TE OGH 1998/11/26 8Ob165/98t

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Dietrich R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Mai 1998, GZ 1 R 120/98a-204, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch Beschlüsse mit denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (JBl 1994, 264). Das Vorliegen einer im § 528 Abs 1 ZPO genannten Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurswerber aber nicht aufzuzeigen. Gemäß § 139 Abs 1 KO ist der Konkurs aufzuheben, wenn die Schlußverteilung nachgewiesen ist. Der Gemeinschuldner könnte durch die Konkursaufhebung nur beschwert sein, wenn noch verteilbares Vermögen vorhanden oder ein Zwangsausgleichsantrag unerledigt wäre (SZ 50/31; 5 Ob 308/78). Daß ein derartiger Fall vorläge, behauptet auch der Revisionsrekurswerber nicht. Der Hinweis auf eine "finanzielle Haftung des Masseverwalters" vermag die Konkursaufhebung nicht zu hindern, weil damit die Existenz verwertbaren Vermögens nicht dargetan wird.Auch Beschlüsse mit denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (JBl 1994, 264). Das Vorliegen einer im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannten Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurswerber aber nicht aufzuzeigen. Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, KO ist der Konkurs aufzuheben, wenn die Schlußverteilung nachgewiesen ist. Der Gemeinschuldner könnte durch die Konkursaufhebung nur beschwert sein, wenn noch verteilbares Vermögen vorhanden oder ein Zwangsausgleichsantrag unerledigt wäre (SZ 50/31; 5 Ob 308/78). Daß ein derartiger Fall vorläge, behauptet auch der Revisionsrekurswerber nicht. Der Hinweis auf eine "finanzielle Haftung des Masseverwalters" vermag die Konkursaufhebung nicht zu hindern, weil damit die Existenz verwertbaren Vermögens nicht dargetan wird.

Anmerkung

E52345 08A01658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00165.98T.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0080OB00165_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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