Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN 139384p eingetragenen F***** Privatstiftung mit dem Sitz in Salzburg, wegen Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mitglieder des Stiftungsvorstandes 1. Dr. Johann B*****, 2. Dr. Hubertus K*****, 3. Dr. Haymo M*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28. September 1998, GZ 6 R 153/98g-16, womit infolge Rekurses der Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 20. Juli 1998, GZ 24 Fr 4269/98v-13, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg zu FN 139384p eingetragenen F***** Privatstiftung mit dem Sitz in Salzburg, wegen Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mitglieder des Stiftungsvorstandes 1. Dr. Johann B*****, 2. Dr. Hubertus K*****, 3. Dr. Haymo M*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28. September 1998, GZ 6 R 153/98g-16, womit infolge Rekurses der Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 20. Juli 1998, GZ 24 Fr 4269/98v-13, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Antrag nach § 17 Abs 5 PSG streben die einschreitenden drei Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Klärung der Rechtsfrage an, ob ihre im Gesetz (§ 17 leg cit) vorgesehene Vorstandstätigkeit (Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung), für die in der Stiftungsurkunde eine nähere Regelung (ua wurde eine Kollektivvertretung normiert) getroffen wurde, dann als Insichgeschäft zu qualifizieren und nach § 17 Abs 5 PSG gerichtlich zu genehmigen wäre, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsbeirates eines oder zwei seiner Mitglieder im Sinne einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde mit der Vertretung der Privatstiftung "in gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen und sonstigen Verfahren oder außerhalb solcher Verfahren" und ferner zur rechtsanwaltlichen Beratung der Privatstiftung bevollmächtigt und beauftragt. Der Antrag ist auf die Genehmigung der Vertretung, Beratung und Abrechnung der Leistungen nach dem RAT durch die im Antrag genannten beiden Vorstandsmitglieder, die den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben, gerichtet.Mit ihrem von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Antrag nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG streben die einschreitenden drei Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Klärung der Rechtsfrage an, ob ihre im Gesetz (Paragraph 17, leg cit) vorgesehene Vorstandstätigkeit (Verwaltung und Vertretung der Privatstiftung), für die in der Stiftungsurkunde eine nähere Regelung (ua wurde eine Kollektivvertretung normiert) getroffen wurde, dann als Insichgeschäft zu qualifizieren und nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG gerichtlich zu genehmigen wäre, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsbeirates eines oder zwei seiner Mitglieder im Sinne einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde mit der Vertretung der Privatstiftung "in gerichtlichen, verwaltungsbehördlichen und sonstigen Verfahren oder außerhalb solcher Verfahren" und ferner zur rechtsanwaltlichen Beratung der Privatstiftung bevollmächtigt und beauftragt. Der Antrag ist auf die Genehmigung der Vertretung, Beratung und Abrechnung der Leistungen nach dem RAT durch die im Antrag genannten beiden Vorstandsmitglieder, die den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben, gerichtet.
Die Einschreiter stehen in ihrem gesamten Vorbringen (Antrag, Rekurs und Revisionsrekurs) auf dem Standpunkt, daß der von ihnen relevierte Sachverhalt ohnehin kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft wäre, sondern nur die in der Stiftungsurkunde näher festgelegte Ausübung der Geschäftstätigkeit (Verwaltung) des Stiftungsvorstandes bedeute. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß noch kein konkretes Insichgeschäft im Sinne des § 17 Abs 5 PSG vorliege, sodaß auch nichts genehmigt werden könne, hat den Wortlaut und den Sinn des Gesetzestextes für sich. Dagegen werden im Revisionsrekurs auch keine erheblichen Argumente ins Treffen geführt. In der Regierungsvorlage wird als Beispiel eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts der Privatstiftung ein Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes angeführt (RV 1132 BlgNR 18. GP 27). Die Rekurswerber stützen ihre Ansicht über die Zulässigkeit der Einholung einer gerichtlichen Zustimmung zu erst künftigen Insichgeschäften nur darauf, daß eine solche Vorabgenehmigung dann zulässig wäre, wenn - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber selbst - ein konkreter Auftrag und die Bevollmächtigung eines einzelnen Vorstandsmitglieds zur Vertretung und Beratung der Privatstiftung ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft sein sollte. Mit einem solchen Revisionsrekursvorbringen werden aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht releviert. Die Rekurswerber streben im Ergebnis nur ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall an.Die Einschreiter stehen in ihrem gesamten Vorbringen (Antrag, Rekurs und Revisionsrekurs) auf dem Standpunkt, daß der von ihnen relevierte Sachverhalt ohnehin kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft wäre, sondern nur die in der Stiftungsurkunde näher festgelegte Ausübung der Geschäftstätigkeit (Verwaltung) des Stiftungsvorstandes bedeute. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß noch kein konkretes Insichgeschäft im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, PSG vorliege, sodaß auch nichts genehmigt werden könne, hat den Wortlaut und den Sinn des Gesetzestextes für sich. Dagegen werden im Revisionsrekurs auch keine erheblichen Argumente ins Treffen geführt. In der Regierungsvorlage wird als Beispiel eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts der Privatstiftung ein Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes angeführt (RV 1132 BlgNR 18. GP 27). Die Rekurswerber stützen ihre Ansicht über die Zulässigkeit der Einholung einer gerichtlichen Zustimmung zu erst künftigen Insichgeschäften nur darauf, daß eine solche Vorabgenehmigung dann zulässig wäre, wenn - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber selbst - ein konkreter Auftrag und die Bevollmächtigung eines einzelnen Vorstandsmitglieds zur Vertretung und Beratung der Privatstiftung ein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft sein sollte. Mit einem solchen Revisionsrekursvorbringen werden aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht releviert. Die Rekurswerber streben im Ergebnis nur ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall an.
Anmerkung
E52161 06A03038European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00303.98X.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0060OB00303_98X0000_000