Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, über den Antrag des Horst B***** auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer beim Obersten Gerichtshof einzubringenden Grundrechtsbeschwerde den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen des Antragstellers beabsichtigte er, in einer Strafvollzugssache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und stellte dort den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, Zl 97/20/0392-2-0393-2, abgewiesen wurde. Nach dem weiteren Vorbringen des Antragstellers will er nunmehr diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes mit einer an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Grundrechtsbeschwerde bekämpfen und begehrt hiezu (im Sinn des § 3 Abs 3 GRBG) die Beigebung eines Verteidigers.Nach dem Vorbringen des Antragstellers beabsichtigte er, in einer Strafvollzugssache Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und stellte dort den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, Zl 97/20/0392-2-0393-2, abgewiesen wurde. Nach dem weiteren Vorbringen des Antragstellers will er nunmehr diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes mit einer an den Obersten Gerichtshof zu richtenden Grundrechtsbeschwerde bekämpfen und begehrt hiezu (im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, GRBG) die Beigebung eines Verteidigers.
Da nach § 1 Abs 1 GRBG eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zusteht und der Verwaltungsgerichtshof kein Strafgericht ist und weil überdies nach § 1 Abs 2 GRBG der Absatz 1 leg cit nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gilt, wäre eine vom Antragsteller beabsichtigte Grundrechtsbeschwerde aus jedem der beiden genannten Gründe sogleich als unzulässig zurückzuweisen.Da nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zusteht und der Verwaltungsgerichtshof kein Strafgericht ist und weil überdies nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG der Absatz 1 leg cit nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gilt, wäre eine vom Antragsteller beabsichtigte Grundrechtsbeschwerde aus jedem der beiden genannten Gründe sogleich als unzulässig zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß auch der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer solcherart unzulässigen Grundrechtsbeschwerde abzuweisen ist (vgl 15 Os 139/93).Daraus folgt, daß auch der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer solcherart unzulässigen Grundrechtsbeschwerde abzuweisen ist vergleiche 15 Os 139/93).
Anmerkung
E52413 15E00058European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150NS00005.98.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0150NS00005_9800000_000