TE OGH 1998/11/26 6Ob309/98d

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14. 9. 1994 verstorbenen Rosa P*****, zuletzt ***** infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Tochter Dkfm. Ingeborg R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. August 1998, GZ 43 R 503/98h-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23. April 1998, GZ 4 A 371/94t-57, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Nachlaß ist überschuldet. Zum Todestag bestanden (einschließlich eines Guthabens auf dem Pensionskonto der Verstorbenen von 8.940,42

S) Aktiva von insgesamt 77.000,97 S. Zum Zeitpunkt des

rekursgerichtlichen Verteilungsbeschlusses waren nur mehr Vermögenswerte von 68.060,55 S vorhanden (das Pensionskonto war mittlerweile negativ).

Die erblasserische Tochter machte als Nachlaßforderung für Begräbniskosten insgesamt 79.566 S geltend, gab eine bedingte Erbserklärung ab und begehrte die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt.

Der Magistrat der Stadt Wien beantragte, einen im Zeitpunkt des Ablebens auf dem Pensionskonto erliegenden aliquoten Pensionsanteil nicht unter die Aktiven aufzunehmen, sondern die Bank anzuweisen, diesen Betrag an ihn als Gläubiger zu überweisen.

Das Erstgericht überließ den Nachlaß der erblasserischen Tochter auf Abschlag der von ihr bezahlten Begräbniskosten an Zahlungs Statt und nahm die Forderungsanmeldungen der übrigen Gläubiger zur Kenntnis. Es wies den Antrag des Magistrats der Stadt Wien auf Überweisung des auf dem Pensionskonto erliegenden Guthabens ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien (dieser hatte unter Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses geltend gemacht, von der Tochter bezahlte Begräbniskosten seien nur im Umfang eines einfachen Begräbnisses im Sinn des § 46 Abs 1 Z 7 KO bevorrechtet zu berücksichtigen) teilweise Folge. Es ordnete die kridamäßige Verteilung des im Verteilungszeitpunkt noch vorhandenen Nachlaßvermögens von 68.060,55 S an, wobei 60.373 S als Kosten eines angemessenen Begräbnisses voll und die restlichen Begräbniskosten, wie auch die Forderungen der übrigen Gläubiger aus dem Restbetrag quotenmäßig befriedigt werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Magistrats der Stadt Wien (dieser hatte unter Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses geltend gemacht, von der Tochter bezahlte Begräbniskosten seien nur im Umfang eines einfachen Begräbnisses im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO bevorrechtet zu berücksichtigen) teilweise Folge. Es ordnete die kridamäßige Verteilung des im Verteilungszeitpunkt noch vorhandenen Nachlaßvermögens von 68.060,55 S an, wobei 60.373 S als Kosten eines angemessenen Begräbnisses voll und die restlichen Begräbniskosten, wie auch die Forderungen der übrigen Gläubiger aus dem Restbetrag quotenmäßig befriedigt werden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz sei zur Frage, mit welchem Betrag Kosten eines einfachen Begräbnisses zu bestreiten seien, nicht einheitlich. Auch zur Frage, wie vorzugehen sei, wenn Nachlaßwerte zwar noch zum Todeszeitpunkt, nicht mehr aber im Verteilungszeitpunkt vorhanden seien, existiere keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Bei der kridamäßigen Verteilung des Nachlasses bei überwiegendem Schuldenstand (§ 73 AußStrG) sind die angemessenen Bestattungs- und Grabsteinkosten als Masseforderung vorrangig zu befriedigen, wobei unter den im § 73 AußStrG genannten "Leichenkosten" die Kosten einer einfachen Bestattung des Erblassers im Sinn des § 46 Abs 1 Z 7 KO zu verstehen sind (SZ 59/41). An Kosten einer "einfachen Bestattung" darf so viel aufgewendet werden, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben (RV zum IRÄG, 3 BlgNR 15. GP 35; vgl Mayerhofer, Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt und kridamäßige Verteilung, NZ 1992, 220 ff). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgeführt, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Begriff der Bestattungskosten des § 46 Abs 1 Z 7 KO und jenem des § 549 ABGB nicht vorliege, sodaß auch bei der Beurteilung der Kosten einer "einfachen Bestattung" vom Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen auszugehen ist (SZ 59/41). Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe die - mit fixen Wertgrenzen nicht bestimmbaren - Bestattungskosten im Einzelfall als einem einfachen Begräbnis angemessen anzusehen sind, richtet sich nach den im zu beurteilenden Fall jeweils gegebenen Umständen. Sie hat demnach keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so auch 18. 10. 1995, 7 Ob 1684/95).Bei der kridamäßigen Verteilung des Nachlasses bei überwiegendem Schuldenstand (Paragraph 73, AußStrG) sind die angemessenen Bestattungs- und Grabsteinkosten als Masseforderung vorrangig zu befriedigen, wobei unter den im Paragraph 73, AußStrG genannten "Leichenkosten" die Kosten einer einfachen Bestattung des Erblassers im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO zu verstehen sind (SZ 59/41). An Kosten einer "einfachen Bestattung" darf so viel aufgewendet werden, daß einerseits nicht die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt und andererseits die Grenzen der wirtschaftlichen Tragbarkeit gewahrt bleiben (RV zum IRÄG, 3 BlgNR 15. GP 35; vergleiche Mayerhofer, Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt und kridamäßige Verteilung, NZ 1992, 220 ff). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgeführt, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Begriff der Bestattungskosten des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, KO und jenem des Paragraph 549, ABGB nicht vorliege, sodaß auch bei der Beurteilung der Kosten einer "einfachen Bestattung" vom Ortsgebrauch, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen auszugehen ist (SZ 59/41). Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe die - mit fixen Wertgrenzen nicht bestimmbaren - Bestattungskosten im Einzelfall als einem einfachen Begräbnis angemessen anzusehen sind, richtet sich nach den im zu beurteilenden Fall jeweils gegebenen Umständen. Sie hat demnach keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung (so auch 18. 10. 1995, 7 Ob 1684/95).

Die Revisionsrekurswerberin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Verteilung nur die zur Verteilung tatsächlich noch vorhandenen Vermögensgegenstände unterliegen, nicht, sodaß auch die weitere vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist.

Der Revisionsrekurs wird daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

Anmerkung

E52227 06A03098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00309.98D.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0060OB00309_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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