TE OGH 1998/11/25 3Ob289/98s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hans P*****, vertreten durch Advokaturbüro Achammer-Mennel-Welte OEG in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Heidi P*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.892,80 sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. Oktober 1998, GZ 4 Nc 18/98g-1, womit die Ablehnung aller Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In dem zu AZ 6 E 5413/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch anhängigen Exekutionsverfahren wies die Erstrichterin einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten zurück. Der Vorsteher dieses Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag der Verpflichteten zurück. Die im Rekurs gegen diesen Beschluß enthaltene Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch durch die Verpflichtete wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 4. 12. 1997, GZ 3 Nc 32/97g-11, zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 14. 1. 1998, AZ 3 Ob 404/97a, gab der erkennende Senat dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge.

Mit Beschluß vom 17. 8. 1998, GZ 6 E 5413/96f-30 wies das Bezirksgericht Anträge der Verpflichteten auf einstweilige Hemmung des Verfahrens gemäß § 524 Abs 2 ZPO und auf Aufschiebung (Hemmung) der Exekution gemäß § 42 EO ab.Mit Beschluß vom 17. 8. 1998, GZ 6 E 5413/96f-30 wies das Bezirksgericht Anträge der Verpflichteten auf einstweilige Hemmung des Verfahrens gemäß Paragraph 524, Absatz 2, ZPO und auf Aufschiebung (Hemmung) der Exekution gemäß Paragraph 42, EO ab.

Gleichzeitig mit ihrem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs lehnte die Verpflichtete erneut sämtliche Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des (mittlerweile am 1. 8. 1998 verstorbenen) Präsidenten sowie des Vizepräsidenten wegen Befangenheit ab und führte dazu im wesentlichen aus, daß der nunmehrige Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch in den vielen Jahren, in denen er Richter des Landesgerichtes Feldkirch gewesen sei, nicht nur dienstliche, sondern vor allem auch private Kontakte zum Großteil der Richter/innen dieses Gerichtes gehabt habe. Daran habe sich seit seiner Ernennung zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch überhaupt nichts geändert. Wenngleich er im konkreten Verfahren "11 C 1029/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch" bisher nicht als Zeuge einvernommen worden sei, seien doch sämtliche Akten, in denen er die Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO zu vertreten habe, in diesem Verfahren als Beweismittel angeboten worden. Allein schon deswegen gelte er zweifelsfrei als in alle diese Sachen "involviert". Maßgebend sei, daß er auch in das Verfahren 11 C 1029/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch - sei es auch nur mittelbar - "involviert", weshalb einerseits bei allen Entscheidungsträgern eine ganz entscheidende "emotionelle Komponente" dazukomme und andererseits das öffentliche Interesse am äußeren Anschein der Objektivität der Rechtsprechung vorgehe. Bei objektiver Beurteilung könne nicht der geringste Zweifel bestehen, daß im vorliegenden Fall auch in Bezug auf das "konkrete Ablehnungsverfahren" von einer Befangenheit sämtlicher Richter/innen [des Landesgerichtes Feldkirch] sowie aller Richter/innen der Bezirksgerichte Vorarlberg auszugehen sei.Gleichzeitig mit ihrem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs lehnte die Verpflichtete erneut sämtliche Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des (mittlerweile am 1. 8. 1998 verstorbenen) Präsidenten sowie des Vizepräsidenten wegen Befangenheit ab und führte dazu im wesentlichen aus, daß der nunmehrige Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch in den vielen Jahren, in denen er Richter des Landesgerichtes Feldkirch gewesen sei, nicht nur dienstliche, sondern vor allem auch private Kontakte zum Großteil der Richter/innen dieses Gerichtes gehabt habe. Daran habe sich seit seiner Ernennung zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch überhaupt nichts geändert. Wenngleich er im konkreten Verfahren "11 C 1029/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch" bisher nicht als Zeuge einvernommen worden sei, seien doch sämtliche Akten, in denen er die Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO zu vertreten habe, in diesem Verfahren als Beweismittel angeboten worden. Allein schon deswegen gelte er zweifelsfrei als in alle diese Sachen "involviert". Maßgebend sei, daß er auch in das Verfahren 11 C 1029/96f des Bezirksgerichtes Feldkirch - sei es auch nur mittelbar - "involviert", weshalb einerseits bei allen Entscheidungsträgern eine ganz entscheidende "emotionelle Komponente" dazukomme und andererseits das öffentliche Interesse am äußeren Anschein der Objektivität der Rechtsprechung vorgehe. Bei objektiver Beurteilung könne nicht der geringste Zweifel bestehen, daß im vorliegenden Fall auch in Bezug auf das "konkrete Ablehnungsverfahren" von einer Befangenheit sämtlicher Richter/innen [des Landesgerichtes Feldkirch] sowie aller Richter/innen der Bezirksgerichte Vorarlberg auszugehen sei.

Der Rekurssenat des Landesgerichtes Feldkirch, bestehend aus den Richtern Dr. Mähr, Dr. Santner und Dr. Künz habe dem Rekurs der verpflichteten Partei vom 21. 2. 1997 mit nicht stichhältigen Gründen keine Folge gegeben [2 R 74/97s = 6 E 5413/96f-25]. Auf die geltend gemachten Rekursgründe gehe das Rekursgericht nicht ein. Allein daraus lasse sich die mangelnde Objektivität erkennen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt zurück.

Gemäß § 19 Abs 2 JN könnten Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genüge schon die Besorgnis, daß bei einer Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 19 JN). Das Wesen der Unbefangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genüge, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse, wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen sei, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten. In erster Linie kämen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozeßparteien oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Diese Argumentation treffe auf das konkrete Rekursverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch nicht zu. Soweit die Ablehnungswerberin darauf verweise, daß der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch zumindest indirekt in das gegenständliche Verfahren involviert sei, weshalb der äußere Anschein eines fairen Verfahrens nicht gegeben sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß sich aus den vorliegenden Akten keinerlei Bezug des Genannten zum gegenständlichen Exekutionsverfahren erkennen lasse. Darüber hinaus würden keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die begründete Bedenken erzeugen könnten, die Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch seien nicht zu einer objektiven, fairen und unbefangenen Beurteilung der Rechtssache in der Lage.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, JN könnten Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliege, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; dabei genüge schon die Besorgnis, daß bei einer Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 19, JN). Das Wesen der Unbefangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Es genüge, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse, wenn mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen sei, daß bei seiner Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten. In erster Linie kämen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozeßparteien oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Diese Argumentation treffe auf das konkrete Rekursverfahren vor dem Landesgericht Feldkirch nicht zu. Soweit die Ablehnungswerberin darauf verweise, daß der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch zumindest indirekt in das gegenständliche Verfahren involviert sei, weshalb der äußere Anschein eines fairen Verfahrens nicht gegeben sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß sich aus den vorliegenden Akten keinerlei Bezug des Genannten zum gegenständlichen Exekutionsverfahren erkennen lasse. Darüber hinaus würden keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die begründete Bedenken erzeugen könnten, die Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch seien nicht zu einer objektiven, fairen und unbefangenen Beurteilung der Rechtssache in der Lage.

Im übrigen werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungen des Ablehnungssenates des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. 12. 1997, 3 Nc 32/97g, und vom 30. 9. 1998, 4 Nc 13/98x, sowie auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. 1. 1998, 3 Ob 404/97a, verwiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Verpflichteten, mit dem sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde und die "Aufschiebungssache" dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht zugewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Auf den Akt 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch hat sich die Verpflichtete in ihrem Ablehnungsantrag gar nicht berufen, sodaß eine "Reflexwirkung" auf das gegenständliche Verfahren vom Oberlandesgericht Innsbruck nicht zu prüfen war. Umsoweniger war es gehalten, die zahlreichen, erstmals im Rekurs angeführten Akten Vorarlberger Gerichte beizuschaffen. Soweit die Verpflichtete andeutet, es liege ein Verfahrensmangel darin, daß nicht gemäß § 22 Abs 2 JN Stellungnahmen der abgelehnte Richter eingeholt worden seien, ist ihr zu erwidern, daß sie nicht einmal behauptet, diesbezüglich liege die nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 78 EO erforderliche Wesentlichkeit vor.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Auf den Akt 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch hat sich die Verpflichtete in ihrem Ablehnungsantrag gar nicht berufen, sodaß eine "Reflexwirkung" auf das gegenständliche Verfahren vom Oberlandesgericht Innsbruck nicht zu prüfen war. Umsoweniger war es gehalten, die zahlreichen, erstmals im Rekurs angeführten Akten Vorarlberger Gerichte beizuschaffen. Soweit die Verpflichtete andeutet, es liege ein Verfahrensmangel darin, daß nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN Stellungnahmen der abgelehnte Richter eingeholt worden seien, ist ihr zu erwidern, daß sie nicht einmal behauptet, diesbezüglich liege die nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO erforderliche Wesentlichkeit vor.

Der Hinweis in der Rechtsrüge, daß schwerwiegende Verfahrensverstöße einen Befangenheitsgrund bilden könnten, geht ins Leere, wurden doch dem Rekurssenat des Landesgerichtes Feldkirch im Ablehnungsantrag solche Verstöße nicht vorgeworfen. Im übrigen ist der Vorwurf, das Rekursgericht, sei auf die Rekursgründe gar nicht eingegangen, völlig haltlos und unbegründet.

Im übrigen hält der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichtes Innsbruck für zutreffend (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 78 EO).Im übrigen hält der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichtes Innsbruck für zutreffend (Paragraph 500 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 78, EO).

Im Ablehnungsverfahren findet kein Kostenersatz statt.

Anmerkung

E52214 03A02898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00289.98S.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0030OB00289_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten