TE OGH 1998/11/26 6Ob298/98m

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlassenschaft nach der am 16. November 1997 verstorbenen Maria H*****, zuletzt ***** vertreten durch den erbserklärten Erben Stojan K*****, nunmehr H*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Verein ***** vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Schenkungsvertrages und Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 9. September 1998, GZ 17 R 176/98x-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist Adoptivsohn und Erbe nach einer Liegenschaftseigentümerin, die mit Notariatsakt vom 30. 12. 1991 ihr Eigentum an einer Liegenschaft in Gersthof dem beklagten Verein schenkte (Schenkungsvertrag auf den Todesfall). Für den Verein fertigten dessen Präsident und dessen Kassier. Die durch den Erben vertretene Verlassenschaft ficht diese Schenkung wegen Formmangels an. Die Vertreter des Vereins seien rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter gewesen. Ihre Vollmachten hätten durch öffentliche Urkunden oder durch Privaturkunden mit beglaubigten Unterschriften nachgewiesen werden müssen (§ 69 NotO). Dem Notariatsakt sei auch keine Zeichnungsbestätigung angeschlossen worden (§ 68 Abs 1 lit e leg cit). Das Klagebegehren ist auf die Feststellung der Ungültigkeit des notariellen Schenkungsvertrages und auf das gerichtliche Gebot gerichtet, die Einverleibung (richtig: die Antragstellung zur Einverleibung) aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages zu unterlassen. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs wurde ein gleichlautendes Sicherungsbegehren gestellt, das die Vorinstanzen mit der zutreffenden Begründung abwiesen, daß der Präsident und der Kassier des beklagten Vereins (zumindest auch) als Organe des Vereins für diesen den Schenkungsvertrag berechtigt abgeschlossen haben. Das Rekursgericht stellte überdies fest, daß die beiden Genannten am 30. 12. 1991 tatsächlich vertretungsbefugte Organe des Vereins waren (Beil 2).Der Kläger ist Adoptivsohn und Erbe nach einer Liegenschaftseigentümerin, die mit Notariatsakt vom 30. 12. 1991 ihr Eigentum an einer Liegenschaft in Gersthof dem beklagten Verein schenkte (Schenkungsvertrag auf den Todesfall). Für den Verein fertigten dessen Präsident und dessen Kassier. Die durch den Erben vertretene Verlassenschaft ficht diese Schenkung wegen Formmangels an. Die Vertreter des Vereins seien rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter gewesen. Ihre Vollmachten hätten durch öffentliche Urkunden oder durch Privaturkunden mit beglaubigten Unterschriften nachgewiesen werden müssen (Paragraph 69, NotO). Dem Notariatsakt sei auch keine Zeichnungsbestätigung angeschlossen worden (Paragraph 68, Absatz eins, Litera e, leg cit). Das Klagebegehren ist auf die Feststellung der Ungültigkeit des notariellen Schenkungsvertrages und auf das gerichtliche Gebot gerichtet, die Einverleibung (richtig: die Antragstellung zur Einverleibung) aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages zu unterlassen. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs wurde ein gleichlautendes Sicherungsbegehren gestellt, das die Vorinstanzen mit der zutreffenden Begründung abwiesen, daß der Präsident und der Kassier des beklagten Vereins (zumindest auch) als Organe des Vereins für diesen den Schenkungsvertrag berechtigt abgeschlossen haben. Das Rekursgericht stellte überdies fest, daß die beiden Genannten am 30. 12. 1991 tatsächlich vertretungsbefugte Organe des Vereins waren (Beil 2).

Auf die zur Vollmacht des Vertreters einer Partei eines Schenkungsvertrages relevierten Rechtsfragen (nach SZ 57/118 ist auch die Vollmacht notariatsaktsbedürftig) kommt es bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht an. Danach war der beklagte Verein bei der Errichtung des Notariatsaktes durch seine satzungsgemäßen Organe vertreten.

Anmerkung

E52160 06A02988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00298.98M.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0060OB00298_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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