Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) L***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Mai 1998, GZ 6 R 87/98a-13, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15. März 1998, GZ 4 Cg 38/98w-2, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 7. 10. 1998, 9 Ob 213/98h, wird dahin berichtigt, daß ihr letzter Absatz zu lauten hat:
"Die klagende (gefährdete) Partei ist schuldig, der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) die mit S 29.063,40 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 8.076,50 Umsatzsteuer) und die mit S 34.875,- bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin S 5.812,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende (gefährdete) Partei ist schuldig, der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) die mit S 278,40 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 46,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof änderte mit dem im Spruch zitierten Beschluß die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Abweisung des Sicherungsantrages der klagenden (gefährdeten) Partei ab und sprach aus der Beklagten (Gegnerin der gefährdeten Partei) die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (S 29.063,40) zu. Der Zuspruch von Kosten dritter Instanz unterblieb mit der Begründung, die Beklagte habe für ihren Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet.
Diese zuletzt wiedergegebene Begründung beruht auf einem offenkundigen Irrtum, nämlich auf einer Verwechslung der im Akt erliegenden Rechtsmittelschriften. Tatsächlich hat die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs die ihr in dritter Instanz erwachsenen Kosten (richtig) mit S 34.875,- verzeichnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Kostenentscheidung war daher - weil auf einem offenbaren Irrtum beruhend - wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (§ 419 ZPO).Die Kostenentscheidung war daher - weil auf einem offenbaren Irrtum beruhend - wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die §§ 78, 402 EO; §§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG (Kostenbemessungsgrundlage ist der von der Berichtigung betroffene Kostenbetrag; 3 Ob 2403/96w).Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die Paragraphen 78,, 402 EO; Paragraphen 41,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG (Kostenbemessungsgrundlage ist der von der Berichtigung betroffene Kostenbetrag; 3 Ob 2403/96w).
Anmerkung
E52169 09AA2138European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00213.98H.1125.000Dokumentnummer
JJT_19981125_OGH0002_0090OB00213_98H0000_000