TE OGH 1998/11/25 9ObA311/98w

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der H***** AG, *****, vertreten durch Mag. Elisabeth Sulzbacher, Rechtsschutzsekretärin der Gewerkschaft der Privatangestellten Niederösterreich, 1010 Wien, Börsegasse 18, wider die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Rekurses des Gerhard B*****, Angestellter,*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1998, GZ 8 Ra 204/98y-19, womit die Berufung des Gerhard B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. März 1998, GZ 7 Cga 23/97h-15, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Gerhard B***** hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der klagende Betriebsrat focht mit der vorliegenden Klage die am 31. 1. 1997 ausgesprochene Kündigung des Gerhard B***** gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG als sozialwidrig an. Mit Urteil vom 25. 3. 1998, den Parteien zugestellt am 16. 4. 1998, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.Der klagende Betriebsrat focht mit der vorliegenden Klage die am 31. 1. 1997 ausgesprochene Kündigung des Gerhard B***** gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG als sozialwidrig an. Mit Urteil vom 25. 3. 1998, den Parteien zugestellt am 16. 4. 1998, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Gegen dieses Urteil erhob der bis dahin am Verfahren nicht beteiligte Gerhard B***** Berufung, in der er vorbrachte, daß sich der klagende Betriebsrat entschlossen habe, nicht zu berufen, sodaß nun er (Gerhard B*****) selbst als streitgenössischer Nebenintervenient die Position des Klägers einnehme und zur Berufung legitimiert sei. Das Rechtsmittel wurde am 13. 5. 1998 zur Post gegeben und langte am 14. 5. 1998 - und damit am letzten Tag der den am Verfahren beteiligten Parteien offenstehenden Rechtsmittelfrist - beim Erstgericht ein; die Zustellung des Schriftsatzes an die Parteienvertreter innerhalb dieser Frist war daher nicht mehr möglich.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht diese Berufung zurück. Aus § 105 Abs 4 ArbVG, der ein Eintrittsrecht des Arbeitnehmers für den Fall der Rückziehung der Anfechtungsklage ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorsehe, könne sich der Einschreiter nicht berufen, weil im vorliegenden Fall die Klage abgewiesen worden sei. § 105 Abs 4 ArbVG lasse aber die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen, unberührt. Die Erklärung des Einschreiters, als streitgenössischer Nebenintervenient die Position des Klägers einzunehmen, sei auch als Beitrittserklärung zu werten. Nach der herrschenden Rechtsprechung müsse aber eine erstmals in einer Berufung abgegebene Beitrittserklärung den Prozeßparteien vor Ablauf der für sie laufenden Rechtsmittelfrist zugestellt werden, weil sonst der Beitritt erst nach Rechtskraft des Urteils wirksam werde. Da die Zustellung des Schriftsatzes hier erst nach Ablauf der den Parteien zur Verfügung stehenden Berufungsfrist erfolgt sei, sei der Beitritt nicht wirksam geworden, sodaß die Berufung von einer nicht legitimierten Person erhoben worden und daher zurückzuweisen sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht diese Berufung zurück. Aus Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG, der ein Eintrittsrecht des Arbeitnehmers für den Fall der Rückziehung der Anfechtungsklage ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorsehe, könne sich der Einschreiter nicht berufen, weil im vorliegenden Fall die Klage abgewiesen worden sei. Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG lasse aber die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen, unberührt. Die Erklärung des Einschreiters, als streitgenössischer Nebenintervenient die Position des Klägers einzunehmen, sei auch als Beitrittserklärung zu werten. Nach der herrschenden Rechtsprechung müsse aber eine erstmals in einer Berufung abgegebene Beitrittserklärung den Prozeßparteien vor Ablauf der für sie laufenden Rechtsmittelfrist zugestellt werden, weil sonst der Beitritt erst nach Rechtskraft des Urteils wirksam werde. Da die Zustellung des Schriftsatzes hier erst nach Ablauf der den Parteien zur Verfügung stehenden Berufungsfrist erfolgt sei, sei der Beitritt nicht wirksam geworden, sodaß die Berufung von einer nicht legitimierten Person erhoben worden und daher zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Gerhard B***** mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht die Sachentscheidung über die Berufung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ein Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden hat, ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG ein Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden hat, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

Auf § 105 Abs 4 Satz 5 ArbVG kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung tritt - wenn der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurückzieht - die Wirkung der Klagerücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Das daraus resultierende Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden. Den (abwägenden) Ausführungen von Schwarz (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG III 249), der den gegenteiligen Standpunkt als möglich erachtet, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Rücknahme der Klage kann mit der Entscheidung, das darüber ergangene Urteil zu akzeptieren, nicht gleichgesetzt werden. Hätte der Gesetzgeber das in § 105 Abs 4 Satz 5 ArbVG normierte Eintrittsrecht auch auf diesen zuletzt genannten, ihm zweifelsohne bewußten Fall erstrecken wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck gebracht.Auf Paragraph 105, Absatz 4, Satz 5 ArbVG kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung tritt - wenn der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurückzieht - die Wirkung der Klagerücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Das daraus resultierende Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden. Den (abwägenden) Ausführungen von Schwarz (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch III 249), der den gegenteiligen Standpunkt als möglich erachtet, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Rücknahme der Klage kann mit der Entscheidung, das darüber ergangene Urteil zu akzeptieren, nicht gleichgesetzt werden. Hätte der Gesetzgeber das in Paragraph 105, Absatz 4, Satz 5 ArbVG normierte Eintrittsrecht auch auf diesen zuletzt genannten, ihm zweifelsohne bewußten Fall erstrecken wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck gebracht.

Aber auch auf die Stellung eines Nebenintervenienten kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Die dazu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der völlig einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Beitritt als Nebenintervenient wird - wie der Wortlaut des § 18 Abs 1 ZPO deutlich macht - mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozeßparteien wirksam; vom Beitretenden vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam und unbeachtlich (Ris-Justiz RS0035491; zuletzt 6 Ob 598/94). Demgemäß hat der Beitretende, will er dem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitreten und ein Rechtsmittel ergreifen, nicht bloß das Rechtsmittel innerhalb der dafür bestimmten Frist zu erheben, sondern es muß auch die Beitrittserklärung den Parteien noch innerhalb dieser Frist zugestellt worden sein, soweit nicht die Hauptpartei selbst bereits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (EvBl 1957/339; JBl 1962, 157; SZ 35/85; JBl 1970, 261; EFSlg 66.923; zuletzt 5 Ob 561/93 und 6 Ob 140/98a; vgl auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 401; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 88; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 141). Die gegenteilige Meinung von Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozeß 72f) steht mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang. Soweit Deixler-Hübner dies in Abrede stellt, folgt sie der Meinung Novaks (Glosse zu JBl 1962, 157), die vom Obersten Gerichtshof bereits in SZ 35/85 mit ausführlicher Begründung abgelehnt wurde.Aber auch auf die Stellung eines Nebenintervenienten kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Die dazu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der völlig einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Beitritt als Nebenintervenient wird - wie der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, ZPO deutlich macht - mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozeßparteien wirksam; vom Beitretenden vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam und unbeachtlich (Ris-Justiz RS0035491; zuletzt 6 Ob 598/94). Demgemäß hat der Beitretende, will er dem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitreten und ein Rechtsmittel ergreifen, nicht bloß das Rechtsmittel innerhalb der dafür bestimmten Frist zu erheben, sondern es muß auch die Beitrittserklärung den Parteien noch innerhalb dieser Frist zugestellt worden sein, soweit nicht die Hauptpartei selbst bereits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (EvBl 1957/339; JBl 1962, 157; SZ 35/85; JBl 1970, 261; EFSlg 66.923; zuletzt 5 Ob 561/93 und 6 Ob 140/98a; vergleiche auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 401; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 88; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 141). Die gegenteilige Meinung von Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozeß 72f) steht mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang. Soweit Deixler-Hübner dies in Abrede stellt, folgt sie der Meinung Novaks (Glosse zu JBl 1962, 157), die vom Obersten Gerichtshof bereits in SZ 35/85 mit ausführlicher Begründung abgelehnt wurde.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E52291 09B03118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00311.98W.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_009OBA00311_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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