TE OGH 1998/11/25 9Ob307/98g

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Nail C*****, Schlosser, *****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. August 1998, GZ 40 R 341/98p-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die materielle Rechtskraft ist, soweit sie als Bindungswirkung (hier:

einer Aufkündigung als Voraussetzung für ein darauf gestütztes Räumungsbegehren) auftritt, von amtswegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0074226), weshalb das Gericht zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist (Fasching ZPR RdZ 1539). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Aufkündigung sei nie wirksam zugestellt worden und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen, ist jedenfalls vertretbar. Insbesondere deckt sich die Rechtsauffassung, daß die im Vorprozeß erfolgte Abweisung eines Antrages auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung zu entfalten vermag, mit der Rechtsprechung (RZ 1989/96, 5 Ob 2152/96y, SZ 68/2, 9 ObA 205/98g), wonach die Beurteilung bloßer Vorfragen einer Vorentscheidung, die nicht die Hauptfrage des Folgeprozesses darstellt, das Gericht in seiner späteren Entscheidung nicht bindet.

Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes iSd § 502 Abs 1 ZPO sind somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind somit nicht gegeben.

Anmerkung

E52554 09A03078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00307.98G.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_0090OB00307_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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