TE OGH 1998/11/26 6Ob244/98w

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gertraud K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** *****, vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Urteilsveröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1998, GZ 4 R 109/98y-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. März 1998, GZ 1 Cg 65/97d-20, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 11.430,-- S (darin S 1.905,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Superintendentin der evanglische Kirche AB im Bundesland Burgenland. In der Augustausgabe 1997 einer Druckschrift der beklagten Medieninhaberin, die eine im Landtag vertretene politische Partei ist, wurde auf dem Titelblatt unter der Überschrift "Eitelkeit statt Seelsorge?" und unter dem Subtitel "Superintendentin K***** wurde durch Auftritte in Spielfilmen und politische Kommentare, welche sich vornehmlich gegen die F***** richten, bekannt" ein Lichtbild der vor einer Kirche stehenden Klägerin veröffentlicht. Im Text des auf S 2 der Ausgabe abgedruckten Artikels mit der Überschrift "Gertraud K***** spaltet die evangelische Kirche in 2 Lager" wurde ua darauf hingewiesen, daß die Klägerin das neue Parteiprogramm der Beklagten mit "einer deftigen Wortwahl" kritisiert habe und medienwirksam im Fernsehen und zuletzt sogar in einem Spielfilm aufgetreten sei. Mit diesem "Führungsstil der Bischöfin" hätten weite Kreise der evangelischen Kirche keine Freude.

Mit ihrer am 6. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage und dem damit verbundenen Sicherungsantrag beantragte die Klägerin das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptungen "Eitelkeit statt Seelsorge" und "Die Klägerin spalte die evangelische Kirche in 2 Lager" sowie der Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern der Klägerin, wenn gleichzeitig die angeführten Behauptungen aufgestellt werden. Die Klägerin stellte ferner die Begehren auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs. (Hilfsweise wird ferner der Antrag auf Ermächtigung gestellt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs betreffend den auf § 78 UrhG gestützten Anspruch auf Kosten der Beklagten in einer Zeitung zu veröffentlichen.) Der gegen eine Pfarrerin erhobene Vorwurf, sie würde sich mehr um ihre Eitelkeit als um Seelsorge kümmern, bedeute den Vorwurf der Verletzung der grundlegenden Berufspflichten. Die falsche Tatsachenbehauptung sei ehrenbeleidigend, ebenso der falsche Vorwurf der Kirchen- und Gemeindespaltung. Nach der innerkirchlichen Ordnung sei eine derartige Spaltung ein Disziplinarvergehen. Beide Vorwürfe seien auch kreditschädigend. Durch die gegen den Willen der Klägerin erfolgte Bildveröffentlichung seien berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Durch die Beigabe des Lichtbildes mit einem abträglichen Text sei eine "Prangerwirkung" erzielt worden. Durch die Bildveröffentlichung werde der Eindruck erweckt, die Klägerin sei arrogant und eitel und würde sich um Seelsorge nicht kümmern.Mit ihrer am 6. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage und dem damit verbundenen Sicherungsantrag beantragte die Klägerin das gerichtliche Gebot der Unterlassung der Behauptungen "Eitelkeit statt Seelsorge" und "Die Klägerin spalte die evangelische Kirche in 2 Lager" sowie der Unterlassung der Verbreitung von Lichtbildern der Klägerin, wenn gleichzeitig die angeführten Behauptungen aufgestellt werden. Die Klägerin stellte ferner die Begehren auf Widerruf der Behauptungen und Veröffentlichung des Widerrufs. (Hilfsweise wird ferner der Antrag auf Ermächtigung gestellt, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs betreffend den auf Paragraph 78, UrhG gestützten Anspruch auf Kosten der Beklagten in einer Zeitung zu veröffentlichen.) Der gegen eine Pfarrerin erhobene Vorwurf, sie würde sich mehr um ihre Eitelkeit als um Seelsorge kümmern, bedeute den Vorwurf der Verletzung der grundlegenden Berufspflichten. Die falsche Tatsachenbehauptung sei ehrenbeleidigend, ebenso der falsche Vorwurf der Kirchen- und Gemeindespaltung. Nach der innerkirchlichen Ordnung sei eine derartige Spaltung ein Disziplinarvergehen. Beide Vorwürfe seien auch kreditschädigend. Durch die gegen den Willen der Klägerin erfolgte Bildveröffentlichung seien berechtigte Interessen der Klägerin verletzt worden. Durch die Beigabe des Lichtbildes mit einem abträglichen Text sei eine "Prangerwirkung" erzielt worden. Durch die Bildveröffentlichung werde der Eindruck erweckt, die Klägerin sei arrogant und eitel und würde sich um Seelsorge nicht kümmern.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß ihre Äußerungen als bloße Wertungen in einer politischen Auseinandersetzung zu qualifizieren seien. Die Klägerin habe sich selbst mehrmals öffentlich kritisch mit der Beklagten auseinandergesetzt. Eine kritische Hinterfragung ihrer Amtsführung sei zulässig. Die bekämpften Behauptungen seien wahr. Mit dem Vorwurf der Eitelkeit sei der Klägerin nicht vorgeworfen worden, sie verletze ihre Berufs- und Standespflichten. Mit der Behauptung, sie spalte die evangelische Kirche in zwei Lager, sei nur der über das Verhalten der Klägerin in der Öffentlichkeit entstandene Diskussionsstand wiedergegeben worden. Mit der Bildveröffentlichung habe die Beklagte keine berechtigten Interessen der Klägerin verletzt.

Im Provisorialverfahren wurde der auf § 1330 ABGB gestützte Sicherungsantrag abgewiesen und das auf § 78 UrhG gestützte Unterlassungsgebot erlassen. Der erkennende Senat hat die von beiden Seiten gegen die Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse mit Beschluß vom 15. 1. 1998 mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen (6 Ob 386/97a = ON 14).Im Provisorialverfahren wurde der auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Sicherungsantrag abgewiesen und das auf Paragraph 78, UrhG gestützte Unterlassungsgebot erlassen. Der erkennende Senat hat die von beiden Seiten gegen die Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse mit Beschluß vom 15. 1. 1998 mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen (6 Ob 386/97a = ON 14).

In der letzten mündlichen Streitverhandlung legte die Klägerin eine Aussendung des Pressedienstes der Beklagten vom 13. 3. 1998 vor (Beilage F) und führte dazu aus, "das Klagebegehren auch auf diese Presseaussendung zu stützen, jedoch nur hinsichtlich des zweiten Untertitels und hinsichtlich des letzten Absatzes. Die übrigen Vorwürfe seien nicht klagsgegenständlich" (S 1 zu ON 17).

Das Erstgericht gab im Hauptverfahren dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verbreitung entstellender Lichtbilder und auf Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteilsspruchs statt und wies die auf § 1330 ABGB gestützten Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ab. Es traf die aus den S 6 bis 9 in ON 20 ersichtlichen Feststellungen. Nach der Wiedergabe von verschiedenen in mehreren Zeitungen veröffentlichten politischen Aussagen der Klägerin stellte das Erstgericht den Text der Presseaussendung der Beklagten vom 13. 3. 1998 fest:Das Erstgericht gab im Hauptverfahren dem Klagebegehren auf Unterlassung der Verbreitung entstellender Lichtbilder und auf Veröffentlichung des darüber ergehenden Urteilsspruchs statt und wies die auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs ab. Es traf die aus den S 6 bis 9 in ON 20 ersichtlichen Feststellungen. Nach der Wiedergabe von verschiedenen in mehreren Zeitungen veröffentlichten politischen Aussagen der Klägerin stellte das Erstgericht den Text der Presseaussendung der Beklagten vom 13. 3. 1998 fest:

"K***** kassierte ÖS 35.000,--/Monat für afghanische Flüchtlinge

Utl. 1: FP-R***** wirft K***** Täuschung der Öffentlichkeit vor

Utl. 2: Oberster Gerichtshof: K***** spaltet evangelische Kirche

Eisenstadt, am 13. März 1998 (fpd) - Eine Ungeheuerlichkeit deckte heute der ***** Landeschef Wolfgang R***** auf: Superintendentin K***** kassierte für die afghanischen Flüchtlinge, die sie ca. 2 Jahre bei sich in der Dienstwohnung der Evangelischen Superintendentur untergebracht hatte, monatlich ca. S 35.000,--. R***** bezeichnet dies deswegen als empörend, weil K***** ständig den Eindruck erweckte, sie habe die afghanischen Flüchtlinge aus lauter Nächstenliebe und auf ihre Kosten bei sich untergebracht. R***** rechnet vor, daß eine österreichische Familie mit 5 Kindern ca. 10.000,-- Schilling Familienbeihilfe beziehe, K***** habe demgegenüber für fünf afghanische Kinder 35.000,-- Schilling pro Monat bekommen - und diese überdies in einer Gratisdienstwohnung untergebracht. Daß Knoll unter diesen Umständen von einem feigen Asylgesetz gesprochen hat und damit der österreichischen Bevölkerung und den österreichischen Parteien Ausländerfeindlichkeit vorgeworfen hat, rundet dieses Bild nur ab. Faktum ist, daß österreichische Steuerzahler für die Kosten der "Nächstenliebe" der evangelischen Superintendentin aufkommen müssen. Für R***** ist K***** damit als Kandidatin für die Bundespräsidentenwahl inakzeptabel und R***** fordert daher K***** auf, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Der freiheitliche Landeschef präsentiert überdies ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, welches darlegt, daß man K***** vorwerfen darf, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge".

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zu den auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen im wesentlichen die Auffassung, daß es sich um einen publizistisch ausgetragenen Meinungsstreit handle. Es könne auf die Ergebnisse des Provisorialverfahrens uneingeschränkt verwiesen werden. Beim Vorwurf, die Klägerin spalte die evangelische Kirche in zwei Lager, liege eine Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vor, wobei das wertende Element derart überwiege, daß die Äußerung in ihrer Gesamtheit als objektiv nicht überprüfbares Werturteil anzusehen sei. Ein Wertungsexzeß liege hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe schon im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß der Artikel nur dahingehend zu verstehen sei, daß der Klägerin vorgeworfen werde, Angehörige der evangelischen Kirche seien über den Führungsstil der Klägerin geteilter Meinung. Vom Vorwurf eines Schismas könne keine Rede sein. An dieser Beurteilung könne auch die Presseaussendung vom 13. 3. 1998 nichts ändern. Im Artikel sei der Vorwurf wiederholt worden, die Klägerin spalte die evangelische Kirche. Ein zusätzliches Tatsachensubstrat sei nicht geboten worden. Die Äußerungen seien auch nach der Judikatur des EGMR zulässig.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zu den auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüchen im wesentlichen die Auffassung, daß es sich um einen publizistisch ausgetragenen Meinungsstreit handle. Es könne auf die Ergebnisse des Provisorialverfahrens uneingeschränkt verwiesen werden. Beim Vorwurf, die Klägerin spalte die evangelische Kirche in zwei Lager, liege eine Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen vor, wobei das wertende Element derart überwiege, daß die Äußerung in ihrer Gesamtheit als objektiv nicht überprüfbares Werturteil anzusehen sei. Ein Wertungsexzeß liege hier nicht vor. Der Oberste Gerichtshof habe schon im Provisorialverfahren ausgesprochen, daß der Artikel nur dahingehend zu verstehen sei, daß der Klägerin vorgeworfen werde, Angehörige der evangelischen Kirche seien über den Führungsstil der Klägerin geteilter Meinung. Vom Vorwurf eines Schismas könne keine Rede sein. An dieser Beurteilung könne auch die Presseaussendung vom 13. 3. 1998 nichts ändern. Im Artikel sei der Vorwurf wiederholt worden, die Klägerin spalte die evangelische Kirche. Ein zusätzliches Tatsachensubstrat sei nicht geboten worden. Die Äußerungen seien auch nach der Judikatur des EGMR zulässig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüche rechtlich dahin, daß die Klägerin ausschließlich den Teil der Aussendung des Pressedienstes vom 13. 3. 1998 inkriminiere, wonach der ***** Landeschef ein Urteil des Obersten Gerichtshofes präsentiert habe, welches darlege, daß man K***** vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge. Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß diese Aussage eine verkürzte und sehr vereinfachte Darstellung des Inhalts der oberstgerichtlichen Entscheidung darstelle. Dabei handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes und überdies habe der Oberste Gerichtshof nicht ausgeführt, daß man der Klägerin vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge; er habe vielmehr nur die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen die einstweilige Verfügung des Gerichtes zweiter Instanz zurückgewiesen. Der Begründung des oberstgerichtlichen Beschlusses sei jedoch zu entnehmen, daß die Vorwürfe der Beklagten zulässige Wertungen eines wahren Sachverhalts darstellten. Mit dem Vorwurf der Kirchenspaltung sei nicht ein Schisma gemeint gewesen. Ein derart weitreichender Bedeutungsinhalt sei dem Artikel vom maßgeblichen Durchschnittsleser nicht zu entnehmen gewesen. Die Beklagte habe nun in ihrer Presseaussendung diesen juristisch komplizierten und einem Laien nicht einfach erklärbaren Sachverhalt zwar verkürzt, aber in seinem Kern nicht unrichtig wiedergegeben. Es liege daher keine unwahre Tatsachenbehauptung vor.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Es beurteilte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Ansprüche rechtlich dahin, daß die Klägerin ausschließlich den Teil der Aussendung des Pressedienstes vom 13. 3. 1998 inkriminiere, wonach der ***** Landeschef ein Urteil des Obersten Gerichtshofes präsentiert habe, welches darlege, daß man K***** vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge. Das Berufungsgericht führte dazu aus, daß diese Aussage eine verkürzte und sehr vereinfachte Darstellung des Inhalts der oberstgerichtlichen Entscheidung darstelle. Dabei handle es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes und überdies habe der Oberste Gerichtshof nicht ausgeführt, daß man der Klägerin vorwerfen dürfe, sie spalte die evangelische Kirche und sie betreibe Eitelkeit statt Seelsorge; er habe vielmehr nur die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen die einstweilige Verfügung des Gerichtes zweiter Instanz zurückgewiesen. Der Begründung des oberstgerichtlichen Beschlusses sei jedoch zu entnehmen, daß die Vorwürfe der Beklagten zulässige Wertungen eines wahren Sachverhalts darstellten. Mit dem Vorwurf der Kirchenspaltung sei nicht ein Schisma gemeint gewesen. Ein derart weitreichender Bedeutungsinhalt sei dem Artikel vom maßgeblichen Durchschnittsleser nicht zu entnehmen gewesen. Die Beklagte habe nun in ihrer Presseaussendung diesen juristisch komplizierten und einem Laien nicht einfach erklärbaren Sachverhalt zwar verkürzt, aber in seinem Kern nicht unrichtig wiedergegeben. Es liege daher keine unwahre Tatsachenbehauptung vor.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu den wesentlichen Rechtsfragen bereits Stellung genommen habe.

Mit ihrer außerordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde.

In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Provisorialverfahren wurden die Vorwürfe der "Eitelkeit statt Seelsorge" und der "Kirchenspaltung" wegen des Gesamtzusammenhanges der Äußerungen, in dem sie fielen, als zulässige Werturteile qualifiziert. Dazu kann auf die Begründung im Zurückweisungsbeschluß des erkennenden Senats vom 15. 1. 1998 (6 Ob 386/97a = ON 14) verwiesen werden. Die dort vorgenommene Qualifikation des Sachverhalts und die Bejahung eines Rechtfertigungsgrundes wird von der Revisionswerberin im Hauptverfahren auch akzeptiert. Sie releviert nun aber den Umstand, daß die Beklagte in ihrer Presseaussendung vom 13. 3. 1998 die Vorwürfe unter Hinweis auf das mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bewirkte Ergebnis im Provisorialverfahren wiederholt, nicht aber auch die nähere Begründung der Gerichtsentscheidung bekanntgegeben habe. Nunmehr seien die Äußerungen isoliert zu betrachten, weil der Adressatenkreis der Presseaussendung vom 13. 3. 1998 nicht mit dem der ursprünglichen Äußerungen identisch sei. Mit diesem Revisionsvorbringen spricht die Klägerin erhebliche Rechtsfragen zur sog. Zitatenjudikatur und zur Auslegung der Ungünstigkeitsregel an. Die Revision ist daher zulässig.

Es kann der Revisionswerberin zugestimmt werden, daß durch die Wiedergabe nur des Ergebnisses des Provisorialverfahrens ohne Erläuterung der tragenden Begründung der Gerichtsentscheidung ein falscher Eindruck erweckt werden konnte. Losgelöst vom Sachverhalt, wie er den ursprünglichen im Gesamtzusammenhang zu lesenden Vorwürfen zugrundelag (Mitwirkung der Klägerin in einem Film; politisches Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit - Führungsstil) haben die Vorwürfe nach der sogenannten Unklarheitenregel (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 295/97v uva) zumindest auch den von der Klägerin behaupteten Sinngehalt der Amtsvernachlässigung und der pflichtwidrigen Kirchenspaltung. Dennoch ist daraus aus folgenden formellen und materiellrechtlichen Erwägungen für den Standpunkt der Klägerin im Ergebnis nichts zu gewinnen:

Die Klägerin hat ihren Klageanspruch auf Unterlassung ehrenbeleidigender Tatsachenbehauptungen erst in der letzten mündlichen Streitverhandlung unter Vorlage einer Urkunde auf die Vorwürfe in der Presseaussendung vom 13. 3. 1998 gestützt und dazu nur auf den Inhalt der Urkunde verwiesen, ohne ein ergänzendes näheres Vorbringen zu erstatten. Die Ergänzung des anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringens ist eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO. Das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren wurde jedoch nicht geändert. (Geändert wurde lediglich das Widerrufsbegehren, das auf die Empfänger der Presseaussendung ausgedehnt wurde.) Die Klägerin verlangt nach wie vor die Unterlassung der Vorwürfe durch die Beklagte selbst und nicht die Unterlassung der Zitierung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder die Unterlassung der Zitierung dieser Entscheidung ohne Hinweis auf die Entscheidungsbegründung. Es ist daher zu untersuchen, ob der neu in das Verfahren eingeführte Sachverhalt das aufrechterhaltene Unterlassungsbegehren deckt:Die Klägerin hat ihren Klageanspruch auf Unterlassung ehrenbeleidigender Tatsachenbehauptungen erst in der letzten mündlichen Streitverhandlung unter Vorlage einer Urkunde auf die Vorwürfe in der Presseaussendung vom 13. 3. 1998 gestützt und dazu nur auf den Inhalt der Urkunde verwiesen, ohne ein ergänzendes näheres Vorbringen zu erstatten. Die Ergänzung des anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringens ist eine Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Das auf Unterlassung gerichtete Klagebegehren wurde jedoch nicht geändert. (Geändert wurde lediglich das Widerrufsbegehren, das auf die Empfänger der Presseaussendung ausgedehnt wurde.) Die Klägerin verlangt nach wie vor die Unterlassung der Vorwürfe durch die Beklagte selbst und nicht die Unterlassung der Zitierung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder die Unterlassung der Zitierung dieser Entscheidung ohne Hinweis auf die Entscheidungsbegründung. Es ist daher zu untersuchen, ob der neu in das Verfahren eingeführte Sachverhalt das aufrechterhaltene Unterlassungsbegehren deckt:

Nach den Grundsätzen der sogenannten Zitatenjudikatur hat ein Täter grundsätzlich auch die von ihm wiedergegebenen Äußerungen eines Dritten zu vertreten. Wenn die Verbreitung in einem Medium erfolgt, kann allerdings bei neutraler Berichterstattung ein Rechtfertigungsgrund gegeben sein, sodaß es an der Rechtswidrigkeit der Verbreitung mangelt (6 Ob 30/95; 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113 ua). Wenn sich der zitierende Täter mit den von ihm wiedergegebenen Äußerungen des Dritten identifiziert, kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß der Zitierende selbst die Behauptung aufgestellt hat und daher zur Unterlassung dieser Behauptung verhalten werden kann, weil der Zitierende mit dem Zitat ja auch seine eigene Meinung öffentlich bekundete. Dieses Argument versagt aber bei der neutralen Zitierung von Äußerungen Dritter, aber auch - wie hier - bei der Zitierung aus Gerichtsurteilen oder anderen behördlichen Entscheidungen und Schriftstücken, etwa aus Anklageschriften, Polizeiberichten ua. Bei der richtigen Wiedergabe des Inhalts solcher behördlichen Erklärungen fehlt es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache (§ 1330 Abs 2 ABGB). Der Revisionswerberin ist aber darin beizupflichten, daß mit der verkürzten Wiedergabe einer Gerichtsentscheidung ein völlig falscher Eindruck über den Inhalt dieser Entscheidung vermittelt werden kann. Der Spruch und damit das Ergebnis einer Entscheidung kann mannigfaltige Gründe haben, sodaß im Verschweigen der vom Gericht der Entscheidung zugrundegelegten Umstände und Erwägungen beim Adressaten des Zitierenden durchaus der Eindruck des Vorwurfs eines unehrenhaften Verhaltens entstehen kann, der vom Inhalt der zitierten Entscheidung aber nicht gedeckt ist. In diesem Fall läge die Unrichtigkeit des Zitats in seiner Unvollständigkeit. Nach der schon zitierten Ungünstigkeitsregel hat der Täter auch unklare und unvollständige Formulierungen zu vertreten, andernfalls der Ehrenschutz durch geschickte Formulierungen nur allzu leicht unterlaufen werden könnte. Trotz der grundsätzlichen Richtigkeit der Revisionsausführungen zum ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Charakter eines unvollständigen Zitats und zur allenfalls fehlenden Rechtfertigungsmöglichkeit bei der Äußerung vom 13. 3. 1998, weil dort den Adressaten kein den Bedeutungsinhalt der Aussage erklärender Gesamtzusammenhang zur Verfügung stand, sind die Unterlassungsbegehren der Klägerin deshalb nicht berechtigt, weil sie mit dem anspruchsbegründenden Klagegrund nicht zur Deckung gebracht werden können. Nach der herrschenden Meinung über den zweigliedrigen Streitgegenstand weist dieser zwei Bestandteile auf: das Urteilsbegehren und den Klagegrund, das sind die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 vor § 226 mwN). Schon diese Tatsachenbehauptungen fehlen hier nahezu gänzlich. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht einmal die Identifikation der Beklagten mit dem Zitierten vorgebracht, wenngleich diese Identifikation natürlich naheliegt, handelt es sich beim Zitat doch um die im Prozeß von der Beklagten erwirkte, für sie positive Gerichtsentscheidung. Entscheidend ist aber das Fehlen jeglicher Parteibehauptungen über die Unvollständigkeit des Zitats als Anspruchsgrundlage. Die darin liegende Unrichtigkeit des Zitats und die dadurch herbeigeführte abträgliche Meinung über die Klägerin wurde nicht einmal behauptet. Damit hatte die Beklagte aber auch keine Gelegenheit, ein anspruchshinderndes Gegenvorbringen zu erstatten, etwa dahin, daß ohnehin zusätzliche erläuternde Erklärungen zur Gerichtsentscheidung bekanntgegeben worden seien und daß dem Adressatenkreis der vorliegende Sachverhalt auch bekannt gewesen wäre. Mit ihren Revisionsausführungen der Unvollständigkeit des Zitats geht die Klägerin daher von einem nicht festgestellten und im Verfahren erster Instanz auch nicht behaupteten Sachverhalt aus. Grundsätzlich ist aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen zutreffend, daß das Zitat der Beklagten im Kern richtig war (daß die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs nicht in einer Sachentscheidung, sondern in einem Zurückweisungsbeschluß geäußert wurde, ist ein unwesentlicher Nebenpunkt). Das Klagebegehren muß im Klagegrund seine Deckung finden. Ein infolge Unvollständigkeit unrichtiges Zitat kann zumindest in den Fällen der Zitierung behördlicher Entscheidungen nur einen Anspruch auf Unterlassung des unvollständigen Zitats auslösen, nicht aber den Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Gegenstand der zitierten behördlichen Entscheidung war (etwa auch des Deliktsvorwurfs in einem Haftbefehl). In solchen Fällen liegen voneinander zu trennende, nicht identische und auch nicht (wegen der Identifikation des Täters mit dem Zitat) gleichzuhaltende Tatsachenbehauptungen vor. Die unterschiedlichen Sachverhalte erfordern unterschiedliche Klagebegehren. Es ist daher abschließend zu prüfen, ob die dargelegten Rechtsansichten schon die Spruchreife im Sinne einer Klageabweisung bewirken oder ob aus Gründen des Überraschungsverbots mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen ist, um den Parteien die Erörterung der erstmals im Revisionsverfahren angeschnittenen Rechtsfragen zu ermöglichen. Hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Sachverhalts ist die Revision nicht berechtigt. Der mit der Klageausdehnung geltend gemachte weitere Sachverhalt (Rechtsgrund) deckt die gestellten Begehren aus den dargelegten Erwägungen nicht, könnte aber Grundlage für ein anders formuliertes Unterlassungsbegehren sein. Nach Ansicht des erkennenden Senates läßt sich dem gesamten Klagevorbringen aber nicht entnehmen, daß die Klägerin auch die Unterlassung des Zitats der oberstgerichtlichen Entscheidung anstrebt. Sie hielt ja bei der Vorlage der Urkunde ihr Klagebegehren vollinhaltlich aufrecht und berief sich zur Begründung dieses Begehrens ausdrücklich und zusätzlich auf die Presseaussendung. Mit einer Umformulierung des Klagebegehrens würde der Klägerin etwas anderes zugesprochen werden, als sie begehrt (§ 405 ZPO). In der Rechtsprechung ist grundsätzlich das Verbot von "Überraschungsentscheidungen" anerkannt. Den Parteien wird wegen Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO in einem zweiten Rechtsgang die Erörterung der vom Gericht für wesentlich erachteten Rechtsansichten ermöglicht (MietSlg 34.719/13 ua; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 182 mwN). Das Verbot der Überraschung mit einer Rechtsauffassung und die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO finden ihre Grenze aber in den Fällen, wo die Anleitung zu einer Klageänderung führen würde, was im Ergebnis aber nicht mehr als unparteiliche Anregung des Gerichts gewertet werden könnte (1 Ob 144/97a mwN). Damit ist die Sache aber im Sinne einer Bestätigung der Klageabweisung spruchreif.Nach den Grundsätzen der sogenannten Zitatenjudikatur hat ein Täter grundsätzlich auch die von ihm wiedergegebenen Äußerungen eines Dritten zu vertreten. Wenn die Verbreitung in einem Medium erfolgt, kann allerdings bei neutraler Berichterstattung ein Rechtfertigungsgrund gegeben sein, sodaß es an der Rechtswidrigkeit der Verbreitung mangelt (6 Ob 30/95; 6 Ob 2018/96z = SZ 69/113 ua). Wenn sich der zitierende Täter mit den von ihm wiedergegebenen Äußerungen des Dritten identifiziert, kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß der Zitierende selbst die Behauptung aufgestellt hat und daher zur Unterlassung dieser Behauptung verhalten werden kann, weil der Zitierende mit dem Zitat ja auch seine eigene Meinung öffentlich bekundete. Dieses Argument versagt aber bei der neutralen Zitierung von Äußerungen Dritter, aber auch - wie hier - bei der Zitierung aus Gerichtsurteilen oder anderen behördlichen Entscheidungen und Schriftstücken, etwa aus Anklageschriften, Polizeiberichten ua. Bei der richtigen Wiedergabe des Inhalts solcher behördlichen Erklärungen fehlt es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB). Der Revisionswerberin ist aber darin beizupflichten, daß mit der verkürzten Wiedergabe einer Gerichtsentscheidung ein völlig falscher Eindruck über den Inhalt dieser Entscheidung vermittelt werden kann. Der Spruch und damit das Ergebnis einer Entscheidung kann mannigfaltige Gründe haben, sodaß im Verschweigen der vom Gericht der Entscheidung zugrundegelegten Umstände und Erwägungen beim Adressaten des Zitierenden durchaus der Eindruck des Vorwurfs eines unehrenhaften Verhaltens entstehen kann, der vom Inhalt der zitierten Entscheidung aber nicht gedeckt ist. In diesem Fall läge die Unrichtigkeit des Zitats in seiner Unvollständigkeit. Nach der schon zitierten Ungünstigkeitsregel hat der Täter auch unklare und unvollständige Formulierungen zu vertreten, andernfalls der Ehrenschutz durch geschickte Formulierungen nur allzu leicht unterlaufen werden könnte. Trotz der grundsätzlichen Richtigkeit der Revisionsausführungen zum ehrenbeleidigenden und rufschädigenden Charakter eines unvollständigen Zitats und zur allenfalls fehlenden Rechtfertigungsmöglichkeit bei der Äußerung vom 13. 3. 1998, weil dort den Adressaten kein den Bedeutungsinhalt der Aussage erklärender Gesamtzusammenhang zur Verfügung stand, sind die Unterlassungsbegehren der Klägerin deshalb nicht berechtigt, weil sie mit dem anspruchsbegründenden Klagegrund nicht zur Deckung gebracht werden können. Nach der herrschenden Meinung über den zweigliedrigen Streitgegenstand weist dieser zwei Bestandteile auf: das Urteilsbegehren und den Klagegrund, das sind die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 15 vor Paragraph 226, mwN). Schon diese Tatsachenbehauptungen fehlen hier nahezu gänzlich. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht einmal die Identifikation der Beklagten mit dem Zitierten vorgebracht, wenngleich diese Identifikation natürlich naheliegt, handelt es sich beim Zitat doch um die im Prozeß von der Beklagten erwirkte, für sie positive Gerichtsentscheidung. Entscheidend ist aber das Fehlen jeglicher Parteibehauptungen über die Unvollständigkeit des Zitats als Anspruchsgrundlage. Die darin liegende Unrichtigkeit des Zitats und die dadurch herbeigeführte abträgliche Meinung über die Klägerin wurde nicht einmal behauptet. Damit hatte die Beklagte aber auch keine Gelegenheit, ein anspruchshinderndes Gegenvorbringen zu erstatten, etwa dahin, daß ohnehin zusätzliche erläuternde Erklärungen zur Gerichtsentscheidung bekanntgegeben worden seien und daß dem Adressatenkreis der vorliegende Sachverhalt auch bekannt gewesen wäre. Mit ihren Revisionsausführungen der Unvollständigkeit des Zitats geht die Klägerin daher von einem nicht festgestellten und im Verfahren erster Instanz auch nicht behaupteten Sachverhalt aus. Grundsätzlich ist aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen zutreffend, daß das Zitat der Beklagten im Kern richtig war (daß die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs nicht in einer Sachentscheidung, sondern in einem Zurückweisungsbeschluß geäußert wurde, ist ein unwesentlicher Nebenpunkt). Das Klagebegehren muß im Klagegrund seine Deckung finden. Ein infolge Unvollständigkeit unrichtiges Zitat kann zumindest in den Fällen der Zitierung behördlicher Entscheidungen nur einen Anspruch auf Unterlassung des unvollständigen Zitats auslösen, nicht aber den Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Gegenstand der zitierten behördlichen Entscheidung war (etwa auch des Deliktsvorwurfs in einem Haftbefehl). In solchen Fällen liegen voneinander zu trennende, nicht identische und auch nicht (wegen der Identifikation des Täters mit dem Zitat) gleichzuhaltende Tatsachenbehauptungen vor. Die unterschiedlichen Sachverhalte erfordern unterschiedliche Klagebegehren. Es ist daher abschließend zu prüfen, ob die dargelegten Rechtsansichten schon die Spruchreife im Sinne einer Klageabweisung bewirken oder ob aus Gründen des Überraschungsverbots mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen ist, um den Parteien die Erörterung der erstmals im Revisionsverfahren angeschnittenen Rechtsfragen zu ermöglichen. Hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Sachverhalts ist die Revision nicht berechtigt. Der mit der Klageausdehnung geltend gemachte weitere Sachverhalt (Rechtsgrund) deckt die gestellten Begehren aus den dargelegten Erwägungen nicht, könnte aber Grundlage für ein anders formuliertes Unterlassungsbegehren sein. Nach Ansicht des erkennenden Senates läßt sich dem gesamten Klagevorbringen aber nicht entnehmen, daß die Klägerin auch die Unterlassung des Zitats der oberstgerichtlichen Entscheidung anstrebt. Sie hielt ja bei der Vorlage der Urkunde ihr Klagebegehren vollinhaltlich aufrecht und berief sich zur Begründung dieses Begehrens ausdrücklich und zusätzlich auf die Presseaussendung. Mit einer Umformulierung des Klagebegehrens würde der Klägerin etwas anderes zugesprochen werden, als sie begehrt (Paragraph 405, ZPO). In der Rechtsprechung ist grundsätzlich das Verbot von "Überraschungsentscheidungen" anerkannt. Den Parteien wird wegen Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO in einem zweiten Rechtsgang die Erörterung der vom Gericht für wesentlich erachteten Rechtsansichten ermöglicht (MietSlg 34.719/13 ua; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 182, mwN). Das Verbot der Überraschung mit einer Rechtsauffassung und die Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO finden ihre Grenze aber in den Fällen, wo die Anleitung zu einer Klageänderung führen würde, was im Ergebnis aber nicht mehr als unparteiliche Anregung des Gerichts gewertet werden könnte (1 Ob 144/97a mwN). Damit ist die Sache aber im Sinne einer Bestätigung der Klageabweisung spruchreif.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kosten waren auf der Basis der zwingenden gesetzlichen Kostenbemessungsgrundlage des § 10 RATG zu bestimmen. Die nicht in Geld bestehenden Ansprüche durfte die Klägerin insgesamt nicht mit mehr als 240.000 S bewerten (6 Ob 93/98i).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kosten waren auf der Basis der zwingenden gesetzlichen Kostenbemessungsgrundlage des Paragraph 10, RATG zu bestimmen. Die nicht in Geld bestehenden Ansprüche durfte die Klägerin insgesamt nicht mit mehr als 240.000 S bewerten (6 Ob 93/98i).

Anmerkung

E52187 06A02448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00244.98W.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0060OB00244_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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