Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Christa N*****, vertreten durch Mag. Nadja Horvath, MVÖ Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichratsstraße 15, wider die Antragsgegnerin Dr. Agnes R*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Elisabethstraße 26, wegen S 600.000,- (Rückerstattung einer verbotenen Ablöse) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1998, GZ 39 R 77/98g-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18 b, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß bei bewiesenem Konsens keine übertriebenen Anforderungen an die Bestimmtheitserfordernisse einer Vereinbarung gestellt werden dürfen (SZ 54/112; SZ 60/178 ua). Ob das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von dieser Judikaturlinie abgewichen ist, kann jedoch im konkreten Fall auf sich beruhen, weil dem auf § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG gestützten Rückforderungsanspruch der Antragstellerin jedenfalls aus einem anderen Grund stattzugeben war:Richtig ist, daß bei bewiesenem Konsens keine übertriebenen Anforderungen an die Bestimmtheitserfordernisse einer Vereinbarung gestellt werden dürfen (SZ 54/112; SZ 60/178 ua). Ob das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von dieser Judikaturlinie abgewichen ist, kann jedoch im konkreten Fall auf sich beruhen, weil dem auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG gestützten Rückforderungsanspruch der Antragstellerin jedenfalls aus einem anderen Grund stattzugeben war:
Nach neuerer Judikatur können die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten nicht unter den in § 27 Abs 1 Z 1 MRG verwendeten Begriff der "tatsächlichen Übersiedlungskosten" subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150 mit zust Anm von Hausmann), weshalb die gegenständliche Vereinbarung, der Antragsgegnerin eine Ablöse zur Abgeltung jener Kosten zu zahlen, die ihr "für ihre Wohnungnahme in ..... (einem von ihrem Ehegatten neu erworbenen Einfamilienhaus) entstehen", jedenfalls unter die Verbotsbestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fällt. Damit hängt die Entscheidung nicht von der eingangs erwähnten (für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführten) Rechtsfrage ab.Nach neuerer Judikatur können die vom weichenden Mieter für die Beschaffung und Adaptierung eines Ersatzobjektes aufgewendeten Kosten nicht unter den in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verwendeten Begriff der "tatsächlichen Übersiedlungskosten" subsumiert werden (WoBl 1998, 232/150 mit zust Anmerkung von Hausmann), weshalb die gegenständliche Vereinbarung, der Antragsgegnerin eine Ablöse zur Abgeltung jener Kosten zu zahlen, die ihr "für ihre Wohnungnahme in ..... (einem von ihrem Ehegatten neu erworbenen Einfamilienhaus) entstehen", jedenfalls unter die Verbotsbestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG fällt. Damit hängt die Entscheidung nicht von der eingangs erwähnten (für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführten) Rechtsfrage ab.
Anmerkung
E52507 05A02828European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00282.98A.1124.000Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0050OB00282_98A0000_000