Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter P*****, vertreten durch Erlacher & Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Monika P*****, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 22. Juli 1998, GZ 54 R 73/98a-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Parteien heirateten am 4. Juni 1983 und wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. März 1997 aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden. Sie sind zu je 78/262 Anteilen Miteigentümer einer Innsbrucker Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt, das den Streitteilen als Ehewohnung diente. Die Antragsgegnerin hatte ihre Miteigentumsanteile aufgrund des mit dem Antragsteller am 29. Juli 1985 geschlossenen Schenkungsvertrags unentgeltlich erworben. Die Wohnungsinvestitionen der Ehegatten aus deren Mitteln während aufrechter Ehe hatten im November 1997 einen Zeitwert von 420.925 S.
Der Antragsteller begehrte die Übertragung der Ehewohnung in sein Alleineigentum.
Das Erstgericht gab diesem Aufteilungsbegehren statt und trug dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin von 1,215.000 S auf.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Ausgleichszahlung auf 1,240.000 S erhöhte. Es sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Rechtsmittelwerber ist der Ansicht, der Antragsgegnerin stehe bloß der Hälftewert der Wohnungsinvestitionen der Ehegatten während aufrechter Ehe (210.000 S) als Ausgleichszahlung zu, weil er die Ehewohnung in die Ehe eingebracht habe und der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin daher entschädigungslos in sein Alleineigentum zurückfallen müsse. Daran könne die seinerzeitige Schenkung des Miteigentumsanteils an die Antragsgegnerin nichts ändern. Diese habe nur Anspruch auf Abgeltung des auf sie entfallenden Anteils der Aufwendungen für die Ehewohnung.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Standpunkt ist, wie bereits das Rekursgericht darlegte, unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Ausnahme des § 81 Abs 1 Z 1 EheG nicht für Geschenke der Ehegatten untereinander gilt und und davon betroffenes Vermögen, das an sich in die Aufteilungsmasse fällt, auch aufzuteilen ist (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421; EFSlg 60.356; EFSlg 54.544; EFSlg 51.734; EFSlg 48.922).Dieser Standpunkt ist, wie bereits das Rekursgericht darlegte, unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Ausnahme des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht für Geschenke der Ehegatten untereinander gilt und und davon betroffenes Vermögen, das an sich in die Aufteilungsmasse fällt, auch aufzuteilen ist (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421; EFSlg 60.356; EFSlg 54.544; EFSlg 51.734; EFSlg 48.922).
Der Antragsteller will im Aufteilungsverfahren das Ergebnis einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung erzielen. Er übersieht dabei, daß der Oberste Gerichtshof den § 1266 ABGB in ständiger Rechtsprechnung analog auf Schenkungen anwendet, wenn deren Zweck - wie hier - dem von Ehepakten vergleichbar ist. Danach ist bloß der an einer Ehescheidung schuldlos bzw bloß gleichteilig schuldig Geschiedene berechtigt, Geschenke an den seinerzeitigen Ehepartner zurückzufordern, deren Voraussetzung ein dauerhafter Ehebestand war (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421 mwN). Diese Prämissen sind hier deshalb nicht erfüllt, weil die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers scheiterte und dieser dafür im Aufteilungsverfahren nicht noch belohnt werden kann.Der Antragsteller will im Aufteilungsverfahren das Ergebnis einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung erzielen. Er übersieht dabei, daß der Oberste Gerichtshof den Paragraph 1266, ABGB in ständiger Rechtsprechnung analog auf Schenkungen anwendet, wenn deren Zweck - wie hier - dem von Ehepakten vergleichbar ist. Danach ist bloß der an einer Ehescheidung schuldlos bzw bloß gleichteilig schuldig Geschiedene berechtigt, Geschenke an den seinerzeitigen Ehepartner zurückzufordern, deren Voraussetzung ein dauerhafter Ehebestand war (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421 mwN). Diese Prämissen sind hier deshalb nicht erfüllt, weil die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers scheiterte und dieser dafür im Aufteilungsverfahren nicht noch belohnt werden kann.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung stützt sich auf § 16 Abs 4 und § 231 Abs 2 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung stützt sich auf Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.
Textnummer
E52315European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00310.98I.1124.000Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012