TE OGH 1998/11/25 9NdA3/98

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan Z*****, Kaufmann, ***** Wien, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Markus K*****, Arbeiter, ***** Wien, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 92.757,64 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, vorerst über die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage als Geschäftsführer der früheren Arbeitgeberin des Beklagten den Ersatz jener Vertretungskosten, die ihm durch unrichtige Angaben des Beklagten über die Ausstellung eines Dienstzettels iSd § 11 Abs 4 AÜG in einem Verwaltungsstrafverfahren entstanden sein sollen. Das zunächst angerufene Bezirksgericht Fünfhaus erklärte sich nach Einholung einer Äußerung des Klägers (§ 38 Abs 2 ASGG) für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Der Beklagte wendete in seinem gegen den vom letztgenannten Gericht erlassenen Zahlungsbefehl erhobenen Einspruch die Unzuständigkeit dieses Gerichtes ein. Ohne daß über diesen Antrag entschieden oder dieser zurückgezogen worden wäre, beantragte der Beklagte in der Tagsatzung vom 28. 10. 1998, die Arbeitsrechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren, weil die Parteien und Zeugen in Wien wohnhaft seien.Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage als Geschäftsführer der früheren Arbeitgeberin des Beklagten den Ersatz jener Vertretungskosten, die ihm durch unrichtige Angaben des Beklagten über die Ausstellung eines Dienstzettels iSd Paragraph 11, Absatz 4, AÜG in einem Verwaltungsstrafverfahren entstanden sein sollen. Das zunächst angerufene Bezirksgericht Fünfhaus erklärte sich nach Einholung einer Äußerung des Klägers (Paragraph 38, Absatz 2, ASGG) für sachlich unzuständig und überwies die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Der Beklagte wendete in seinem gegen den vom letztgenannten Gericht erlassenen Zahlungsbefehl erhobenen Einspruch die Unzuständigkeit dieses Gerichtes ein. Ohne daß über diesen Antrag entschieden oder dieser zurückgezogen worden wäre, beantragte der Beklagte in der Tagsatzung vom 28. 10. 1998, die Arbeitsrechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zu delegieren, weil die Parteien und Zeugen in Wien wohnhaft seien.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, wobei es eine Delegierung befürwortete.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (RIS-Justiz RS0109369). Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Verwerfung der Unzuständigkeitseinreden erfolgen (RIS-Justiz RS0046196, RS0046338, Mayr in Rechberger ZPO RdZ 2 zu § 31 JN mwN).Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (RIS-Justiz RS0109369). Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Verwerfung der Unzuständigkeitseinreden erfolgen (RIS-Justiz RS0046196, RS0046338, Mayr in Rechberger ZPO RdZ 2 zu Paragraph 31, JN mwN).

Das Erstgericht hat daher vorerst über die - allenfalls noch zu konkretisierende - Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden. Erst wenn die Zuständigkeit des Erstgerichtes feststeht, kann die Vorlage des Delegierungsantrages erfolgen.

Anmerkung

E52586 09J00038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009NDA00003.98.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_009NDA00003_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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