Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia W*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rolf P*****, wegen S 79.217,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. November 1997, GZ 3 R 175/97b-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 1997, GZ 40 Cg 71/97b-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung eines Teilbetrages von S 43.493,40 sA bestätigt werden, werden im übrigen dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 35.724,40 samt 10 % Zinsen seit 9. 1. 1995 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 43.493,40 samt 10 % Zinsen seit 9. 1. 1995 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.726,37 (darin S 454,39 USt) bestimmten Kosten der Verfahren erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 608,64 (darin S 101,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 23. 9. 1978 als Lehrling bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Sie zog sich dabei Brüche des Unterkiefers links, des Kieferköpfchens rechts, des Oberkiefers rechts, einen Nasenbeinbruch und einen Schädeldachbruch zu. Nach einem stationären Aufenthalt in einem österreichischen Landeskrankenhaus war ihr Gesicht entstellt. Darüber hinaus bedingte die Kieferköpfchenfraktur funktionelle Störungen in beiden Kiefergelenken. In der Zeit vom 14. 1. bis 22. 1. 1988, vom 20. 3. bis 23. 3. 1988 und vom 18. 9. bis 21. 9. 1988 unterzog sich die Klägerin in einer Klinik in der Schweiz drei kosmetischen Operationen, wofür sie Behandlungskosten in der Höhe von Sfr 20.165,40 (öS 171.400,--) zu bezahlen hatte. Durch die Operationen kam es zu einer Rekonstruktion des gesamten Gesichtsbereichs. Weiters unterzog sich die Klägerin ungeachtet der Ablehnung einer Kostenübernahme durch den zuständigen Unfallversicherungsträger vor der Durchführung der Wiederherstellungsoperation einer Zahnregulierung bei einem Zahnarzt in der Schweiz, wofür sie insgesamt Sfr 3.946,70 (öS 28.531,95) bezahlte.
Der zuständige Unfallversicherungsträger gewährte der Klägerin für die Zeit vom 15. 9. 1987 bis 21. 9. 1988 eine Versehrtenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 %. Ein über den 21. 9. 1988 hinausgehendes Rentenbegehren wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem 21. 9. 1988 jedenfalls auf ein Ausmaß unter 20 % gesunken sei.
Mit Bescheid vom 2. 7. 1991 übernahm der zuständige Unfallversicherungsträger für die Zeit der stationären Behandlung der Klägerin Verpflegskosten in der allgemeinen Gebührenklasse in der Höhe von öS 17.903,40. Das Mehrbegehren auf Ersatz der gesamten Behandlungskosten von öS 171.400,-- wurde abgewiesen.
Mit der fristgerecht beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Differenz zwischen dem vom Unfallversicherungsträger mit Bescheid gewährten Verpflegskostenbeitrag und den tatsächlich aufgewendeten Kosten der Wiederherstellungsoperation. Sie brachte unter anderem vor, daß der dort beklagte Unfallversicherungsträger ohne die von der Klägerin bezahlten Wiederherstellungsoperationen eine Versehrtenrente über den 21. 9. 1988 hinaus auf unbestimmte Zeit bis zum Lebensende der Klägerin hätte bezahlen müssen. Durch die Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei der beklagte Unfallversicherungsträger bereichert. Die Klägerin stütze ihr Klagebegehren daher ausdrücklich auch auf § 1042 ABGB. Darüber hinaus berufe sie sich auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund. Während die Klage noch vom nunmehrigen Klagevertreter verfaßt war, war die Klägerin in der Folge vom hier Beklagten vertreten.Mit der fristgerecht beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Differenz zwischen dem vom Unfallversicherungsträger mit Bescheid gewährten Verpflegskostenbeitrag und den tatsächlich aufgewendeten Kosten der Wiederherstellungsoperation. Sie brachte unter anderem vor, daß der dort beklagte Unfallversicherungsträger ohne die von der Klägerin bezahlten Wiederherstellungsoperationen eine Versehrtenrente über den 21. 9. 1988 hinaus auf unbestimmte Zeit bis zum Lebensende der Klägerin hätte bezahlen müssen. Durch die Befreiung von dieser Verbindlichkeit sei der beklagte Unfallversicherungsträger bereichert. Die Klägerin stütze ihr Klagebegehren daher ausdrücklich auch auf Paragraph 1042, ABGB. Darüber hinaus berufe sie sich auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund. Während die Klage noch vom nunmehrigen Klagevertreter verfaßt war, war die Klägerin in der Folge vom hier Beklagten vertreten.
Der beklagte Unfallversicherungsträger beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß das angerufene Gericht nicht zuständig sei. In der Tagsatzung vom 24. 9. 1991, in welcher die Klägerin durch den nunmehr Beklagten vertreten war, beantragte dieser aufgrund der Unzuständigkeitseinrede des beklagten Unfallversicherungsträgers die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien. Der sozialgerichtliche Senat sprach daraufhin die Unzuständigkeit des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für ZRS Wien. Die Parteien erklärten, auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel zu verzichten. In dem in der Folge entstandenen negativen Kompetenzkonflikt erkannte der Oberste Gerichtshof das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig, weil die Bindungswirkung des ersten Überweisungsbeschlusses selbst bei dessen Unrichtigkeit zu beachten sei.
Das Landesgericht für ZRS Wien entschied durch den Einzelrichter und wies das Klagebegehren ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Er führte aus, daß sich die Zulässigkeit der Revision und die Besetzung des Revisionsgerichtes zwar nach den Regelungen der ZPO über das Rechtsmittel richteten, jedoch daß materiell eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorliege. Dem stehe auch die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht entgegen, weil § 65 Abs 1 ASGG den Begriff der Sozialrechtssachen ausschließlich nach inhaltlichen Kriterien beschreibe, sodaß kein Zweifel daran bestehen könne, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehalte, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt werde. Werde durch eine Unfallheilbehandlung die Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt oder gebessert, demzufolge auch die Versehrtenrente herabgesetzt oder zur Gänze entzogen, dann trete nur der dem Gesetz entsprechende Zustand ein, ohne daß von einer "Bereicherung" des betreffenden Unfallversicherungsträgers gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es in Wahrheit auch gar nicht um die Frage der Bereicherung der Beklagten, sondern darum, inwieweit sie der Klägerin die Kosten der Unfallheilbehandlung zu ersetzen habe. Dieser Anspruch sei seinem Wesen nach ein sozialrechtlicher, der von der Klägerin nur rechtlich unzutreffend qualifiziert worden sei. Es liege auch nicht der Fall vor, daß neben sozialrechtlichen Ansprüchen andere Ansprüche eingeklagt würden, sondern es werde ein und derselbe Anspruch von der Klägerin rechtlich verschieden qualifiziert. Aus der Verhandlung und Entscheidung vor einem allgemeinen Zivilsenat folge nicht, daß die Bestimmungen des ASVG unanwendbar würden, da anderenfalls in der Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ein nicht im Gesetz vorgesehenes Absprechen über materielle Ansprüche läge. Dadurch sei allerdings für die Klägerin nichts gewonnen, weil es dem freien Ermessen des Unfallversicherungsträgers überlassen sei, die Heilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu geschulte Einrichtungen oder Ärzte zu gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz zu betrauen. Es sei zwar zutreffend, daß der Grundsatz der freien Arztwahl nicht auf inländische Ärzte beschränkt sei, doch habe der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung, weil der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sei, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre. Für eine Notwendigkeit, die kosmetischen Operationen im Ausland durchführen zu lassen, habe die Klägerin keine triftigen Gründe vorgebracht und insbesondere auch dem Standpunkt des beklagten Unfallversicherungsträgers, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht schlüssig widersprochen. Daher erschöpfe sich der Anspruch der Klägerin auf Unfallheilbehandlung - wozu auch die nach ihrem Standpunkt damit zusammenhängenden Kosten der Zahnsanierung gehören - in den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse einer inländischen Krankenanstalt. Die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, wonach beide Teile die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen hatten, begründete der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf § 77 ASGG. Diese im 3. Abschnitt des ASGG - "Sozialrechtssachen" - enthaltene Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut Kostenersatzansprüche in einer Rechtsstreitigkeit "zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten" regle, erscheine insoweit im vorliegenden Fall anwendbar. Umstände, die für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sprechen würden, lägen nicht vor und seien auch nicht dargetan worden.Das Landesgericht für ZRS Wien entschied durch den Einzelrichter und wies das Klagebegehren ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Er führte aus, daß sich die Zulässigkeit der Revision und die Besetzung des Revisionsgerichtes zwar nach den Regelungen der ZPO über das Rechtsmittel richteten, jedoch daß materiell eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliege. Dem stehe auch die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht entgegen, weil Paragraph 65, Absatz eins, ASGG den Begriff der Sozialrechtssachen ausschließlich nach inhaltlichen Kriterien beschreibe, sodaß kein Zweifel daran bestehen könne, daß eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung beibehalte, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt werde. Werde durch eine Unfallheilbehandlung die Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt oder gebessert, demzufolge auch die Versehrtenrente herabgesetzt oder zur Gänze entzogen, dann trete nur der dem Gesetz entsprechende Zustand ein, ohne daß von einer "Bereicherung" des betreffenden Unfallversicherungsträgers gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es in Wahrheit auch gar nicht um die Frage der Bereicherung der Beklagten, sondern darum, inwieweit sie der Klägerin die Kosten der Unfallheilbehandlung zu ersetzen habe. Dieser Anspruch sei seinem Wesen nach ein sozialrechtlicher, der von der Klägerin nur rechtlich unzutreffend qualifiziert worden sei. Es liege auch nicht der Fall vor, daß neben sozialrechtlichen Ansprüchen andere Ansprüche eingeklagt würden, sondern es werde ein und derselbe Anspruch von der Klägerin rechtlich verschieden qualifiziert. Aus der Verhandlung und Entscheidung vor einem allgemeinen Zivilsenat folge nicht, daß die Bestimmungen des ASVG unanwendbar würden, da anderenfalls in der Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ein nicht im Gesetz vorgesehenes Absprechen über materielle Ansprüche läge. Dadurch sei allerdings für die Klägerin nichts gewonnen, weil es dem freien Ermessen des Unfallversicherungsträgers überlassen sei, die Heilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu geschulte Einrichtungen oder Ärzte zu gewähren oder einen Krankenversicherungsträger mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz zu betrauen. Es sei zwar zutreffend, daß der Grundsatz der freien Arztwahl nicht auf inländische Ärzte beschränkt sei, doch habe der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung, weil der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sei, die wesentlich höheren Kosten einer Operation im Ausland zu übernehmen, wenn eine gleiche Operation mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich wäre. Für eine Notwendigkeit, die kosmetischen Operationen im Ausland durchführen zu lassen, habe die Klägerin keine triftigen Gründe vorgebracht und insbesondere auch dem Standpunkt des beklagten Unfallversicherungsträgers, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht schlüssig widersprochen. Daher erschöpfe sich der Anspruch der Klägerin auf Unfallheilbehandlung - wozu auch die nach ihrem Standpunkt damit zusammenhängenden Kosten der Zahnsanierung gehören - in den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse einer inländischen Krankenanstalt. Die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, wonach beide Teile die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen hatten, begründete der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf Paragraph 77, ASGG. Diese im 3. Abschnitt des ASGG - "Sozialrechtssachen" - enthaltene Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut Kostenersatzansprüche in einer Rechtsstreitigkeit "zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten" regle, erscheine insoweit im vorliegenden Fall anwendbar. Umstände, die für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sprechen würden, lägen nicht vor und seien auch nicht dargetan worden.
In dem durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgeschlossenen Verfahren beliefen sich die eigenen Vertretungskosten der Klägerin auf S 43.493,40. Darüberhinaus wurde sie in erster und zweiter Instanz zum Kostenersatz an den beklagten Unfallversicherungsträger in der Höhe von S 35.724,40 verpflichtet, sodaß sie in diesem Verfahren insgesamt Kosten von S 79.217,80 zu tragen hatte.
Mit Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 10. 9. 1991 wurde der Antrag der Klägerin, ihr Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG zu gewähren, abgelehnt. Die am 25. 7. 1992 zur Post gegebene Klage, mit welcher die Klägerin diesen Bescheid bekämpfte, wurde wegen Verfristung ebenso wie ein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Rekurse der Klägerin und auch ihr Revisionsrekurs blieben erfolglos. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. August 1993, 10 ObS 113, 114/93, wurde dem nunmehrigen Klagevertreter am 3. 11. 1993 durch Hinterlegung zugestellt.Mit Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 10. 9. 1991 wurde der Antrag der Klägerin, ihr Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG zu gewähren, abgelehnt. Die am 25. 7. 1992 zur Post gegebene Klage, mit welcher die Klägerin diesen Bescheid bekämpfte, wurde wegen Verfristung ebenso wie ein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Rekurse der Klägerin und auch ihr Revisionsrekurs blieben erfolglos. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. August 1993, 10 ObS 113, 114/93, wurde dem nunmehrigen Klagevertreter am 3. 11. 1993 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit ihrer am 19. 12. 1995 bei Gericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 79.217,80 samt 10 % Zinsen seit 9. 1. 1995 schuldig zu erkennen. Der Beklagte habe die Klägerin in der ihren Arbeitsunfall betreffenden Sozialrechtssache vertreten. In der Verhandlung vom 24. 9. 1991 habe der dort beklagte Unfallversicherungsträger unrichtig die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes eingewendet. Der nunmehrige Beklagte habe diesen Einwand nicht bestritten, sondern die Überweisung an das Landesgericht für ZRS Wien beantragt. Aufgrund dieser Überweisung seien die besonderen Verfahrensbestimmungen des ASGG nicht zur Anwendung gelangt. Gemäß § 77 ASGG hätte die Klägerin auch bei negativem Verfahrensausgang Anspruch auf Kostenersatz gehabt, weil ein Zuspruch in Anbetracht der im rechtlichen und tatsächlichen Bereich schwierigen Materie der Billigkeit entsprochen hätte. Die Klägerin habe in diesem Verfahren eigene Vertretungskosten in der Höhe von S 43.493,40 und den Kostenersatz an den beklagten Unfallversicherungsträger von S 35.724,40 bezahlen müssen, welchen Schaden der Beklagte zu vertreten habe. Der Unfallversicherungsträger habe mit Bescheid vom 10. 9. 1991 die Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG wegen der Folgen des Arbeitsunfalls abgelehnt. Trotz strikten Klagsauftrags habe der Beklagte keine Klage eingebracht, weshalb der Bescheid des Unfallversicherungsträgers in Rechtskraft erwachsen sei. Der nunmehrige Klagevertreter habe nach seiner Rückkehr von einem Studienaufenthalt in den USA im Jahre 1992 gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die aber wegen Verspätung ebenso zurückgewiesen worden sei wie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In diesem Verfahren seien weitere Kosten aufgelaufen, die dem Beklagten mit Schreiben vom 14. 4. 1995 in Höhe von S 22.000 bekanntgegeben worden seien. Das Klagebegehren werde alternativ auch auf diesen Anspruch gestützt. Zum Zinsenbegehren brachte die Klägerin vor, daß sie ihre freien Geldmittel zu dem im Klagebegehren genannten Zinssatz hätte anlegen können.Mit ihrer am 19. 12. 1995 bei Gericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 79.217,80 samt 10 % Zinsen seit 9. 1. 1995 schuldig zu erkennen. Der Beklagte habe die Klägerin in der ihren Arbeitsunfall betreffenden Sozialrechtssache vertreten. In der Verhandlung vom 24. 9. 1991 habe der dort beklagte Unfallversicherungsträger unrichtig die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes eingewendet. Der nunmehrige Beklagte habe diesen Einwand nicht bestritten, sondern die Überweisung an das Landesgericht für ZRS Wien beantragt. Aufgrund dieser Überweisung seien die besonderen Verfahrensbestimmungen des ASGG nicht zur Anwendung gelangt. Gemäß Paragraph 77, ASGG hätte die Klägerin auch bei negativem Verfahrensausgang Anspruch auf Kostenersatz gehabt, weil ein Zuspruch in Anbetracht der im rechtlichen und tatsächlichen Bereich schwierigen Materie der Billigkeit entsprochen hätte. Die Klägerin habe in diesem Verfahren eigene Vertretungskosten in der Höhe von S 43.493,40 und den Kostenersatz an den beklagten Unfallversicherungsträger von S 35.724,40 bezahlen müssen, welchen Schaden der Beklagte zu vertreten habe. Der Unfallversicherungsträger habe mit Bescheid vom 10. 9. 1991 die Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG wegen der Folgen des Arbeitsunfalls abgelehnt. Trotz strikten Klagsauftrags habe der Beklagte keine Klage eingebracht, weshalb der Bescheid des Unfallversicherungsträgers in Rechtskraft erwachsen sei. Der nunmehrige Klagevertreter habe nach seiner Rückkehr von einem Studienaufenthalt in den USA im Jahre 1992 gegen diesen Bescheid Klage erhoben, die aber wegen Verspätung ebenso zurückgewiesen worden sei wie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In diesem Verfahren seien weitere Kosten aufgelaufen, die dem Beklagten mit Schreiben vom 14. 4. 1995 in Höhe von S 22.000 bekanntgegeben worden seien. Das Klagebegehren werde alternativ auch auf diesen Anspruch gestützt. Zum Zinsenbegehren brachte die Klägerin vor, daß sie ihre freien Geldmittel zu dem im Klagebegehren genannten Zinssatz hätte anlegen können.
Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe ihren Anspruch gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger auch auf § 1042 ABGB gestützt und hiezu vorgebracht, daß der Unfallversicherungsträger um den eingeklagten Betrag bereichert sei. Es sei klar gewesen, daß der von der Klägerin erhobene Ersatzanspruch - wenn überhaupt - nur nach der Bestimmung des § 1042 ABGB allenfalls durchsetzbar sein würde. Der auf diesen Rechtsgrund gestützte Anspruch sei als Zivilrechtssache zu beurteilen gewesen, weshalb der Überweisungsantrag des Beklagten keineswegs verfehlt gewesen sei. Auch habe die Klägerin das Risiko eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreites zu tragen. Die aus der unterbliebenen Klagsführung zur Erlangung einer Integritätsabgeltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche seien verjährt.Der Beklagte wandte ein, die Klägerin habe ihren Anspruch gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger auch auf Paragraph 1042, ABGB gestützt und hiezu vorgebracht, daß der Unfallversicherungsträger um den eingeklagten Betrag bereichert sei. Es sei klar gewesen, daß der von der Klägerin erhobene Ersatzanspruch - wenn überhaupt - nur nach der Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB allenfalls durchsetzbar sein würde. Der auf diesen Rechtsgrund gestützte Anspruch sei als Zivilrechtssache zu beurteilen gewesen, weshalb der Überweisungsantrag des Beklagten keineswegs verfehlt gewesen sei. Auch habe die Klägerin das Risiko eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreites zu tragen. Die aus der unterbliebenen Klagsführung zur Erlangung einer Integritätsabgeltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche seien verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß dem Beklagten auch unter Anlegung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB kein Schadenersatz begründendes Verhalten anzulasten sei. Bei der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit habe es sich zwar materiell um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gehandelt, jedoch sei in Anbetracht des konkreten Vorbringens der Klägerin zum Rechtsgrund des § 1042 ABGB die Rechtsauffassung des Beklagten, das Begehren sei nicht nach den Vorschriften des ASGG zu verhandeln, jedenfalls als vertretbar anzusehen. Die aus dem allenfalls auftragswidrigen Unterlassen der Klagsführung gegen den Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 10. 9. 1991 betreffend die Gewährung einer Integritätsabgeltung abgeleiteten Ansprüche seien verjährt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei dem Klagevertreter am 3. 11. 1993 zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Erhebung des Anspruches in der Tagsatzung vom 14. 7. 1997 sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß dem Beklagten auch unter Anlegung des erhöhten Sorgfaltsmaßstabs des Paragraph 1299, ABGB kein Schadenersatz begründendes Verhalten anzulasten sei. Bei der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit habe es sich zwar materiell um eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gehandelt, jedoch sei in Anbetracht des konkreten Vorbringens der Klägerin zum Rechtsgrund des Paragraph 1042, ABGB die Rechtsauffassung des Beklagten, das Begehren sei nicht nach den Vorschriften des ASGG zu verhandeln, jedenfalls als vertretbar anzusehen. Die aus dem allenfalls auftragswidrigen Unterlassen der Klagsführung gegen den Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 10. 9. 1991 betreffend die Gewährung einer Integritätsabgeltung abgeleiteten Ansprüche seien verjährt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei dem Klagevertreter am 3. 11. 1993 zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Erhebung des Anspruches in der Tagsatzung vom 14. 7. 1997 sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, daß eine Haftung des Beklagten deshalb zu verneinen sei, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem unrichtigen Überweisungsantrag und dem klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch nicht bestehe. Nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht habe nämlich die Überweisung der Sozialrechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien nicht die Anwendung der besonderen Kostenersatzbestimmungen des § 77 ASGG gehindert. Die Ausführungen des Erstgerichtes zur Verjährung seien zutreffend. Die behauptete außergerichtliche Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 14. 4. 1995 habe gemäß § 1497 ABGB den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen können. Die Behauptung des Vorliegens eines Verjährungsverzichts sei erstmals in der Berufung erhoben worden und stelle damit eine unzulässige Neuerung dar.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, daß eine Haftung des Beklagten deshalb zu verneinen sei, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem unrichtigen Überweisungsantrag und dem klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch nicht bestehe. Nach der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht habe nämlich die Überweisung der Sozialrechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien nicht die Anwendung der besonderen Kostenersatzbestimmungen des Paragraph 77, ASGG gehindert. Die Ausführungen des Erstgerichtes zur Verjährung seien zutreffend. Die behauptete außergerichtliche Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 14. 4. 1995 habe gemäß Paragraph 1497, ABGB den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrechen können. Die Behauptung des Vorliegens eines Verjährungsverzichts sei erstmals in der Berufung erhoben worden und stelle damit eine unzulässige Neuerung dar.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Ausführungen der Revisionswerberin zur behaupteten Nichtigkeit grenzen an Mutwillen und zeigen ein grundlegend unrichtiges Verständnis der in Anspruch genommenen gesetzlichen Bestimmungen. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die ordentliche Revision nicht zugelassen habe, ihr rechtliches Gehör verletzt, negieren die Tatsache, daß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ausdrücklich normiert, daß Nichtigkeit nur eintritt, wenn der Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Der Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist aber im Gesetz gedeckt (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 502 Abs 1 ZPO). Abgesehen von der trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts gegebenen Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§ 500 Abs 4 ZPO aF) können gegen beide Parteien wirkende Beschränkungen des Rechtsmittelverfahrens den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht verwirklichen (9 ObA 156/87), zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet (Fasching ZPR2 Rz 702).Die Ausführungen der Revisionswerberin zur behaupteten Nichtigkeit grenzen an Mutwillen und zeigen ein grundlegend unrichtiges Verständnis der in Anspruch genommenen gesetzlichen Bestimmungen. Die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die ordentliche Revision nicht zugelassen habe, ihr rechtliches Gehör verletzt, negieren die Tatsache, daß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ausdrücklich normiert, daß Nichtigkeit nur eintritt, wenn der Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Der Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist aber im Gesetz gedeckt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Abgesehen von der trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichts gegebenen Möglichkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO aF) können gegen beide Parteien wirkende Beschränkungen des Rechtsmittelverfahrens den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht verwirklichen (9 ObA 156/87), zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozeß grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet (Fasching ZPR2 Rz 702).
Auch der Hinweis, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art 6 MRK, "weil die Entscheidung nicht aufgrund des gegebenen Sachverhalts und daher nicht nach Treu und Glauben getroffen wurde", geht fehl. Art 6 MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein (MKK, Mayer, B-VG2 547 mwH). Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, sodaß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können (SZ 58/142; 13 Os 17/98). Hingegen kommt es grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen und danach zu entscheiden (EGMR: ÖJZ 1991, 25). Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK nicht darzustellen.Auch der Hinweis, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 6, MRK, "weil die Entscheidung nicht aufgrund des gegebenen Sachverhalts und daher nicht nach Treu und Glauben getroffen wurde", geht fehl. Artikel 6, MRK räumt neben der institutionellen Gerichtsgarantie primär allgemeine Verfahrensgarantien ein (MKK, Mayer, B-VG2 547 mwH). Unter dem Begriff des fairen Rechtsverfahrens nach Artikel 6, Absatz eins, MRK wird verstanden, daß es den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gibt, sodaß nicht eine Partei der anderen gegenüber benachteiligt wird (Prinzip der Waffengleichheit oder Chancengleichheit). Der Betroffene muß sein Recht im Verfahren effektiv vertreten können (SZ 58/142; 13 Os 17/98). Hingegen kommt es grundsätzlich den innerstaatlichen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen und danach zu entscheiden (EGMR: ÖJZ 1991, 25). Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung vermag somit für sich allein einen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht darzustellen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im Anlaßverfahren ergangenen Entscheidung 10 ObS 252/94 ausführlich dargestellt hat, ist der dort geltend gemachte Anspruch der Klägerin ungeachtet der (unrichtigen) Benennung des Rechtsgrundes des § 1042 ABGB eine Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gewesen. Der im Verfahren vom Beklagten gestellte Überweisungsantrag war daher objektiv unrichtig.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im Anlaßverfahren ergangenen Entscheidung 10 ObS 252/94 ausführlich dargestellt hat, ist der dort geltend gemachte Anspruch der Klägerin ungeachtet der (unrichtigen) Benennung des Rechtsgrundes des Paragraph 1042, ABGB eine Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gewesen. Der im Verfahren vom Beklagten gestellte Überweisungsantrag war daher objektiv unrichtig.
Der Rechtsanwalt haftet nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB und hat in diesem Rahmen auch für leichtes Verschulden einzustehen (1 Ob 503/94; Reischauer in Rummel ABGB2 § 1299 Rz 15). Wird das schadensstiftende Verhalten darauf zurückgeführt, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gesetzliche Vorschriften unrichtig auslegte, ist vorerst zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat (EvBl 1977/238; NZ 1980, 187). Ist dies nicht der Fall, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt daher, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (SZ 52/56; SZ 59/35 ua). Zur Frage der Rechtsnatur des von der Klägerin im Anlaßverfahren unter anderem unter Berufung auf § 1042 ABGB erhobenen Anspruchs bestand zwar bis zu der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsprechung, es ergab sich jedoch schon aus der Klage, daß die Revisionswerberin in Wahrheit Kostenersatz für Unfallheilbehandlung anstrebte und damit jedenfalls ein Rechtsstreit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und somit eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vorlag. Dieser Gedankengang war keineswegs in einem Ausmaß kompliziert, daß er nicht zumutbarerweise vom Beklagten hätte in seine Überlegungen einbezogen werden können. Hiezu kommt, daß der Beklagte durch die Einrede der Unzuständigkeit nicht überrascht, sondern diese vom dort beklagten Unfallversicherungsträger bereits in der Klage erhoben wurde und der Beklagte somit mehr als einen Monat Zeit hatte, sich mit dem Problemkreis vertraut zu machen.Der Rechtsanwalt haftet nach dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB und hat in diesem Rahmen auch für leichtes Verschulden einzustehen (1 Ob 503/94; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1299, Rz 15). Wird das schadensstiftende Verhalten darauf zurückgeführt, daß der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gesetzliche Vorschriften unrichtig auslegte, ist vorerst zu prüfen, ob sich zu einer bestimmten Rechtsfrage bereits eine Spruchpraxis gebildet hat (EvBl 1977/238; NZ 1980, 187). Ist dies nicht der Fall, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt daher, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (SZ 52/56; SZ 59/35 ua). Zur Frage der Rechtsnatur des von der Klägerin im Anlaßverfahren unter anderem unter Berufung auf Paragraph 1042, ABGB erhobenen Anspruchs bestand zwar bis zu der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsprechung, es ergab sich jedoch schon aus der Klage, daß die Revisionswerberin in Wahrheit Kostenersatz für Unfallheilbehandlung anstrebte und damit jedenfalls ein Rechtsstreit über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und somit eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorlag. Dieser Gedankengang war keineswegs in einem Ausmaß kompliziert, daß er nicht zumutbarerweise vom Beklagten hätte in seine Überlegungen einbezogen werden können. Hiezu kommt, daß der Beklagte durch die Einrede der Unzuständigkeit nicht überrascht, sondern diese vom dort beklagten Unfallversicherungsträger bereits in der Klage erhoben wurde und der Beklagte somit mehr als einen Monat Zeit hatte, sich mit dem Problemkreis vertraut zu machen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach dem Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94 wohl auch die Vorinstanzen ihre Kostenentscheidung gemäß § 77 ASGG zu treffen gehabt hätten. Diese Tatsache allein vermag jedoch noch nicht zur Verneinung der adäquaten Kausalität der Handlungen des Beklagten zu führen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 I 140 ff; SZ 54/108, SZ 55/9; SZ 69/147; SZ 69/214 ua) haftet der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es somit nur dann, wenn das schädigende Ereignis durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war, wenn also die Möglichkeit einer Schädigung so fernlag, daß nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (SZ 58/128; SZ 69/147).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach dem Inhalt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94 wohl auch die Vorinstanzen ihre Kostenentscheidung gemäß Paragraph 77, ASGG zu treffen gehabt hätten. Diese Tatsache allein vermag jedoch noch nicht zur Verneinung der adäquaten Kausalität der Handlungen des Beklagten zu führen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 140 ff; SZ 54/108, SZ 55/9; SZ 69/147; SZ 69/214 ua) haftet der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. An der Adäquanz fehlt es somit nur dann, wenn das schädigende Ereignis durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war, wenn also die Möglichkeit einer Schädigung so fernlag, daß nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (SZ 58/128; SZ 69/147).
Der Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, daß ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anwenden werde, weil dies bis zur Entscheidung 10 ObS 252/94 (= SZ 67/215) noch nie ausgesprochen worden war und sich etwa im Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nach der Gerichtsbesetzung richten (SZ 67/215; 10 Ob 524/95). Daß Gerichte, die mit Sozialrechtssachen normalerweise nicht befaßt sind, bei dieser Rechtslage nicht die Kostenersatzbestimmungen des ASGG, sondern jene der ZPO anwenden, war zumindest nicht in einem Maß unwahrscheinlich, daß von einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, die zum Schadenseintritt führte, gesprochen werden könnte.Der Beklagte durfte nicht darauf vertrauen, daß ein allgemeines Zivilgericht Paragraph 77, ASGG anwenden werde, weil dies bis zur Entscheidung 10 ObS 252/94 (= SZ 67/215) noch nie ausgesprochen worden war und sich etwa im Bereich der Rechtsmittelzulässigkeit die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nach der Gerichtsbesetzung richten (SZ 67/215; 10 Ob 524/95). Daß Gerichte, die mit Sozialrechtssachen normalerweise nicht befaßt sind, bei dieser Rechtslage nicht die Kostenersatzbestimmungen des ASGG, sondern jene der ZPO anwenden, war zumindest nicht in einem Maß unwahrscheinlich, daß von einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, die zum Schadenseintritt führte, gesprochen werden könnte.
Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Zuständigkeitsfrage sorgfältig zu prüfen und seinen Standpunkt zumindest in schlüssiger Form dem Verhandlungsrichter darzulegen. Dies vor allem deswegen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen von der Aussichtslosigkeit der Prozeßführung überzeugt war und somit ein vitales Interesse seiner Klientin daran bestand, in den Genuß der günstigeren Kostenersatzbestimmungen des § 77 ASGG zu kommen. Bei dieser Sachlage erscheint aber die Stellung eines objektiv unrichtigen Überweisungsantrages, ohne auch nur den Versuch zu machen, dem Richter den der Klientin günstigeren und zudem richtigen Prozeßstandpunkt darzulegen, als unvertretbar und adäquat kausal für den Schadenseintritt.Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die Zuständigkeitsfrage sorgfältig zu prüfen und seinen Standpunkt zumindest in schlüssiger Form dem Verhandlungsrichter darzulegen. Dies vor allem deswegen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen von der Aussichtslosigkeit der Prozeßführung überzeugt war und somit ein vitales Interesse seiner Klientin daran bestand, in den Genuß der günstigeren Kostenersatzbestimmungen des Paragraph 77, ASGG zu kommen. Bei dieser Sachlage erscheint aber die Stellung eines objektiv unrichtigen Überweisungsantrages, ohne auch nur den Versuch zu machen, dem Richter den der Klientin günstigeren und zudem richtigen Prozeßstandpunkt darzulegen, als unvertretbar und adäquat kausal für den Schadenseintritt.
Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG hat der Versicherungsträger in einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem Versicherten die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Wäre das Anlaßverfahren weiter vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführt worden, hätte die unterliegende Klägerin dem Unfallversicherungsträger keinesfalls Kosten ersetzen müssen, sodaß der Beklagte für den der Klägerin auferlegten Kostenersatz in der Höhe von S 35.724,40 haftet.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat der Versicherungsträger in einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem Versicherten die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen. Wäre das Anlaßverfahren weiter vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführt worden, hätte die unterliegende Klägerin dem Unfallversicherungsträger keinesfalls Kosten ersetzen müssen, sodaß der Beklagte für den der Klägerin auferlegten Kostenersatz in der Höhe von S 35.724,40 haftet.
Anders verhält es sich mit den eigenen Vertretungskosten der Klägerin. Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hat der unterlegene Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger einen Kostenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wobei besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung findet ein derartiger Kostenersatz nicht statt, wenn die Rechtslage klar war, somit die Entscheidung des Versicherungsträgers ohneweiteres als richtig erkannt werden konnte (SSV-NF 6/61; 10 ObS 165/93; 8 ObS 346/97h ua). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß in einem vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchgeführten Verfahren die Kostenentscheidungen in allen Instanzen anders ausgefallen wären als jene in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung hat, solange im Inland ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung zur Verfügung steht (SZ 65/159; SZ 67/215; SZ 69/248; 10 ObS 176/97y). Für eine Notwendigkeit, die kosmetische Operation im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin im Anlaßverfahren aber keine triftigen Gründe vorgebracht, und insbesondere dem Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht widersprochen.Anders verhält es sich mit den eigenen Vertretungskosten der Klägerin. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG hat der unterlegene Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger einen Kostenersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wobei besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung findet ein derartiger Kostenersatz nicht statt, wenn die Rechtslage klar war, somit die Entscheidung des Versicherungsträgers ohneweiteres als richtig erkannt werden konnte (SSV-NF 6/61; 10 ObS 165/93; 8 ObS 346/97h ua). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß in einem vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchgeführten Verfahren die Kostenentscheidungen in allen Instanzen anders ausgefallen wären als jene in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 252/94. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, daß der Versicherte keinen Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung hat, solange im Inland ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung zur Verfügung steht (SZ 65/159; SZ 67/215; SZ 69/248; 10 ObS 176/97y). Für eine Notwendigkeit, die kosmetische Operation im Ausland durchführen zu lassen, hat die Klägerin im Anlaßverfahren aber keine triftigen Gründe vorgebracht, und insbesondere dem Standpunkt der Beklagten, solche Operationen wären ebenso an der Universitätsklinik Innsbruck möglich gewesen, nicht widersprochen.
Die Revisionswerberin hat ihr Klagebegehren "alternativ" auch auf einen weiteren in einem Verfahren um Zuerkennung einer Integritätsabgeltung entstandenen Kostenersatzanspruch von S 22.000 gestützt. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Anspruch nicht weiter geprüft, weil er jedenfalls verjährt ist: Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung nur durch Anerkennung durch den Verpflichteten oder Klagsführung seitens des Berechtigten unterbrochen (Schubert in Rummel ABGB2 § 1497 Rz 1 ff mwH). Weitere Feststellungen zu einem angeblichen Aufforderungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. 4. 1995 sind daher entbehrlich, weil dieses Schreiben jedenfalls auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß nehmen konnte. Ebensowenig nachvollziehbar ist die durch nichts belegte Ansicht der Revisionswerberin, Schadenersatzansprüche gegenüber Rechtsanwälten verjährten erst nach 30 Jahren. Vielmehr ist die Bestimmung des § 1489 ABGB, wonach jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch die Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein, nicht auf bestimmte Berufsstände beschränkt. Im Sinne dieser völlig klaren Gesetzeslage wurde auch schon der Schadenersatzanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Verletzung bestehender Sorgfalts- und Aufklärungspflichten als der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegend qualifiziert (JBl 1991, 730).Die Revisionswerberin hat ihr Klagebegehren "alternativ" auch auf einen weiteren in einem Verfahren um Zuerkennung einer Integritätsabgeltung entstandenen Kostenersatzanspruch von S 22.000 gestützt. Zutreffend haben die Vorinstanzen diesen Anspruch nicht weiter geprüft, weil er jedenfalls verjährt ist: Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung nur durch Anerkennung durch den Verpflichteten oder Klagsführung seitens des Berechtigten unterbrochen (Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 1497, Rz 1 ff mwH). Weitere Feststellungen zu einem angeblichen Aufforderungsschreiben der Klägerin an den Beklagten vom 14. 4. 1995 sind daher entbehrlich, weil dieses Schreiben jedenfalls auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluß nehmen konnte. Ebensowenig nachvollziehbar ist die durch nichts belegte Ansicht der Revisionswerberin, Schadenersatzansprüche gegenüber Rechtsanwälten verjährten erst nach 30 Jahren. Vielmehr ist die Bestimmung des Paragraph 1489, ABGB, wonach jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch die Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein, nicht auf bestimmte Berufsstände beschränkt. Im Sinne dieser völlig klaren Gesetzeslage wurde auch schon der Schadenersatzanspruch gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Verletzung bestehender Sorgfalts- und Aufklärungspflichten als der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegend qualifiziert (JBl 1991, 730).
Der Revision ist daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 43 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E52231 08A00208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00020.98V.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0080OB00020_98V0000_000