Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer und Mag. Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 240.000 S), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. November 1997, GZ 11 R 165/97h-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. September 1997, GZ 13 Cg 164/97a-7, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"E i n s t w e i l i g e V e r f ü g u n g"E i n s t w e i l i g e römisch fünf e r f ü g u n g
1. Der Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen werde der beklagten Partei verboten, die Äußerung des Inhaltes, die klagende Partei bringe eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck, indem sie hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager bezeichne, sowie gleichsinnige Äußerungen ab sofort zu verbreiten, wird abgewiesen.
2. In Stattgebung des Eventualbegehrens wird zur Sicherung des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen der beklagten Partei ab sofort verboten, die Äußerung des Inhaltes, die klagende Partei habe hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager bezeichnet, sowie gleichsinnige Äußerungen zu verbreiten.
Die einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles erlassen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Sicherungsantrages sowie des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die am 8. Februar 1995 im Plenum des Nationalrates abgegebene Wortmeldung der klagenden und gefährdeten Partei (im folgenden nur Kläger), des Bundesparteiobmannes einer politischen Partei, der stimmen- und mandatsstärksten Oppositionspartei, und Abgeordneten zum Nationalrat, zum Thema Briefbombenattentate und insbesondere des Bombenattentats in Oberwart hatte folgenden Inhalt:
"Denn das Nichtintegrieren einer ethnischen Minderheit, die schon einmal vor 50 Jahren fast vernichtet wurde in den Straflagern des Nationalsozialismus, sie wieder auszusiedeln und auszugrenzen, hängt damit zusammen, daß man den Willen, den man hier bekundet, in der praktischen Politik gar nicht einbringt. Da nützen die Lichtermeere nichts, da nützen nicht die schönen Bekenntnisse, die heute abgelegt worden sind. Das ist die Voraussetzung, daß niemand versuchen kann, Mehrheit und Minderheit aufzuspalten oder gegeneinander aufzubringen."
Im wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazin "Profil" vom 13. Februar 1995 erschien folgendes Interview des Klägers:
Profil: "Herr ... (Kläger), ihre innere Einstellung zur NS-Zeit ist seit vergangenen Mittwoch mehr in Diskussion weil sie - im Zusammenhang mit der beinahe vollständigen Vernichtung von Roma und Sinti durch das Hitler-Regime - von Straflagern gesprochen haben. Warum haben sie sich bis heute nicht für diese verbale Entgleisung entschuldigt ?"
Kläger: "Das war keine verbale Entgleisung."
Profil: "Für mich war es eine verbale Entgleisung."
Kläger: "Bewerten Sie es wie sie es wollen, Faktum ist: Wer den Duden nachliest, weiß, daß Straflager synonym mit Konzentrationslagern zu setzen sind. Daher ist es ein Streit, der nur von politisch Böswilligen vom Zaun gebrochen werden kann. Da wollen einige nur politisches Kleingeld wechseln. Ich habe unmißverständlich von der Massenvernichtung in diesen Lagern gesprochen. Daß ich Konzentrationslager gemeint habe, kann niemand wirklich verneinen."
Profil: "Warum haben sie dann nicht den eindeutigen Begriff Konzentrationslager verwendet ?"
Kläger: "Ich glaube, daß man den Tugendterror in dieser Republik nicht soweit gehen lassen kann, daß die Political Correctness von jenen beschrieben wird, die zu einer Mehrheit in dem Land gehören. Denn wenn einer von den Grünen oder sonstigen linken Abgeordneten glaubt, daß bestimmte Worte zu verwenden sind, dann lasse ich mir das nicht vorschreiben."
Diese Äußerungen des Klägers waren Gegenstand verschiedener Kommentare in österreichischen Zeitungen, und zwar am 8., 10., 11. und 12. Februar 1995.
Das von der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden nur beklagte Partei) hergestellte und ua in Spielzeuggeschäften vertriebene Quiz-Kartenspiel "Trivial Pursuit GenusTM Edition 4800" (im folgenden nur Quiz-Kartenspiel - nach den Spielregeln finden sich auf jeder Spielkarte auf der Vorderseite sechs Fragen und auf der Rückseite die sechs dazugehörigen richtigen Antworten - enthält im Rahmen der sogenannten Österreichausgabe auf einer Spielkarte folgende Fragen:
"Was für ein Landsmann ist ein Bretone ?
Wer schaffte als bewegter Mann den Durchbruch ?
Wer bezeichnete hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager und erregte damit verständlicherweise die Gemüter ?
Wie hieß Robert Schumanns als Pianistin gefeierte Ehefrau ?
Was ist ein Wallach ?
Was wurde unter Anwesenheit von unter anderem 15 Rentieren und 200 Volkstänzern eröffnet ?"
Auf der Rückseite dieser Spielkarte finden sich die folgenden Antworten:
"Ein Franzose
Til Schneider
Jörg Haider
Clara
Ein kastrierter Hengst
Die Olympischen Spiele in Lillehammer"
Zur Sicherung seines Unterlassungs-Hauptanspruchs gegenüber der beklagten Partei, er bringe eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck, indem er hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager bezeichne, sowie gleichsinnige Äußerungen, in eventu, er bezeichne hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager sowie gleichsinnige Äußerungen, stellte der Kläger den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Sicherungsantrag. Dazu wird im wesentlichen vorgetragen, insgesamt entstehe der Eindruck, daß es sich bei den auf die Fragen des Quiz-Kartenspieles gegebenen Antworten um gesichertes Wissen handle. Durch die Frage "Wer bezeichnete hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager und erregte damit verständlicherweise die Gemüter ?" und der Antwort auf diese Frage (Name des Klägers) werde der Eindruck erweckt, daß der Kläger die Existenz und die Bedeutung der NS-Konzentrationslager verharmlose und über längere Zeit und wider besseren Wissen den Begriff Straflager statt Konzentrationslager verwendet habe. Der Kläger habe diesen Begriff jedoch nur einmal in einer Rede vor dem Nationalrat am 8. Februar 1995 verwendet und dabei eindeutig klargestellt, daß er mit Straflager keinesfalls meine, daß man in diese nur komme, wenn man sich strafbar gemacht habe. Er habe vielmehr die schlechten Lebensbedingungen von Minderheiten in Österreich, insbesondere der Sinti und Roma dargestellt. Die beklagte Partei erwecke aber den Eindruck, er stelle die Konzentrationslager des Hitler-Deutschland bloßen Straflagern gleich. Der Kläger habe diese Konzentrationslager aber in keiner Weise verharmlost, verleugnet oder herabgewürdigt. Für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise, insbesondere für Jugendliche müsse aber der Eindruck entstehen, daß der Kläger durch die Beschönigung bzw Verniedlichung der nationalsozialistischen Greueltaten eine Verharmlosung iSd § 3g VerbotsG begehe. Es sei allgemein bekannt, daß die Konzentrationslager keine Straflager gewesen seien, weil es keiner strafbaren Handlung bedurft habe, um in einem solchen Lager interniert zu werden, sondern daß diese lediglich der Vernichtung von rassischen und politischen Gegnern gedient hätten. Der Erklärende müsse die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß insgesamt die Fragen des Spiels wertneutral und ohne Angriff auf eine Person oder eine Institution formuliert seien. Nur die gegenständliche Frage attackiere den Kläger auf schärfste. Gerade dadurch, daß die anderen Fragen und Antworten objektiv nachprüfbar und beweisbar seien, sei anzunehmen, daß es sich auch hinsichtlich des Klägers um eine Tatsachenbehauptung handle. Es entstehe dadurch der Eindruck, daß der Kläger hartnäckig, also wiederholt und trotz besserem Wissen die Konzentrationslager als Straflager bezeichne und sich weigere, den Unterschied zwischen Straflager und NS-Konzentrationslager zu akzeptieren. Dadurch werde dem Kläger im Ergebnis der Vorwurf der Leugnung, Verharmlosung sowie Gutheißung nationalsozialistischer Greueltaten gemacht. Gerade dadurch, daß die beklagte Partei in keiner Weise politisch tätig sei, entstehe der Eindruck, daß es sich bei dieser Behauptung um eine unumstößliche Tatsache handle. Dieser Vorwurf erfülle jedoch den Tatbestand des § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB.Zur Sicherung seines Unterlassungs-Hauptanspruchs gegenüber der beklagten Partei, er bringe eine nationalsozialistische Gesinnung zum Ausdruck, indem er hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager bezeichne, sowie gleichsinnige Äußerungen, in eventu, er bezeichne hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager sowie gleichsinnige Äußerungen, stellte der Kläger den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Sicherungsantrag. Dazu wird im wesentlichen vorgetragen, insgesamt entstehe der Eindruck, daß es sich bei den auf die Fragen des Quiz-Kartenspieles gegebenen Antworten um gesichertes Wissen handle. Durch die Frage "Wer bezeichnete hartnäckig die Konzentrationslager als Straflager und erregte damit verständlicherweise die Gemüter ?" und der Antwort auf diese Frage (Name des Klägers) werde der Eindruck erweckt, daß der Kläger die Existenz und die Bedeutung der NS-Konzentrationslager verharmlose und über längere Zeit und wider besseren Wissen den Begriff Straflager statt Konzentrationslager verwendet habe. Der Kläger habe diesen Begriff jedoch nur einmal in einer Rede vor dem Nationalrat am 8. Februar 1995 verwendet und dabei eindeutig klargestellt, daß er mit Straflager keinesfalls meine, daß man in diese nur komme, wenn man sich strafbar gemacht habe. Er habe vielmehr die schlechten Lebensbedingungen von Minderheiten in Österreich, insbesondere der Sinti und Roma dargestellt. Die beklagte Partei erwecke aber den Eindruck, er stelle die Konzentrationslager des Hitler-Deutschland bloßen Straflagern gleich. Der Kläger habe diese Konzentrationslager aber in keiner Weise verharmlost, verleugnet oder herabgewürdigt. Für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise, insbesondere für Jugendliche müsse aber der Eindruck entstehen, daß der Kläger durch die Beschönigung bzw Verniedlichung der nationalsozialistischen Greueltaten eine Verharmlosung iSd Paragraph 3 g, VerbotsG begehe. Es sei allgemein bekannt, daß die Konzentrationslager keine Straflager gewesen seien, weil es keiner strafbaren Handlung bedurft habe, um in einem solchen Lager interniert zu werden, sondern daß diese lediglich der Vernichtung von rassischen und politischen Gegnern gedient hätten. Der Erklärende müsse die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß insgesamt die Fragen des Spiels wertneutral und ohne Angriff auf eine Person oder eine Institution formuliert seien. Nur die gegenständliche Frage attackiere den Kläger auf schärfste. Gerade dadurch, daß die anderen Fragen und Antworten objektiv nachprüfbar und beweisbar seien, sei anzunehmen, daß es sich auch hinsichtlich des Klägers um eine Tatsachenbehauptung handle. Es entstehe dadurch der Eindruck, daß der Kläger hartnäckig, also wiederholt und trotz besserem Wissen die Konzentrationslager als Straflager bezeichne und sich weigere, den Unterschied zwischen Straflager und NS-Konzentrationslager zu akzeptieren. Dadurch werde dem Kläger im Ergebnis der Vorwurf der Leugnung, Verharmlosung sowie Gutheißung nationalsozialistischer Greueltaten gemacht. Gerade dadurch, daß die beklagte Partei in keiner Weise politisch tätig sei, entstehe der Eindruck, daß es sich bei dieser Behauptung um eine unumstößliche Tatsache handle. Dieser Vorwurf erfülle jedoch den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß sich die Fragen und Antworten (auf den Spielkarten) auf Ereignisse der jüngsten Zeitgeschichte bezögen, in der vom politischen Gegner des Klägers diese Schlußfolgerungen gezogen worden seien. Ein auf die Gegenwart bezogenes Unterlassungsbegehren sei schon deshalb nicht gerechtfertigt. Die Richtigkeit des Aussagekerns des Fragetextes sei nicht bestritten, ebensowenig die öffentliche politische Diskussion über die Verwendung des Wortes Straflager. Der Kläger habe seinen Standpunkt auch in einem Interview gegenüber der Zeitschrift "Profil" aufrechterhalten. Aus dem historischen und tagespolitischen Kontext sei die Erhitzung der Gemüter der politischen Gegner auch als verständlich zu beurteilen. In § 1330 ABGB könne der Anspruch schon deshalb keine Grundlage finden, weil es sich um eine wahre Aussage gehandelt habe. Auch eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB liege nicht vor, weil, wie der Kläger selbst ausgeführt habe, allein aus der Wahl der Diktion eine nationalsozialistische Gesinnung nicht abzuleiten sei. Der Kläger habe ausdrücklich die Unbedenklichkeit seiner Wortwahl vertreten und die beklagte Partei habe nur seine Aussagen und die Folgen dieser Aussagen dargestellt. Bei der Frage der Rechtswidrigkeit einer Äußerung sei auch eine Interessensabwägung vorzunehmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Insgesamt habe die beklagte Partei nur ein zeitgeschichtliches Ereignis dargestellt. Mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde für die beklagte Partei auch ein erheblicher Schaden von jedenfalls 2,5 Mio S entstehen und das Prozeßergebnis vorweggenommen werden.Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß sich die Fragen und Antworten (auf den Spielkarten) auf Ereignisse der jüngsten Zeitgeschichte bezögen, in der vom politischen Gegner des Klägers diese Schlußfolgerungen gezogen worden seien. Ein auf die Gegenwart bezogenes Unterlassungsbegehren sei schon deshalb nicht gerechtfertigt. Die Richtigkeit des Aussagekerns des Fragetextes sei nicht bestritten, ebensowenig die öffentliche politische Diskussion über die Verwendung des Wortes Straflager. Der Kläger habe seinen Standpunkt auch in einem Interview gegenüber der Zeitschrift "Profil" aufrechterhalten. Aus dem historischen und tagespolitischen Kontext sei die Erhitzung der Gemüter der politischen Gegner auch als verständlich zu beurteilen. In Paragraph 1330, ABGB könne der Anspruch schon deshalb keine Grundlage finden, weil es sich um eine wahre Aussage gehandelt habe. Auch eine Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB liege nicht vor, weil, wie der Kläger selbst ausgeführt habe, allein aus der Wahl der Diktion eine nationalsozialistische Gesinnung nicht abzuleiten sei. Der Kläger habe ausdrücklich die Unbedenklichkeit seiner Wortwahl vertreten und die beklagte Partei habe nur seine Aussagen und die Folgen dieser Aussagen dargestellt. Bei der Frage der Rechtswidrigkeit einer Äußerung sei auch eine Interessensabwägung vorzunehmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu berücksichtigen. Insgesamt habe die beklagte Partei nur ein zeitgeschichtliches Ereignis dargestellt. Mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde für die beklagte Partei auch ein erheblicher Schaden von jedenfalls 2,5 Mio S entstehen und das Prozeßergebnis vorweggenommen werden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil der Kläger seinen Anspruch nicht bescheinigt habe. Die Fragestellung in dem von der beklagten Partei vertriebenen Spiel sei eine als wahr zu beurteilende Tatsachenfeststellung, weil der Kläger die Äußerungen tatsächlich gemacht und an der Bezeichnung Straflager hartnäckig festgehalten habe. Allein das Wort "Konzentrationslager" sei für die Massenvernichtung der Zigeuner und Juden in diesen Lagern als zutreffend zu beurteilen, weil das Wort "Straflager" im unvoreingenommenen Beobachter den Eindruck der Verbüßung einer Strafe als Folge einer rechtmäßigen Verurteilung erwecke. Insoweit treffe die Bezeichnung Straflager nicht zu, der Kläger müsse sich eine Verniedlichung der Konzentrationslager iSd § 3g VerbotsG zurechnen lassen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil der Kläger seinen Anspruch nicht bescheinigt habe. Die Fragestellung in dem von der beklagten Partei vertriebenen Spiel sei eine als wahr zu beurteilende Tatsachenfeststellung, weil der Kläger die Äußerungen tatsächlich gemacht und an der Bezeichnung Straflager hartnäckig festgehalten habe. Allein das Wort "Konzentrationslager" sei für die Massenvernichtung der Zigeuner und Juden in diesen Lagern als zutreffend zu beurteilen, weil das Wort "Straflager" im unvoreingenommenen Beobachter den Eindruck der Verbüßung einer Strafe als Folge einer rechtmäßigen Verurteilung erwecke. Insoweit treffe die Bezeichnung Straflager nicht zu, der Kläger müsse sich eine Verniedlichung der Konzentrationslager iSd Paragraph 3 g, VerbotsG zurechnen lassen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht ließ sich die zweite Instanz im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten: Wesentlich sei der Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung der beklagten Partei in den angesprochenen Verkehrskreisen. Die inkriminierte Äußerung sei im Imperfekt gehalten und werde in einem Quiz, das auch zeitgeschichtliche Themen behandle, getätigt. Da der Kläger politisch tätig sei, ergebe sich schon daraus, daß es sich offensichtlich um die Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses handle. Wenngleich auch Jugendliche mit dem von der beklagten Partei vertriebenen Spiel in Berührung kämen, sei dennoch dieses zeitgeschichtliche Ereignis in sämtlichen Medien ausführlich behandelt worden. Daraus sei zumindest derzeit - als maßgeblicher Zeitpunkt - noch allgemein bekannt, daß es bei dieser politischen Auseinandersetzung um eine Frage der Terminologie und nicht um die Verteidigung der Konzentrationslager gegangen sei. Daß es im Zeitraum der anzunehmenden Verwendung dieses Spieles anders sein könnte, sei nicht bescheinigt worden. Der Kläger habe nicht nur eine einmalige Bezeichnung der Konzentrationslager als Straflager verteidigt, sondern ausgeführt, daß im Duden Straflager als Synonym mit Konzentrationslagern zu setzen sei und er sich nicht vorschreiben lasse, welche Worte er verwende. Dadurch, daß die Äußerung der beklagten Partei die Erregung des politischen Gegners auch als "verständliche" eingestuft habe, enthalte sie ein Werturteil. Sie erwecke jedoch durch die Bezugnahme auf ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht den Eindruck, daß der Kläger generell Konzentrationslager verneine, verharmlose oder verniedliche, sondern nur, daß er sich für die Bezeichnung der Konzentrationslager als Straflager einsetze. Dies sei aber offensichtlich auch zutreffend.
Durch eine wahre Tatsachenbehauptung könne der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfüllt werden. Am Charakter der Tatsachenbehauptung ändere sich auch nichts dadurch, daß die Erregung des politischen Gegners als "verständlich" bezeichnet werde, sei doch in diesem Zusammenhang der Kontext der Äußerung im Rahmen eines Fragespieles ua über zeitgeschichtliche Ereignisse zu beachten. Danach gehe es also primär um die Beantwortung von Tatsachenfragen, sodaß der dabei vorgenommenen Bewertung nicht das überwiegende Gewicht zukomme. Da somit der vom Kläger unterstellte weitere Bedeutungsinhalt der Äußerung der beklagten Partei - daß er die Konzentrationslager leugne, verharmlose oder gutheiße - den Äußerungen der beklagten Partei nicht zu entnehmen sei und der konkrete Inhalt dieser Äußerungen den Tatsachen entspreche, komme schon deshalb ein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB nicht in Betracht. Aber selbst wenn man im Hinblick auf die Wendung "verständliche Erregung" dies als der Ehre des Klägers nahetretende Bewertung seines Verhaltens ansehe, sei der Klageanspruch nicht bescheinigt. Durch den Zusammenhang sei eindeutig, daß es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handle, das auch durch die mediale Bearbeitung allgemein - zumindest derzeit noch - in in Erinnerung sei.Durch eine wahre Tatsachenbehauptung könne der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfüllt werden. Am Charakter der Tatsachenbehauptung ändere sich auch nichts dadurch, daß die Erregung des politischen Gegners als "verständlich" bezeichnet werde, sei doch in diesem Zusammenhang der Kontext der Äußerung im Rahmen eines Fragespieles ua über zeitgeschichtliche Ereignisse zu beachten. Danach gehe es also primär um die Beantwortung von Tatsachenfragen, sodaß der dabei vorgenommenen Bewertung nicht das überwiegende Gewicht zukomme. Da somit der vom Kläger unterstellte weitere Bedeutungsinhalt der Äußerung der beklagten Partei - daß er die Konzentrationslager leugne, verharmlose oder gutheiße - den Äußerungen der beklagten Partei nicht zu entnehmen sei und der konkrete Inhalt dieser Äußerungen den Tatsachen entspreche, komme schon deshalb ein Anspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht in Betracht. Aber selbst wenn man im Hinblick auf die Wendung "verständliche Erregung" dies als der Ehre des Klägers nahetretende Bewertung seines Verhaltens ansehe, sei der Klageanspruch nicht bescheinigt. Durch den Zusammenhang sei eindeutig, daß es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handle, das auch durch die mediale Bearbeitung allgemein - zumindest derzeit noch - in in Erinnerung sei.
Nach der Rechtsprechung seien kritische, öffentliche Angelegenheiten betreffende Äußerungen angesichts des Interesses und einer von Pluralismus und Toleranz geleiteten Fortentwicklung einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Daher könne von einer sachbezogenen Kritik dann ausgegangen werden, wenn das Werturteil den unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen entspreche. Insoweit seien dann auch Äußerungen zulässig, die den Betroffenen in einen Gegensatz zu den Anforderungen setzten, die eine besondere Lebensaufgabe an ihn stelle. Das Anliegen des Klägers gehe offensichtlich dahin, in der politischen Diskussion statt dem Wort Konzentrationslager für die Massenvernichtungslager in der Zeit des Nationalsozialismus auch das Wort Straflager zu verwenden. Entgegen seinen Ausführungen habe er dabei das Wort Straflager nicht im Zusammenhang mit der Definition dieser Konzentrationslager, sondern zur unmittelbaren Bezeichnung in seiner Rede vor dem Nationalrat verwendet und diese Verwendung auch in seinem Interview für ein Nachrichtenmagazin vertreten. Der Nationalrat sei das zentrale Organ der parlamentarischen Demokratie. Der Kläger sei Bundesparteiobmann der größten Oppositionspartei. Die von ihm vertretene Wortwahl sei in einer grundsätzlichen Stellungnahme zu einem, teilweise als politisch motiviert angesehenen Bombenanschlag erfolgt. Es sei somit von einer bewußten Wortwahl eines Parteiobmannes in zentraler Form der demokratischen Willensbildung Österreichs auszugehen. Der Frage der Wortwahl zur Bezeichnung bestimmter politischer Ereignisse komme jedoch eine über die konkreten Ausführungen in einem bestimmten Kontext hinausgehende Bedeutung zu. Die Problematik zeige sich am besten an den Befürchtungen des Klägers selbst, die im Kern darauf hinausliefen, daß den Äußerungen der beklagten Partei deshalb ein für ihn besonders negativer Inhalt zu unterstellen sei, weil eben allgemein mit der Bezeichnung Straflager auch eine Institution zur Bestrafung von Personen, die dafür auch die Verantwortung tragen, verstanden werden könne.
Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Erstgerichtes mit seinem Anliegen nicht den Tatbestand der Verharmlosung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit des nationalsozialistischen Regimes erfüllt (§ 3h VerbotsG). Dies würde eine konkrete Aussage in dieser Richtung erfordern. Der Verfassungsgesetzgeber habe jedoch unabhängig davon durch das VerbotsG ein eindeutiges Werturteil vorgegeben, an dem auch das politische Verhalten gemessen werden könne. Durch den Widerstreit der konkurrierenden politischen Parteien würden die öffentliche Meinung, der Meinungsbildungsprozeß und auch die Wortwahl beeinflußt und gestaltet. Das Verhalten eines Spitzenfunktionärs einer politischen Partei, das geeignet scheinen könne, die Gefahr einer Verharmlosung iSd § 3 VerbotsG zu fördern, könne unter Berücksichtigung der Wertung dieser Verfassungsbestimmung auch kritischen Äußerungen unterzogen werden. Hiebei sei zwar zu berücksichtigen, daß der beklagten Partei keine primäre Funktion im Prozeß der politischen Meinungsbildung zukomme; jedoch stehe auch ihr das Recht der Meinungsfreiheit iSd Art 10 MRK zu. Außerdem sei auch die Bedeutung der Meinungsbildung im Rahmen der spielerischen Befassung mit zeitgeschichtlichen Ereignissen zu beachten. Insgesamt könne daher auch der Tatbestand der Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB nicht als verwirklicht angesehen werden. Der Kläger stütze seinen Anspruch primär nicht darauf, daß ihm die Verteidigung der Bezeichnung Straflager statt Konzentrationslager vorgeworfen, sondern darauf, daß damit ein nicht erwiesener Vorwurf der Verharmlosung, Leugnung oder des Gutheißens dieser Massenvernichtungslager unterstellt worden wäre, was jedoch nicht zutreffe. Gerade aus dem Kontext der Aussage in einem Fragespiel, das konkrete zeitgeschichtliche Ereignisse beinhalte, unter Verwendung des Imperfekts bei dieser Aussage ergebe sich, daß sich die Aussage nicht auf die generelle Haltung des Klägers oder die allgemeine Bewertung der Massenvernichtungslager beziehe, sondern auf die konkrete politische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer bestimmten Wortwahl.Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Erstgerichtes mit seinem Anliegen nicht den Tatbestand der Verharmlosung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit des nationalsozialistischen Regimes erfüllt (Paragraph 3 h, VerbotsG). Dies würde eine konkrete Aussage in dieser Richtung erfordern. Der Verfassungsgesetzgeber habe jedoch unabhängig davon durch das VerbotsG ein eindeutiges Werturteil vorgegeben, an dem auch das politische Verhalten gemessen werden könne. Durch den Widerstreit der konkurrierenden politischen Parteien würden die öffentliche Meinung, der Meinungsbildungsprozeß und auch die Wortwahl beeinflußt und gestaltet. Das Verhalten eines Spitzenfunktionärs einer politischen Partei, das geeignet scheinen könne, die Gefahr einer Verharmlosung iSd Paragraph 3, VerbotsG zu fördern, könne unter Berücksichtigung der Wertung dieser Verfassungsbestimmung auch kritischen Äußerungen unterzogen werden. Hiebei sei zwar zu berücksichtigen, daß der beklagten Partei keine primäre Funktion im Prozeß der politischen Meinungsbildung zukomme; jedoch stehe auch ihr das Recht der Meinungsfreiheit iSd Artikel 10, MRK zu. Außerdem sei auch die Bedeutung der Meinungsbildung im Rahmen der spielerischen Befassung mit zeitgeschichtlichen Ereignissen zu beachten. Insgesamt könne daher auch der Tatbestand der Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB nicht als verwirklicht angesehen werden. Der Kläger stütze seinen Anspruch primär nicht darauf, daß ihm die Verteidigung der Bezeichnung Straflager statt Konzentrationslager vorgeworfen, sondern darauf, daß damit ein nicht erwiesener Vorwurf der Verharmlosung, Leugnung oder des Gutheißens dieser Massenvernichtungslager unterstellt worden wäre, was jedoch nicht zutreffe. Gerade aus dem Kontext der Aussage in einem Fragespiel, das konkrete zeitgeschichtliche Ereignisse beinhalte, unter Verwendung des Imperfekts bei dieser Aussage ergebe sich, daß sich die Aussage nicht auf die generelle Haltung des Klägers oder die allgemeine Bewertung der Massenvernichtungslager beziehe, sondern auf die konkrete politische Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer bestimmten Wortwahl.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36, SZ 68/97 uva). § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, § 1330 Abs 2 ABGB auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Rufschädigende Ehrenbeleidigungen können sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 leg cit verfolgt werden. Zwar ist für die Anwendbarkeit des § 1330 Abs 1 ABGB die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung (SZ 64/182, SZ 68/97 ua, zuletzt 6 Ob 173/98d; RIS-Justiz RS0031680). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, ist aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen. In der Entscheidung 6 Ob 32/95 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, werde der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet, enthalte diese als Beleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Der vorliegende Fall ist damit nicht zu vergleichen.Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Beides sind Fälle deliktischer Haftung (SZ 64/36, SZ 68/97 uva). Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der - natürlichen oder juristischen - Person, Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf. Rufschädigende Ehrenbeleidigungen können sowohl nach Absatz eins, als auch nach Absatz 2, leg cit verfolgt werden. Zwar ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung nicht Voraussetzung (SZ 64/182, SZ 68/97 ua, zuletzt 6 Ob 173/98d; RIS-Justiz RS0031680). Eine Ehrenbeleidigung nach bürgerlichem Recht ist vielmehr schon jedes der Ehre eines anderen nahetretende Verhalten, ohne daß es darauf ankommt, ob im konkreten Fall auch eine strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit besteht. Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, ist aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, zu beurteilen. In der Entscheidung 6 Ob 32/95 vertrat der erkennende Senat die Auffassung, werde der Proponent für die Gründung eines Zeitgeschichte-Museums als "Nazi" bezeichnet, enthalte diese als Beleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizierende Bezeichnung keinen einer objektiven Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Der vorliegende Fall ist damit nicht zu vergleichen.
Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind nach ständigen Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 68/97 mwN; Reischauer in Rummel2, § 1330 ABGB Rz 8; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26 f). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (SZ 68/97 mwN ua). Dadurch, daß im vorliegenden Fall die Fragen und Antworten im Quiz-Kartenspiel der beklagten Partei objektiv nachprüfbar und regelmäßig beweisbar sind, wird der durchschnittliche verständige Teilnehmer - wozu auch Kinder und Jugendliche zählen - des Quiz-Kartenspieles der beklagten Partei annehmen, daß es sich auch bei der den Kläger betreffenden Frage um eine (wahre) Tatsachenbehauptung handelt. Gerade durch den Hinweis auf eine zeitgeschichtliche Frage, die Formulierung der Frage und die Verwendung der Mitvergangenheit in der Frage ist dies evident.Tatsachen iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach ständigen Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (SZ 68/97 mwN; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1330, ABGB Rz 8; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26 f). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muß grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, so daß das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an (SZ 68/97 mwN ua). Dadurch, daß im vorliegenden Fall die Fragen und Antworten im Quiz-Kartenspiel der beklagten Partei objektiv nachprüfbar und regelmäßig beweisbar sind, wird der durchschnittliche verständige Teilnehmer - wozu auch Kinder und Jugendliche zählen - des Quiz-Kartenspieles der beklagten Partei annehmen, daß es sich auch bei der den Kläger betreffenden Frage um eine (wahre) Tatsachenbehauptung handelt. Gerade durch den Hinweis auf eine zeitgeschichtliche Frage, die Formulierung der Frage und die Verwendung der Mitvergangenheit in der Frage ist dies evident.
Der Tatsachenkern dieser Behauptung ist nun zu ermitteln. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich - ungeachtet, ob Tatsachen oder bloß eine wertende Meinungsäußerung verbreitet wurden - nach herrschender Auffassung nicht nach dem subjektiven Willen des Erklärenden, sondern nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (MR 1995, 137 mwN uva, zuletzt 6 Ob 93/98i = MR 1998, 269). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung im Regelfall verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (6 Ob 245/97s mwN, zuletzt MR 1998, 269).
Der Auffassung der zweiten Instanz, die Äußerung der beklagten Partei erwecke durch ihre Bezugnahme auf ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht den Eindruck, daß der Kläger generell Konzentrationslager verneine, verharmlose oder verniedliche, sondern offensichtlich - zutreffend - nur, daß er sich für die Bezeichnung der Konzentrationslager als "Straflager" einsetze, kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 3g VerbotsG wird, wer sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Zufolge § 3h VerbotsG, eingeführt durch das BGBl 1992/148, wird nach § 3g leg cit auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord - bestehend in der planmäßigen Vernichtung von Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, zu einem Volk oder Volksstamm oder wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung, insbesondere in Vernichtungs- oder Konzentrationslagern - oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Kläger insgesamt zweimal den Terminus "Straflager" für Konzentrationslager verwendet, das erste Mal bei einer Rede vor dem Plenum des Nationalrates, allerdings in der Form, daß er ausführte, "... einer ethnischen Minderheit, die schon einmal vor 50 Jahren fast vernichtet wurde in den Straflagern des Nationalsozialismus ...". Damit war hinreichend zweifelsfrei klargestellt, daß ungeachtet der Verwendung des Wortes "Straflager" diese keine Straflager in dem Sinn waren, daß dort straffällig gewordene Menschen ihre Freiheitsstrafe zu verbüßen hatten, sondern daß dort eine nicht straffällig gewordene ethnische Minderheit fast vernichtet wurde. Das zweite Mal geschah dies beim oben dargestellten Interview mit dem Nachrichtenmagazin "Profil". In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v = Jus-Extra OGH-Z 2205 sprach der erkennende Senat aus, Zitate eines Politikers aus einer gegen einen anderen Politiker gerichteten Strafanzeige einer Sicherheitsbehörde könnten gerechtfertigt sein, sofern eine vom Weiterverbreiter des Anzeigeninhalts zu beweisende wahrheitsgetreue Wiedergabe des die Ehre des Verdächtigen schädigenden Verhaltensvorwurfes vorliege. Dem folgend gilt für den vorliegenden Fall, daß Aussagen von Politikern und Nationalratsabgeordneten, auch solcher zusammenfassender Art, selbstverständlich wiedergegeben werden dürfen, sofern freilich nicht der Sinn entstellt wird. Davon muß aber hier ausgegangen werden, geht doch nach der sogenannten Unklarheitenregel im allgemeinen eine zu stark verknappte und damit sinnentstellte Darstellung zu Lasten der Partei, die sich dieser Äußerung bedient.Der Auffassung der zweiten Instanz, die Äußerung der beklagten Partei erwecke durch ihre Bezugnahme auf ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht den Eindruck, daß der Kläger generell Konzentrationslager verneine, verharmlose oder verniedliche, sondern offensichtlich - zutreffend - nur, daß er sich für die Bezeichnung der Konzentrationslager als "Straflager" einsetze, kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 3 g, VerbotsG wird, wer sich auf eine andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Zufolge Paragraph 3 h, VerbotsG, eingeführt durch das BGBl 1992/148, wird nach Paragraph 3 g, leg cit auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord - bestehend in der planmäßigen Vernichtung von Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, zu einem Volk oder Volksstamm oder wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung, insbesondere in Vernichtungs- oder Konzentrationslagern - oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Kläger insgesamt zweimal den Terminus "Straflager" für Konzentrationslager verwendet, das erste Mal bei einer Rede vor dem Plenum des Nationalrates, allerdings in der Form, daß er ausführte, "... einer ethnischen Minderheit, die schon einmal vor 50 Jahren fast vernichtet wurde in den Straflagern des Nationalsozialismus ...". Damit war hinreichend zweifelsfrei klargestellt, daß ungeachtet der Verwendung des Wortes "Straflager" diese keine Straflager in dem Sinn waren, daß dort straffällig gewordene Menschen ihre Freiheitsstrafe zu verbüßen hatten, sondern daß dort eine nicht straffällig gewordene ethnische Minderheit fast vernichtet wurde. Das zweite Mal geschah dies beim oben dargestellten Interview mit dem Nachrichtenmagazin "Profil". In der Entscheidung 6 Ob 2071/96v = Jus-Extra OGH-Z 2205 sprach der erkennende Senat aus, Zitate eines Politikers aus einer gegen einen anderen Politiker gerichteten Strafanzeige einer Sicherheitsbehörde könnten gerechtfertigt sein, sofern eine vom Weiterverbreiter des Anzeigeninhalts zu beweisende wahrheitsgetreue Wiedergabe des die Ehre des Verdächtigen schädigenden Verhaltensvorwurfes vorliege. Dem folgend gilt für den vorliegenden Fall, daß Aussagen von Politikern und Nationalratsabgeordneten, auch solcher zusammenfassender Art, selbstverständlich wiedergegeben werden dürfen, sofern freilich nicht der Sinn entstellt wird. Davon muß aber hier ausgegangen werden, geht doch nach der sogenannten Unklarheitenregel im allgemeinen eine zu stark verknappte und damit sinnentstellte Darstellung zu Lasten der Partei, die sich dieser Äußerung bedient.
Die Frage, ob Konzentrationslager ungeachtet der Tatsache, daß sie im Duden auch als "Straflager für Zivilisten" bezeichnet wurden, korrekterweise nur als Konzentrationslager zu bezeichnen sind, stellt sich hier nicht. Denn die beklagte Partei hat den Äußerungen des Klägers im Plenum des Nationalrats und in seinem Interview mit einem Nachrichtenmagazin dadurch, daß sie den Zusammenhang, in dem diese Äußerungen fielen, und die Erklärungen des Klägers, der derartige "Straflager" inhaltlich als Vernichtungslager bezeichnete, in der Frage ihres Quiz-Kartenspieles nicht wiedergab und das Wort "hartnäckig" in ihre Frage aufnahm, den Sinn der Äußerungen des Klägers in unzulässiger Weise geändert. Beurteilungsmaßstab für den tatsächlichen Bedeutungsinhalt ist die Auffassung der Leser - hier Spieler eines Gesellschaftspieles - nach ihrer Aufmachung, Schreibweise und Thema der inkrimierten Äußerung. Besondere politische Kenntnisse werden von den Teilnehmern am vorliegenden Quiz-Kartenspiel nicht verlangt. Dem durchschnittlichen Adressaten der Frage in einem Quiz-Kartenspiel mußte der zugrunde liegende Sachverhalt, also insbesondere der Inhalt der Rede des Klägers vor dem Plenum des Nationalrates und der Inhalt seines Interviews mit einem Nachrichtenmagazin durchaus nicht bekannt sein. Wenn ein solcher Teilnehmer und unbefangener Durchschnittsleser der entsprechenden Spielkarte die Frage ohne die hier wiedergegebenen Vorkenntnisse liest, wird er annehmen, es handle sich nicht um ein semantisches Problem, sondern darum, daß der Kläger die Schrecken der Konzentrationslager verniedlichte, verharmloste und beschönigte. Angesichts der Tatsache, daß sich das befreite Österreich nach dem Ende der NS-Herrschaft von nationalsozialistischem und faschistischem Gedankengut streng distanzierte und entsprechende Verhaltensweisen, auch verbaler Art, pönalisierte, stellt der von der beklagten Partei beim unbefangenen Leser hervorgerufene Eindruck, der Kläger verharmlose durch die Bezeichnung "Straflager" die Konzentrationslager, den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens dar. Bestärkt wird dies durch die Verwendung des Wortes "hartnäckig". Dadurch wird von der beklagten Partei der unrichtige Eindruck erweckt, der Kläger bezeichnete immer wieder, beharrlich und ohne Bereitschaft, in diesem Punkt nachzugeben, Konzentrationslager als bloße "Straflager". Dieser Tatsachenkern der Äußerung der beklagten Partei in einem Quiz-Kartenspiel ist unrichtig. Die unrichtige Tatsachenbehauptung ist gerade wegen der Strafbestimmungen der §§ 3g und 3h VerbotsG rufschädigend beleidigend.Die Frage, ob Konzentrationslager ungeachtet der Tatsache, daß sie im Duden auch als "Straflager für Zivilisten" bezeichnet wurden, korrekterweise nur als Konzentrationslager zu bezeichnen sind, stellt sich hier nicht. Denn die beklagte Partei hat den Äußerungen des Klägers im Plenum des Nationalrats und in seinem Interview mit einem Nachrichtenmagazin dadurch, daß sie den Zusammenhang, in dem diese Äußerungen fielen, und die Erklärungen des Klägers, der derartige "Straflager" inhaltlich als Vernichtungslager bezeichnete, in der Frage ihres Quiz-Kartenspieles nicht wiedergab und das Wort "hartnäckig" in ihre Frage aufnahm, den Sinn der Äußerungen des Klägers in unzulässiger Weise geändert. Beurteilungsmaßstab für den tatsächlichen Bedeutungsinhalt ist die Auffassung der Leser - hier Spieler eines Gesellschaftspieles - nach ihrer Aufmachung, Schreibweise und Thema der inkrimierten Äußerung. Besondere politische Kenntnisse werden von den Teilnehmern am vorliegenden Quiz-Kartenspiel nicht verlangt. Dem durchschnittlichen Adressaten der Frage in einem Quiz-Kartenspiel mußte der zugrunde liegende Sachverhalt, also insbesondere der Inhalt der Rede des Klägers vor dem Plenum des Nationalrates und der Inhalt seines Interviews mit einem Nachrichtenmagazin durchaus nicht bekannt sein. Wenn ein solcher Teilnehmer und unbefangener Durchschnittsleser der entsprechenden Spielkarte die Frage ohne die hier wiedergegebenen Vorkenntnisse liest, wird er annehmen, es handle sich nicht um ein semantisches Problem, sondern darum, daß der Kläger die Schrecken der Konzentrationslager verniedlichte, verharmloste und beschönigte. Angesichts der Tatsache, daß sich das befreite Österreich nach dem Ende der NS-Herrschaft von nationalsozialistischem und faschistischem Gedankengut streng distanzierte und entsprechende Verhaltensweisen, auch verbaler Art, pönalisierte, stellt der von der beklagten Partei beim unbefangenen Leser hervorgerufene Eindruck, der Kläger verharmlose durch die Bezeichnung "Straflager" die Konzentrationslager, den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens dar. Bestärkt wird dies durch die Verwendung des Wortes "hartnäckig". Dadurch wird von der beklagten Partei der unrichtige Eindruck erweckt, der Kläger bezeichnete immer wieder, beharrlich und ohne Bereitschaft, in diesem Punkt nachzugeben, Konzentrationslager als bloße "Straflager". Dieser Tatsachenkern der Äußerung der beklagten Partei in einem Quiz-Kartenspiel ist unrichtig. Die unrichtige Tatsachenbehauptung ist gerade wegen der Strafbestimmungen der Paragraphen 3 g und 3h VerbotsG rufschädigend beleidigend.
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Äußerung erfolgte erkennbar nicht im politischen Meinungsstreit. Hier handelt es sich nicht um eine, vom erkennenden Senat im allgemeinen großzügig behandelte, zulässige Kritik in der politischen Debatte. Vielmehr wird in einem Quiz-Kartenspiel eine rufschädigend-beleidigende Tatsachenbehauptung aufgestellt. Anders als sonst im politischen Meinungsstreit, in dem die beiderseitigen Vorwürfe einschließlich von Beleidigungen und rufschädigenden Äußerungen in der Schnellebigkeit der Zeit nach der Lebenserfahrung oft bald wieder in Vergessenheit geraten, handelt es sich hier um einen Vorwurf mit unrichtigem Tatsachenkern in einem Gesellschaftsspiel, das wesentlich länger verwendet wird. Den durchschnittlichen Spielern werden die Nationalratsdebatte vom 8. Februar 1995, die damals in den Medien breit ausgeführte politische Kontroverse im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag von Oberwart und die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang damit und in einem Interview mit einem Nachrichtenmagazin regelmäßig nicht (mehr) bekannt sein. Der Hinweis in der inkriminerten Frage auf die "verständliche Erregung" weist zwar auf eine öffentliche Erregung in den Medien hin, verstärkt aber nur den Eindruck, der Kläger habe tatsächlich hartnäckig Konzentrationslager als "Straflager" bezeichnet und sie damit verharmlosen wollen. Die Auslegung des Tatsachenkerns der inkriminierten Äußerung durch die zweite Instanz entspricht somit nicht einer ungezwungenen Auslegung.
Die Herabsetzung eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen wie hier kann nach herrschender Auffassung nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN, zuletzt MR 1998, 265).
Auf einen allfälligen Schaden kommt die beklagte Partei in ihrer Rechtsmittelgegenschrift nicht mehr zurück. Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben. Die Abweisung des Sicherungs-Hauptbegehrens durch die Vorinstanzen ist als zu weitgehend zutreffend, dem Sicherungs-Eventualbegehren ist dagegen stattzugeben. Dieses ist zwar, worauf die beklagte Partei zutreffend verweist, in der Gegenwart gefaßt ("die klagende Partei bezeichne ..."), doch ergibt sich aus dem Klagevorbringen eindeutig, was der Kläger wollte, nämlich die Unterlassung der Äußerungen entsprechend ihrer Frage in ihrem Quiz-Kartenspiel. Dementsprechend war von Amts wegen eine dem Klagevorbringen entsprechende Spruchfassung vorzunehmen.
Der Kostenvorbehalt in Ansehung des Klägers beruht auf dem § 393 Abs 1 ZPO, die Kostenentscheidung in Ansehung der beklagten Partei stützt sich auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung des Klägers beruht auf dem Paragraph 393, Absatz eins, ZPO, die Kostenentscheidung in Ansehung der beklagten Partei stützt sich auf Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO.
Anmerkung
E52158 06A00378European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00037.98D.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0060OB00037_98D0000_000