ehe aus dem Alleinverschulden des Mannes. Nachdem zunächst Ruhen des Verfahrens eingetreten war, setzte die Klägerin - nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten - das Scheidungsverfahren fort. Nachdem der Beklagte in der Verhandlungstagsatzung vom 29. 10. 1984 sein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zugestanden und einen Mitschuldantrag erhoben hatte, dem die Klägerin nicht entgegentrat, schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem sie unter anderem die Obsorge für die beiden Kinder der Klägerin übertrugen und sich der Beklagte zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von S 1.500,-- je Kind verpflichtete. Mit Punkt 3. des Vergleichs übernahm der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 1.000,-- an die Klägerin, der im Punkt 4. die Ehewohnung zugewiesen wurde und die sich dafür verpflichtete, die Rückzahlung der die Wohnung betreffenden Investitionskosten allein zu übernehmen und den Beklagten diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Im Punkt 5. des Vergleichs wurde dem Beklagten ein PKW Baujahr 1979 zugewiesen; dieser verpflichtete sich, die darauf entfallenden Schulden sowie einen weiteren Kredit allein abzustatten und die Klägerin schad- und klaglos zu halten.
Sodann wurde die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Sowohl in der Verhandlungstagsatzung vom 22. 10. 1984 als auch unmittelbar vor Vergleichsabschluß protokollierte der Richter, daß beiden Streitteilen ausführlich "Rechtsbelehrung über die Möglichkeiten im Scheidungsverfahren und über die Folgen" einer Scheidung (Verschulden, Unterhalt usw) erteilt wurde.
Der geschiedene Mann der Klägerin begehrte mit seiner zu 1 C 5/92p des Bezirksgerichts Feldkirch vor dem bereits mit dem Scheidungsverfahren befaßt gewesenen Richter zu Protokoll gegebenen Klage die Feststellung, daß seine im Scheidungsvergleich gegenüber der (hier) Klägerin übernommene Unterhaltsverpflichtung von monatlich S 1.000 erloschen sei. Er müsse für seine beiden ehelichen Kinder nunmehr je S 2.500 monatlichen Unterhalt bezahlen, seine geschiedene Frau könne zumindest einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen und lebe überdies mit einem anderen Mann in Lebensgemeinschaft. In der Verhandlungstagsatzung vom 27. 1. 1992 schlossen die beiderseits unvertretenen Streitteile nach Vortrag der Klage und deren Bestreitung durch die (dort) Beklagte folgenden Vergleich:
"1. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten bleibt im Sinne des Vergleichs vom 29. 10. 1984, 8 Cg 3836/84, weiterhin unverändert bestehen (S 1.000 monatlich bis spätestens Fünften eines jeden Monats im vorhinein).
2. Laut Punkt 4. des Vergleiches vom 29. 10. 1984, 8 Cg 3836/84, hat sich die nunmehrige Beklagte verpflichtet, die Rückzahlungen für Investitionen in der Ehewohnung zu übernehmen und diesbezüglich den nunmehrigen Kläger schad- und klaglos zu halten. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, daß der nunmehrige Kläger von den Gläubigern in diesem Zusammenhang zu Zahlungen verpflichtet wurde. Die Beklagte ... (hier: Klägerin) verpflichtet sich nunmehr, dem Kläger ... als Ausgleich für von ihm geleistete Zahlungen gegenüber Gläubigern insgesamt und pauschal einen Betrag von S 40.000 zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten a S 1.000 beginnend ab Februar 1992. Die einzelnen Raten sind monatlich im vorhinein bis zum 15. eines jeden Monats zur Zahlung fällig."
Mit ihrer am 6. 6. 1995 zu 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch erhobenen Klage begehrte die Klägerin, ihren geschiedenen Ehemann schuldig zu erkennen, ihr ab 1. 5. 1992 einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 zu bezahlen. Über Anleitung des bereits mit den vorgenannten Verfahren befaßten Verhandlungsrichters dehnte die Klägerin in der Verhandlungstagsatzung vom 20. 10. 1995 ihr Begehren dahin aus, es werde ausgesprochen, daß die Unterhaltsvergleiche vom 29. 10. 1984, 8 Cg 3836/84 (Punkt 3 des Vergleiches), LG Feldkirch, sowie vom 27. 1. 1992, 1 C 5/92 des BG Feldkirch (Punkt 1 des Vergleiches) rechtsunwirksam seien. Sie machte geltend, sie sei bei den Unterhaltsvergleichen in den Jahren 1984 und 1992 von ihrem geschiedenen Gatten in Irrtum geführt und auch nicht entsprechend belehrt worden. Es liege "Zwang, List, Irrtum, Sittenwidrigkeit und auch Wucher" vor. Überdies stehe ihr aufgrund geänderter Verhältnisse, nämlich insbesondere wegen des gestiegenen Einkommens ihres geschiedenen Ehegatten und des Wegfalls seiner Unterhaltspflicht für ein uneheliches Kind ein erhöhter Unterhaltsbetrag zu.
Mit Urteil vom 6. 11. 1995 wurde das Klagebegehren abgewiesen. Die Unterhaltsvergleiche seien rechtswirksam. Eine Unterhaltserhöhung aufgrund geänderter Verhältnisse komme nicht in Frage, weil zuletzt die Relation zwischen Einkommens- und Unterhaltshöhe im Vergleich vom 27. 1. 1992 festgelegt worden sei. Trotz Kenntnis der Klägerin von dem gegenüber 1984 erheblich gestiegenen Einkommen ihres geschiedenen Ehegatten sei damals vereinbart worden, daß die Unterhaltsverpflichtung weiterhin mit monatlich S 1.000 aufrecht bleiben solle. Das im Zeitpunkt dieses Vergleichs bestehende Einkommen des geschiedenen Ehemannes habe aber seither keine wesentliche Änderung erfahren.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit Urteil vom 13. 2. 1996 der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Vergleich vom 27. 1. 1992 seien auch die Unterhaltsansprüche der Klägerin geregelt worden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei zwischenzeitig nicht eingetreten. Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 29. 8. 1996, 8 Ob 2084/96w, zurück.
Nachdem die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 12. 7. 1996, bei der Finanzprokuratur eingelangt am 15. 7. 1996, ihre Ansprüche bekanntgegeben hatte, begehrte sie mit der am 14. 11. 1996 beim Erstgericht eingebrachten Klage, die Beklagte zur Zahlung von S 432.000 sA schuldig zu erkennen und festzustellen, daß die Beklagte für sämtliche künftig entstehenden Schäden aus dem Schadensfall vom 29. 10. 1984, 8 Cg 3836/84 des LG Feldkirch, vom 27. 1. 1992, 1 C 5/92 des BG Feldkirch, sowie vom 6. 11. 1995, 1 C 56/95t des BG Feldkirch und vom 13. 2. 1996, 1 R 23/96g des LG Feldkirch, hafte. Das Leistungsbegehren ergebe sich aus der Summe der der Klägerin entgangenen Unterhaltsdifferenz von monatlich S 3.000 für die Zeit vom 1. 11. 1984 bis 31. 10. 1996. Die Klägerin sei durch die unterlassene Anleitung und Aufklärung über den ihr zustehenden Unterhaltsbetrag und über die Anspannungstheorie bei Abschluß des Scheidungsvergleichs vom Jahre 1984 und durch das Unterbleiben der Einholung von Lohnauskünften und der Klärung der Beschäftigungsverhältnisse ihres Ehegatten schwer geschädigt worden. Bei dem im Jahr 1992 abgeschlossenen Vergleich sei sie ebenfalls über den ihr zustehenden Unterhalt nicht aufgeklärt worden. Auch sei über den Abschluß eines neuen Unterhaltsvergleichs nicht gesprochen und sie auch nicht angeleitet worden, daß sie eine Unterhaltserhöhung verlangen könnte. Es sei ungerechtfertigt und geradezu absurd, nachträglich im Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 einen neuen Unterhaltsvergleich sehen zu wollen. Im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch hätte dem Klagebegehren allein aufgrund der geänderten Verhältnisse Folge gegeben werden müssen, weil sich das Einkommen des geschiedenen Ehegatten gegenüber 1984 erheblich erhöht habe und auch eine Sorgepflicht weggefallen sei.
Die Beklagte wendete dagegen ein, daß der mit allen drei Rechtssachen befaßte Erstrichter Anleitungs- und Aufklärungspflichten nicht rechtswidrig verletzt habe. Die Klägerin sei jeweils ausführlich über ihre Möglichkeiten belehrt worden. Ihr sei sowohl 1984 als auch 1992 das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt gewesen. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß am 29. 10. 1994 seien wegen Ablaufs der 10jährigen Frist des § 6 AHG verjährt. Für die aus dem Vergleich vom 27. 1. 1992 geltend gemachten Ansprüche sei die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen, weil die Ansprüche erst mit Aufforderungsschreiben vom 12. 7. 1996 geltend gemacht worden seien. Aus dem Rechtsstreit 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch könnten Amtshaftungsansprüche deshalb nicht mit Erfolg abgeleitet werden, weil die außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen worden sei, sodaß § 2 Abs 3 AHG jedem Anspruch entgegenstehe.Die Beklagte wendete dagegen ein, daß der mit allen drei Rechtssachen befaßte Erstrichter Anleitungs- und Aufklärungspflichten nicht rechtswidrig verletzt habe. Die Klägerin sei jeweils ausführlich über ihre Möglichkeiten belehrt worden. Ihr sei sowohl 1984 als auch 1992 das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bekannt gewesen. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß am 29. 10. 1994 seien wegen Ablaufs der 10jährigen Frist des Paragraph 6, AHG verjährt. Für die aus dem Vergleich vom 27. 1. 1992 geltend gemachten Ansprüche sei die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen, weil die Ansprüche erst mit Aufforderungsschreiben vom 12. 7. 1996 geltend gemacht worden seien. Aus dem Rechtsstreit 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch könnten Amtshaftungsansprüche deshalb nicht mit Erfolg abgeleitet werden, weil die außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen worden sei, sodaß Paragraph 2, Absatz 3, AHG jedem Anspruch entgegenstehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs im Umfang der Übernahme durch das Berufungsgericht wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem im Jahr 1984 geschlossenen Vergleich seien infolge Verstreichens der 10jährigen Frist des § 6 AHG jedenfalls verjährt. Es liege auch keine Verletzung der Belehrungs- und Anleitungspflicht vor, weil diese nicht überspannt werden dürfe und im Zusammenhang mit einem Unterhaltsvergleich eine Bezugnahme auf die Anspannungstheorie ausscheide. Bei den auf den im Jahr 1992 geschlossenen Vergleich gegründeten Ansprüchen sei der Verjährungseinwand nicht berechtigt, weil nicht feststellbar sei, daß die Klägerin mehr als drei Jahre vor der Geltendmachung der Ansprüche über den nunmehr behaupteten Schaden aufgeklärt worden sei. Die Berechtigung der Amtshaftungsansprüche sei zu verneinen, weil in einem vom geschiedenen Ehegatten geführten Verfahren auf Unterhaltsherabsetzung eine Unterhaltserhöhung nicht zu erwarten gewesen sei. Der Richter dürfe auch bei einem Vergleichsabschluß seine unparteiische Rolle nicht verlassen und könne nicht gleichzeitig zum Sachwalter beider Parteien werden. Zu 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch seien die dort getroffenen Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unvertretbar, wie sich aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof ergebe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs im Umfang der Übernahme durch das Berufungsgericht wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem im Jahr 1984 geschlossenen Vergleich seien infolge Verstreichens der 10jährigen Frist des Paragraph 6, AHG jedenfalls verjährt. Es liege auch keine Verletzung der Belehrungs- und Anleitungspflicht vor, weil diese nicht überspannt werden dürfe und im Zusammenhang mit einem Unterhaltsvergleich eine Bezugnahme auf die Anspannungstheorie ausscheide. Bei den auf den im Jahr 1992 geschlossenen Vergleich gegründeten Ansprüchen sei der Verjährungseinwand nicht berechtigt, weil nicht feststellbar sei, daß die Klägerin mehr als drei Jahre vor der Geltendmachung der Ansprüche über den nunmehr behaupteten Schaden aufgeklärt worden sei. Die Berechtigung der Amtshaftungsansprüche sei zu verneinen, weil in einem vom geschiedenen Ehegatten geführten Verfahren auf Unterhaltsherabsetzung eine Unterhaltserhöhung nicht zu erwarten gewesen sei. Der Richter dürfe auch bei einem Vergleichsabschluß seine unparteiische Rolle nicht verlassen und könne nicht gleichzeitig zum Sachwalter beider Parteien werden. Zu 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch seien die dort getroffenen Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unvertretbar, wie sich aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof ergebe.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, soweit damit das Klagebegehren im Teilbetrag von S 261.000 sA sowie das Feststellungsbegehren im Umfang der Schäden aus dem Schadensfall vom 29. 10. 1984, 8 Cg 3836/84 des Landesgerichts Feldkirch, sowie vom 6. 11. 1995, 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch, und vom 13. 2. 1996, 1 R 23/96g des Landesgerichts Feldkirch, abgewiesen worden war, als Teilurteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im übrigen gab es der Berufung Folge, hob das Ersturteil in der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Teilbetrag von S 171.000 sA und des Feststellungsbegehrens im Umfang des Schadensfalls vom 27. 1. 1992, 1 C 5/92p des Bezirksgerichts Feldkirch, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig und das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, die 10jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG beginne mit der Entstehung des Schadens zu laufen, wobei die Verjährung jeweils folgender vorhersehbarer Teilschäden bereits mit dem Eintritt des ersten Schadens zu laufen beginne. Die behaupteten Schäden aus Verfahrensfehlern anläßlich des Unterhaltsvergleichs vom 29. 10. 1984 seien bereits im November 1984 entstanden. Mit diesem Zeitpunkt habe die 10jährige Verjährungsfrist für den gesamten daraus resultierenden Schaden zu laufen begonnen. Wie sich aus § 6 Abs 1 AHG ergebe, komme es dabei nicht auch auf die subjektive Kenntnis des Geschädigten und daher auch nicht darauf an, wann die Klägerin durch den nunmehrigen Klagevertreter über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Der aus dem Verhalten des Richters anläßlich des Scheidungsvergleichs vom 29. 10. 1984 abgeleitete Schadenersatzanspruch aufgrund eines monatlichen Unterhaltsentgangs von S 3.000 ab 1. 11. 1984 sei daher verjährt.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, soweit damit das Klagebegehren im Teilbetrag von S 261.000 sA sowie das Feststellungsbegehren im Umfang der Schäden aus dem Schadensfall vom 29. 10. 1984, 8 Cg 3836/84 des Landesgerichts Feldkirch, sowie vom 6. 11. 1995, 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch, und vom 13. 2. 1996, 1 R 23/96g des Landesgerichts Feldkirch, abgewiesen worden war, als Teilurteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Im übrigen gab es der Berufung Folge, hob das Ersturteil in der Abweisung des Zahlungsbegehrens im Teilbetrag von S 171.000 sA und des Feststellungsbegehrens im Umfang des Schadensfalls vom 27. 1. 1992, 1 C 5/92p des Bezirksgerichts Feldkirch, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach ferner aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig und das Verfahren erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei. Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, die 10jährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG beginne mit der Entstehung des Schadens zu laufen, wobei die Verjährung jeweils folgender vorhersehbarer Teilschäden bereits mit dem Eintritt des ersten Schadens zu laufen beginne. Die behaupteten Schäden aus Verfahrensfehlern anläßlich des Unterhaltsvergleichs vom 29. 10. 1984 seien bereits im November 1984 entstanden. Mit diesem Zeitpunkt habe die 10jährige Verjährungsfrist für den gesamten daraus resultierenden Schaden zu laufen begonnen. Wie sich aus Paragraph 6, Absatz eins, AHG ergebe, komme es dabei nicht auch auf die subjektive Kenntnis des Geschädigten und daher auch nicht darauf an, wann die Klägerin durch den nunmehrigen Klagevertreter über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt worden sei. Der aus dem Verhalten des Richters anläßlich des Scheidungsvergleichs vom 29. 10. 1984 abgeleitete Schadenersatzanspruch aufgrund eines monatlichen Unterhaltsentgangs von S 3.000 ab 1. 11. 1984 sei daher verjährt.
Gemäß § 2 Abs 3 AHG könne aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs kein Ersatzanspruch abgeleitet werden. Dies gelte auch dann, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen habe und es sich um eine Rechtsfrage handle, die hiebei hätte wahrgenommen werden müssen. Daß und aus welchen Gründen im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch das Begehren nach Rechtsunwirksamerklärung der Unterhaltsvergleiche vom 29. 10. 1984 und vom 27. 1. 1992 unvertretbar rechtswidrig abgewiesen worden sei, habe die Klägerin in ihrer Amtshaftungsklage nicht ausgeführt. Die Klägerin erblicke das unvertretbar rechtswidrige Vorgehen darin, daß im Vergleich vom 27. 1. 1992 eine neue Unterhaltsbemessung aufgrund der gegenüber 1984 geänderten Verhältnisse erblickt worden sei, die eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nunmehr ausschließe. Unvertretbar sei auch die Beweiswürdigung und die Feststellung gewesen, wonach die nunmehrige Klägerin in Kenntnis der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Sorgepflichten und des vom nunmehrigen Beklagten ins Treffen geführten Gesamtschadens im Zusammenhang mit der Finanzierung der Wohnungseinrichtung mit dem Vergleich vom 27. 1. 1992 einverstanden gewesen sei. Entgegen dieser Ansicht seien die getroffenen Feststellungen durch die eigenen Aussagen der Klägerin im Verfahren hinreichend begründet gewesen. Ob Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 als neue Unterhaltsbemessung zu werten sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die von der Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision auch releviert worden sei. In Anbetracht der Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof sei davon auszugehen, daß die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht jedenfalls nicht unvertretbar sei, sodaß darauf keine Amtshaftungsansprüche gegründet werden könnten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG könne aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs kein Ersatzanspruch abgeleitet werden. Dies gelte auch dann, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen habe und es sich um eine Rechtsfrage handle, die hiebei hätte wahrgenommen werden müssen. Daß und aus welchen Gründen im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch das Begehren nach Rechtsunwirksamerklärung der Unterhaltsvergleiche vom 29. 10. 1984 und vom 27. 1. 1992 unvertretbar rechtswidrig abgewiesen worden sei, habe die Klägerin in ihrer Amtshaftungsklage nicht ausgeführt. Die Klägerin erblicke das unvertretbar rechtswidrige Vorgehen darin, daß im Vergleich vom 27. 1. 1992 eine neue Unterhaltsbemessung aufgrund der gegenüber 1984 geänderten Verhältnisse erblickt worden sei, die eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags nunmehr ausschließe. Unvertretbar sei auch die Beweiswürdigung und die Feststellung gewesen, wonach die nunmehrige Klägerin in Kenntnis der gegenseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Sorgepflichten und des vom nunmehrigen Beklagten ins Treffen geführten Gesamtschadens im Zusammenhang mit der Finanzierung der Wohnungseinrichtung mit dem Vergleich vom 27. 1. 1992 einverstanden gewesen sei. Entgegen dieser Ansicht seien die getroffenen Feststellungen durch die eigenen Aussagen der Klägerin im Verfahren hinreichend begründet gewesen. Ob Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 als neue Unterhaltsbemessung zu werten sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die von der Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision auch releviert worden sei. In Anbetracht der Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch den Obersten Gerichtshof sei davon auszugehen, daß die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht jedenfalls nicht unvertretbar sei, sodaß darauf keine Amtshaftungsansprüche gegründet werden könnten.
Berechtigung komme der Berufung aber insoweit zu, als der Amtshaftungsanspruch auf das Verhalten des Verhandlungsrichters bei Abschluß des Vergleichs vom 27. 1. 1992 gegründet werde. Gegenstand der Protokollarklage des geschiedenen Mannes der Klägerin sei das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gewesen. Zu einer neuen Unterhaltsbemessung hätte es daher nur dann kommen können, wenn über diesen Prozeßgegenstand hinausgehende Umstände betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie weitere Sorgepflichten der geschiedenen Ehegatten erörtert und aufgrund dieser der Unterhaltsbetrag neu festgesetzt worden wären, nicht aber dann, wenn es bloß wegen Nichtzutreffens der in der Klage angeführten Umstände beim bisherigen Unterhaltsvergleich hätte bleiben sollen. Es bedürfe näherer Feststellungen, ob es zu derartigen Erörterungen gekommen sei, weil nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, was die Klägerin über die damaligen Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten ihres geschiedenen Mannes gewußt habe. Der Verhandlungsrichter sei gemäß § 432 Abs 1 ZPO verhalten gewesen, den Parteien die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Es sei daher erforderlich festzustellen, welche Anleitungen und Belehrungen den Parteien im Zusammenhang mit der Belassung oder Neuregelung des Unterhalts für die Klägerin erteilt worden seien. Insbesondere wäre die Klägerin aufzuklären gewesen, daß sie aufgrund der gegenüber 1984 geänderten Verhältnisse eine Unterhaltserhöhung begehren könne und nach welchen Grundsätzen eine Neubemessung des Unterhalts zu erfolgen habe. Sei eine derartige Belehrung unterblieben, könne das einen Amtshaftungsanspruch begründen, wenn der Klägerin hiedurch höherer Unterhalt entgangen sei. Sollte aber nach den damaligen Erörterungen oder mangels jeglicher Erörterung Punkt 1. des Vergleichs nur zum Ausdruck bringen, daß das Unterhaltsenthebungsbegehren nicht berechtigt sei und deshalb die Regelung im Scheidungsvergleich unberührt bleiben solle, dann habe keine Notwendigkeit einer Belehrung bestanden, weil dann nur das Unterhaltsenthebungsbegehren und dessen Abwehr Gegenstand des Prozesses gewesen sei.Berechtigung komme der Berufung aber insoweit zu, als der Amtshaftungsanspruch auf das Verhalten des Verhandlungsrichters bei Abschluß des Vergleichs vom 27. 1. 1992 gegründet werde. Gegenstand der Protokollarklage des geschiedenen Mannes der Klägerin sei das Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gewesen. Zu einer neuen Unterhaltsbemessung hätte es daher nur dann kommen können, wenn über diesen Prozeßgegenstand hinausgehende Umstände betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie weitere Sorgepflichten der geschiedenen Ehegatten erörtert und aufgrund dieser der Unterhaltsbetrag neu festgesetzt worden wären, nicht aber dann, wenn es bloß wegen Nichtzutreffens der in der Klage angeführten Umstände beim bisherigen Unterhaltsvergleich hätte bleiben sollen. Es bedürfe näherer Feststellungen, ob es zu derartigen Erörterungen gekommen sei, weil nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, was die Klägerin über die damaligen Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten ihres geschiedenen Mannes gewußt habe. Der Verhandlungsrichter sei gemäß Paragraph 432, Absatz eins, ZPO verhalten gewesen, den Parteien die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Es sei daher erforderlich festzustellen, welche Anleitungen und Belehrungen den Parteien im Zusammenhang mit der Belassung oder Neuregelung des Unterhalts für die Klägerin erteilt worden seien. Insbesondere wäre die Klägerin aufzuklären gewesen, daß sie aufgrund der gegenüber 1984 geänderten Verhältnisse eine Unterhaltserhöhung begehren könne und nach welchen Grundsätzen eine Neubemessung des Unterhalts zu erfolgen habe. Sei eine derartige Belehrung unterblieben, könne das einen Amtshaftungsanspruch begründen, wenn der Klägerin hiedurch höherer Unterhalt entgangen sei. Sollte aber nach den damaligen Erörterungen oder mangels jeglicher Erörterung Punkt 1. des Vergleichs nur zum Ausdruck bringen, daß das Unterhaltsenthebungsbegehren nicht berechtigt sei und deshalb die Regelung im Scheidungsvergleich unberührt bleiben solle, dann habe keine Notwendigkeit einer Belehrung bestanden, weil dann nur das Unterhaltsenthebungsbegehren und dessen Abwehr Gegenstand des Prozesses gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln beider Parteien kommt keine Berechtigung zu.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Vorinstanzen haben die auf den im Verfahren 8 Cg 3836/84 geschlossenen Vergleich gestützten Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung gemäß § 6 Abs 1 AHG abgewiesen. Nach dieser Bestimmung verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst 10 Jahre nach Entstehung des Schadens. Für den Beginn des Fristenlaufs stellt die Verjährungsbestimmung des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (nur) bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (JBl 1992, 253; ZfRV 1993, 248; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454 uva). Zur Ingangsetzung der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB hat der erkennende Senat als verstärkter Senat in SZ 68/238 im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 AHG ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne. Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden habe dies allerdings nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage zur Geltendmachung der bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. In der Folge wurde in der Rechtsprechung bekräftigt, daß der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er - wegen des Eintritts eines "Erstschadens" - zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend machen muß, um die Verjährung des Ersatzanspruchs wegen derartiger Schäden zu vermeiden (JBl 1997, 43; SZ 69/55; 7 Ob 54/97k). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß es sich dann, wenn sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang stehen und ursprünglich voraussehbar waren, entwickeln, um einen einheitlichen Schaden handle, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden sei. In solchen Fällen seien die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten sei. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (SZ 60/27; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454). An dieser gesicherten Rechtsprechung ist festzuhalten.Die Vorinstanzen haben die auf den im Verfahren 8 Cg 3836/84 geschlossenen Vergleich gestützten Amtshaftungsansprüche wegen Verjährung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG abgewiesen. Nach dieser Bestimmung verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst 10 Jahre nach Entstehung des Schadens. Für den Beginn des Fristenlaufs stellt die Verjährungsbestimmung des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (nur) bei der dreijährigen Verjährungsfrist auf dessen Kenntnis ab (JBl 1992, 253; ZfRV 1993, 248; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454 uva). Zur Ingangsetzung der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB hat der erkennende Senat als verstärkter Senat in SZ 68/238 im Einklang mit der Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, AHG ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginne. Im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden habe dies allerdings nur für den relevanten "Erst- oder Primärschaden" uneingeschränkt Gültigkeit. Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen. Vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage zur Geltendmachung der bei Entstehung des "Erstschadens" vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar. In der Folge wurde in der Rechtsprechung bekräftigt, daß der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er - wegen des Eintritts eines "Erstschadens" - zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend machen muß, um die Verjährung des Ersatzanspruchs wegen derartiger Schäden zu vermeiden (JBl 1997, 43; SZ 69/55; 7 Ob 54/97k). Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechts wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß es sich dann, wenn sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die in überschaubarem Zusammenhang stehen und ursprünglich voraussehbar waren, entwickeln, um einen einheitlichen Schaden handle, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden sei. In solchen Fällen seien die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten sei. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus (SZ 60/27; 1 Ob 17/93; JBl 1998, 454). An dieser gesicherten Rechtsprechung ist festzuhalten.
Entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Ansicht stellt der von ihr behauptete Unterhaltsentgang aufgrund des im Scheidungsverfahren am 29. 10. 1984 abgeschlossenen Vergleichs einen einheitlichen Schaden dar, weil der geradezu typische Fall fortlaufend gleichartig entstehender vorhersehbarer schädlicher Folgen gegeben ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist dieser Schade spätestens mit der ersten Unterhaltszahlung im November 1984 wirksam geworden, sodaß die 10jährige Verjährungsfrist für den gesamten aufgrund des Vergleichsabschlusses geltend gemachten Schaden im Zeitpunkt der Aufforderung gemäß § 8 Abs 1 AHG im Juli 1996 bereits abgelaufen war. Da die 10jährige Verjährungsfrist - wie bereits dargestellt - auch dann abläuft, wenn dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin durch ihren Rechtsfreund von den angeblichen Verfahrensverstößen Kenntnis erlangt hat.Entgegen der in der Revision der Klägerin vertretenen Ansicht stellt der von ihr behauptete Unterhaltsentgang aufgrund des im Scheidungsverfahren am 29. 10. 1984 abgeschlossenen Vergleichs einen einheitlichen Schaden dar, weil der geradezu typische Fall fortlaufend gleichartig entstehender vorhersehbarer schädlicher Folgen gegeben ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben, ist dieser Schade spätestens mit der ersten Unterhaltszahlung im November 1984 wirksam geworden, sodaß die 10jährige Verjährungsfrist für den gesamten aufgrund des Vergleichsabschlusses geltend gemachten Schaden im Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AHG im Juli 1996 bereits abgelaufen war. Da die 10jährige Verjährungsfrist - wie bereits dargestellt - auch dann abläuft, wenn dem Geschädigten der Schade nicht bekannt geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin durch ihren Rechtsfreund von den angeblichen Verfahrensverstößen Kenntnis erlangt hat.
Die Revisionswerberin meint, die gegenüber der 30jährigen Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB lediglich 10jährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei somit verfassungswidrig. Sie regt daher an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten. Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:Die Revisionswerberin meint, die gegenüber der 30jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB lediglich 10jährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei somit verfassungswidrig. Sie regt daher an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten. Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Gemäß Art 23 Abs 1 B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Abs 4 werden die näheren Bestimmungen durch Bundesgesetz getroffen. Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Amtshaftung als besondere Art des Schadenersatzrechts nicht unter den allgemeinen Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) falle, sondern unter die Sonderkompetenz des Art 23 Abs 4 B-VG, die neben jener des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG stehe (VfGH in ÖJZ 1979, 304; JBl 1979, 198; ÖJZ 1994, 672 ua). Art 23 Abs 1 B-VG bilde im Zusammenhalt mit dem Amtshaftungsgesetz erst die materiellrechtliche Grundlage dafür, um Rechtsträger für schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Organe in Anspruch zu nehmen (VfSlg 1810/1949; VfSlg 2485/1953; vgl zur historischen Entwicklung die Berichte des Ausschusses für Verwaltungsreform JABl 1949, 10 ff).Gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Absatz 4, werden die näheren Bestimmungen durch Bundesgesetz getroffen. Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Amtshaftung als besondere Art des Schadenersatzrechts nicht unter den allgemeinen Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) falle, sondern unter die Sonderkompetenz des Artikel 23, Absatz 4, B-VG, die neben jener des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG stehe (VfGH in ÖJZ 1979, 304; JBl 1979, 198; ÖJZ 1994, 672 ua). Artikel 23, Absatz eins, B-VG bilde im Zusammenhalt mit dem Amtshaftungsgesetz erst die materiellrechtliche Grundlage dafür, um Rechtsträger für schuldhaftes Fehlverhalten ihrer Organe in Anspruch zu nehmen (VfSlg 1810/1949; VfSlg 2485/1953; vergleiche zur historischen Entwicklung die Berichte des Ausschusses für Verwaltungsreform JABl 1949, 10 ff).
Der die Gesetzgebung und die Vollziehung gleichermaßen bindende Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG), der heute als umfassendes Willkürverbot verstanden wird, gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Davon kann nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann gesprochen werden, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also nach eindeutig feststellbaren Sachunterschieden erfolgt. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (SZ 61/141; SZ 61/261; ZVR 1991/44; JBl 1992, 249). Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583/1982; 10ObS5/90&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">10 ObS 5/90). Daß das AHG den durch Art 23 Abs 1 B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschänkung nicht schrankenlos ist (JBl 1992, 249; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350).Der die Gesetzgebung und die Vollziehung gleichermaßen bindende Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG), der heute als umfassendes Willkürverbot verstanden wird, gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und läßt damit nur "sachlich gerechtfertigte" Differenzierungen zu. Davon kann nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann gesprochen werden, wenn die Differenzierung nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, also nach eindeutig feststellbaren Sachunterschieden erfolgt. Unterschiedliche Regelungen sind dort zulässig, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt sind (SZ 61/141; SZ 61/261; ZVR 1991/44; JBl 1992, 249). Dem einfachen Gesetzgeber kommt eine freilich nicht unbegrenzte rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb der aufgezeigten Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583/1982; 10ObS5/90&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">10 ObS 5/90). Daß das AHG den durch Artikel 23, Absatz eins, B-VG eingeräumten Amtshaftungsanspruch in verschiedener Hinsicht einschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil die Einschänkung nicht schrankenlos ist (JBl 1992, 249; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350).
Das Amtshaftungsrecht ist als besonderes Schadenersatzrecht unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte nicht den Schädiger selbst, sondern die Haftung eines Dritten, des Rechtsträgers, in Anspruch nimmt. Unter Hinweis auf diese Tatsache hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 199/69 die Sonderregelung des § 6 AHG als verfassungskonform angesehen. Daran ist festzuhalten, weshalb sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Vefahren zur Prüfung der Bestimmung des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG einzuleiten.Das Amtshaftungsrecht ist als besonderes Schadenersatzrecht unter anderem dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte nicht den Schädiger selbst, sondern die Haftung eines Dritten, des Rechtsträgers, in Anspruch nimmt. Unter Hinweis auf diese Tatsache hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 199/69 die Sonderregelung des Paragraph 6, AHG als verfassungskonform angesehen. Daran ist festzuhalten, weshalb sich der erkennende Senat nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Vefahren zur Prüfung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG einzuleiten.
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf die angeblich unvertretbare Rechtsansicht in den im Verfahren 1 C 56/95t des BG Feldkirch ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen stützt, ist sie vorerst darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof dazu bereits in einem von der Klägerin angestrengten Ablehnungsverfahren zu 4 Ob 383/97w Stellung genommen hat. Er verneinte dort die von der Klägerin aus der angeblich unvertretbaren Rechtsansicht abgeleitete Befangenheit der Mitglieder des Rechtsmittelsenats mit dem Hinweis auf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof und führte weiters aus, die Einwände der Klägerin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts seien geradezu unverständlich. Wenn auch der Vergleich vom 27. 1. 1992 in einem Verfahren über die vom geschiedenen Mann der Klägerin angestrebte Unterhaltsherabsetzung geschlossen worden sei, könne doch nach dem Wortlaut des Punktes 1 kein Zweifel darüber bestehen, daß der geschiedene Mann der Klägerin damit sein Herabsetzungsbegehren fallen lassen und - andererseits - die Klägerin auf die Möglichkeit eines Erhöhungsbegehrens verzichtet habe. Diesen Ausführungen beizutreten:
§ 2 Abs 3 AHG schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts aus. Trotz dieses Haftungsausschlusses sind solche Ansprüche aber dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in der Rechtssache ein Höchstgericht entschieden hat, ihm jedoch die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich war (SZ 59/93; SZ 66/97; SZ 68/102; SZ 70/32; 1 Ob 41/97d). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung vorliegt bzw geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Der Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, es lägen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, kann nämlich nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines auch für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (SZ 70/32; 1 Ob 41/97d).Paragraph 2, Absatz 3, AHG schließt Amtshaftungsansprüche aus Erkenntnissen eines Höchstgerichts aus. Trotz dieses Haftungsausschlusses sind solche Ansprüche aber dann nicht vollständig ausgeschlossen, wenn in der Rechtssache ein Höchstgericht entschieden hat, ihm jedoch die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften nur in eingeschränktem Ausmaß möglich war (SZ 59/93; SZ 66/97; SZ 68/102; SZ 70/32; 1 Ob 41/97d). Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtshaftungskläger seine Klage auf eine behauptete unvertretbare Rechtsansicht stützte und der Oberste Gerichtshof die (ordentliche oder außerordentliche) Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückwies. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in solchen Fällen vom Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs gedeckt, auch wenn in diesen Fällen nicht die Berechtigung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung vorliegt bzw geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Der Ausspruch des Obersten Gerichtshofs, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, kann nämlich nur so verstanden werden, daß das Revisionsgericht das Vorliegen eines auch für den Streitausgang erheblichen groben Auslegungs- bzw krassen Denkfehlers verneinte, hätte es doch einen solchen schon zur Wahrung der Rechtssicherheit jedenfalls aufgreifen und deshalb dem Revisionsgegner die Erstattung der Revisionsbeantwortung freistellen müssen. Damit hat es bei seiner Entscheidung über die (außerordentliche) Revision denknotwendigerweise die Vertretbarkeit der dem berufungsgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung unterstellt, weil es bei Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht selbst in einem Fall, in dem der zur Lösung anstehenden Rechtsfrage keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende allgemeine Bedeutung beizumessen ist, aus Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die sachliche Prüfung der Berechtigung der Revision einzutreten und das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen gehabt hätte (SZ 70/32; 1 Ob 41/97d).
Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung, solange - wie hier - keine Feststellungen über die der Urkunde zugrundeliegende Absicht der Parteien getroffen wurden (SZ 44/22; SZ 48/86; SZ 58/199; JBl 1991, 726; 6 Ob 205/97h ua). Die in diesem Verfahren entscheidungswesentliche Frage, ob durch Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 eine neue Unterhaltsbemessung erfolgte, war daher revisibel und wurde auch tatsächlich von der Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen. Auch die weiteren von der Klägerin relevierten Rechtsfragen der Vergleichsanfechtung unterlagen der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Aus der - wenngleich nicht weiter begründeten - Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt sich, daß sich der Oberste Gerichtshof auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht veranlaßt sah, das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen, sodaß die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht schon deshalb zumindest als vertretbar anzusehen ist. Ein neuerliches Aufrollen dieser Fragen muß somit schon am Haftungsausschluß der Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG scheitern, käme es doch anderenfalls im Ergebnis zu einer Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlaßfall.Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung, solange - wie hier - keine Feststellungen über die der Urkunde zugrundeliegende Absicht der Parteien getroffen wurden (SZ 44/22; SZ 48/86; SZ 58/199; JBl 1991, 726; 6 Ob 205/97h ua). Die in diesem Verfahren entscheidungswesentliche Frage, ob durch Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 eine neue Unterhaltsbemessung erfolgte, war daher revisibel und wurde auch tatsächlich von der Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen. Auch die weiteren von der Klägerin relevierten Rechtsfragen der Vergleichsanfechtung unterlagen der Kognition des Obersten Gerichtshofs. Aus der - wenngleich nicht weiter begründeten - Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels ergibt sich, daß sich der Oberste Gerichtshof auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht veranlaßt sah, das Rechtsmittel meritorisch zu erledigen, sodaß die von den Vorinstanzen geäußerte Rechtsansicht schon deshalb zumindest als vertretbar anzusehen ist. Ein neuerliches Aufrollen dieser Fragen muß somit schon am Haftungsausschluß der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AHG scheitern, käme es doch anderenfalls im Ergebnis zu einer Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Anlaßfall.
Der Revision der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 392 Abs 2 und § 52 Abs 2 ZPO sowie die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 392, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO sowie die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
2. Zum Rekurs der Beklagten:
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann es bei Beurteilung des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nicht auf das nunmehrige Vorbringen der Klägerin zum Parteiwillen ankommen, sondern nur darauf, wie die Gerichte Punkt 1. dieses Vergleichs rechtlich gewertet haben. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch gerade deshalb gescheitert, weil dieser Vergleichspunkt als neuerliche Einigung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem Sinne beurteilt wurde, daß deren geschiedener Mann auf sein Herabsetzungsbegehren, sie hingegen auf ein Erhöhungsbegehren verzichtet hat (vgl hiezu auch 4 Ob 383/97w). Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die unvertretene Klägerin in dem nicht von ihr angestrengten Verfahren mit einer derart weitreichenden Wirkung dieses Vergleichspunkts trotz der festgestellten Kenntnis der Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Mannes nicht rechnen mußte und es daher deren Belehrung über die Folgen dieser Willenseinigung für spätere Unterhaltserhöhungsbegehren durch den Verhandlungsrichter bedurft hätte. Mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen ist daher die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Die von ihm erteilten Aufträge sind allerdings insoweit einzuschränken, als es nicht darauf ankommt, ob Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nach den Erörterungen in der Verhandlung nur zum Ausdruck bringen sollte, daß das Unterhaltsenthebungsbegehren des geschiedenen Mannes der Klägerin nicht berechtigt sei, weil feststeht, daß im nachfolgenden Verfahren 1 C 56/95t des BG Feldkirch die gewählte Formulierung dieses Vergleichspunkts in vertretbarer Rechtsansicht als Neubemessung des Unterhalts gewertet wurde. Selbst wenn sich die Parteien im dargestellten Sinn geeinigt haben sollten, könnte diese Tatsache allein nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs führen, weil dann jedenfalls vom Verhandlungsrichter eine Formulierung gewählt worden wäre, die den Parteiwillen nicht in entsprechend klarer und unzweideutiger Form wiedergegeben hat.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin kann es bei Beurteilung des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nicht auf das nunmehrige Vorbringen der Klägerin zum Parteiwillen ankommen, sondern nur darauf, wie die Gerichte Punkt 1. dieses Vergleichs rechtlich gewertet haben. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Unterhaltserhöhungsbegehren der Klägerin im Verfahren 1 C 56/95t des Bezirksgerichts Feldkirch gerade deshalb gescheitert, weil dieser Vergleichspunkt als neuerliche Einigung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem Sinne beurteilt wurde, daß deren geschiedener Mann auf sein Herabsetzungsbegehren, sie hingegen auf ein Erhöhungsbegehren verzichtet hat vergleiche hiezu auch 4 Ob 383/97w). Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die unvertretene Klägerin in dem nicht von ihr angestrengten Verfahren mit einer derart weitreichenden Wirkung dieses Vergleichspunkts trotz der festgestellten Kenntnis der Vermögensverhältnisse ihres geschiedenen Mannes nicht rechnen mußte und es daher deren Belehrung über die Folgen dieser Willenseinigung für spätere Unterhaltserhöhungsbegehren durch den Verhandlungsrichter bedurft hätte. Mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen ist daher die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Die von ihm erteilten Aufträge sind allerdings insoweit einzuschränken, als es nicht darauf ankommt, ob Punkt 1. des Vergleichs vom 27. 1. 1992 nach den Erörterungen in der Verhandlung nur zum Ausdruck bringen sollte, daß das Unterhaltsenthebungsbegehren des geschiedenen Mannes der Klägerin nicht berechtigt sei, weil feststeht, daß im nachfolgenden Verfahren 1 C 56/95t des BG Feldkirch die gewählte Formulierung dieses Vergleichspunkts in vertretbarer Rechtsansicht als Neubemessung des Unterhalts gewertet wurde. Selbst wenn sich die Parteien im dargestellten Sinn geeinigt haben sollten, könnte diese Tatsache allein nicht zur Verneinung des Amtshaftungsanspruchs führen, weil dann jedenfalls vom Verhandlungsrichter eine Formulierung gewählt worden wäre, die den Parteiwillen nicht in entsprechend klarer und unzweideutiger Form wiedergegeben hat.
Dem Rekurs der Beklagten ist somit gleichfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Das Rekursvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine für sie auch nur in der Begründung günstigere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herbeizuführen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Das Rekursvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine für sie auch nur in der Begründung günstigere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs herbeizuführen.
Anmerkung
E52121 01A01518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00151.98G.1124.000Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0010OB00151_98G0000_000