Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 17. 11. 1985 geborenen Melanie H*****, Schülerin, ***** vertreten durch die Mutter Mag. Andrea H*****, Angestellte, ebendort, diese vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und andere, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Gerhard G*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 2. Juli 1998, GZ 14 R 304/98v-34, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Gewinnes von selbständig Erwerbstätigen (auch Einnahme-Ausgaberechnern) für die Unterhaltsbemessung regelmäßig die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen sind (SZ 63/153, 67/221; JBl 1992, 702, RdW 1993, 146; 9 Ob 302/97w, 3 Ob 395/97b, 1 Ob 12/98s; 7 Ob 52/98t), bildet es keine Verkennung der Rechtslage, wenn die Vorinstanzen dem Sachverständigen die Prüfung und Ermittlung der Einkünfte nicht nur des Jahres 1996, sondern auch der vorangegangenen Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 aufgetragen haben. Soweit in der Entscheidung EFSlg 65.190 ausgesprochen wurde, daß der oben angeführte Grundsatz nicht zur Anwendung gelange, wenn aktuellere Daten über das Einkommen und die Privatentnahmen ohne nennenswerte Verzögerung zur Verfügung stehen - womit der Rechtsmittelwerber offensichtlich das aufgrund des Sachverständigengutachtens bereits vorliegende Ergebnis des Jahresabschlusses 1996 meint - so übersieht er einerseits, daß sich aus dem entschiedenen Fall nicht ergibt, daß dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, daß nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll (3 Ob 395/97b). Andererseits ist auch für die Entscheidung über das Begehren auf rückwirkende Unterhaltserhöhung ab 1. 12. 1994 jedenfalls das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 1994 und 1995 zu ermitteln. Eines weiteren Vorbringens der Antragstellerin über steuerliche Gestaltungen durch den Antragsgegner in den Jahren 1994 und 1995, die eine Änderung gegenüber dem vorliegenden Ergebnis für 1996 hervorgerufen haben, bedurfte es daher nicht.
Anmerkung
E52305 09A02568European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00256.98G.1125.000Dokumentnummer
JJT_19981125_OGH0002_0090OB00256_98G0000_000