TE OGH 1998/11/26 8Ob286/98m

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwalt, Salzburg, Giselakai 51, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereins "T*****, wegen Feststellung (Streitwert S 138.976,53 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. Juli 1998, GZ 1 R 142/98b-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. März 1998, GZ 4 Cg 126/97n-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.112,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin beantragte mittels Zeichnungsscheines (Aufnahmeantrag) vom 1. 1. 1994 die Aufnahme in den Verein "T*****" als ordentliches Mitglied und den damit verbundenen Erwerb eines Ferienwohnrechts im Hotel H***** in S*****. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied wurde mit Registerurkunde vom 31. 1. 1994 bestätigt. Der Preis für den Erwerb der Mitgliedschaft und des Ferienwohnrechts betrug DM 17.695,--. Gemäß den Statuten der Gemeinschuldnerin haben die ordentlichen Mitglieder ua das Recht der ungestörten Nutzung und auf Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte, sowie einen Anspruch auf den auf das Ferienwohnrecht entfallenden Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins und Verwertung des Vereinsvermögens und zwar im Verhältnis der ursprünglichen Erwerbspreise der einzelnen Ferienwohnrechte (§ 7 Punkt 1. lit c und d der Vereinsstatuten). Über das Vermögen des Vereins wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 21. 1. 1997 zu 23 S 66/97 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Mit Eingabe vom 27. 3. 1997 meldete die Klägerin im Konkurs den Kaufpreis samt Kapitalverzinsung als Konkursforderung an. Diese Forderung - wie auch die der weiteren Vereinsmitglieder - wurde vom Beklagten in der Prüfungstagsatzung bestritten.Die Klägerin beantragte mittels Zeichnungsscheines (Aufnahmeantrag) vom 1. 1. 1994 die Aufnahme in den Verein "T*****" als ordentliches Mitglied und den damit verbundenen Erwerb eines Ferienwohnrechts im Hotel H***** in S*****. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied wurde mit Registerurkunde vom 31. 1. 1994 bestätigt. Der Preis für den Erwerb der Mitgliedschaft und des Ferienwohnrechts betrug DM 17.695,--. Gemäß den Statuten der Gemeinschuldnerin haben die ordentlichen Mitglieder ua das Recht der ungestörten Nutzung und auf Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte, sowie einen Anspruch auf den auf das Ferienwohnrecht entfallenden Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins und Verwertung des Vereinsvermögens und zwar im Verhältnis der ursprünglichen Erwerbspreise der einzelnen Ferienwohnrechte (Paragraph 7, Punkt 1. Litera c und d der Vereinsstatuten). Über das Vermögen des Vereins wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 21. 1. 1997 zu 23 S 66/97 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Mit Eingabe vom 27. 3. 1997 meldete die Klägerin im Konkurs den Kaufpreis samt Kapitalverzinsung als Konkursforderung an. Diese Forderung - wie auch die der weiteren Vereinsmitglieder - wurde vom Beklagten in der Prüfungstagsatzung bestritten.

Die Klägerin begehrte die Feststellung ihrer Forderung in Höhe des Kaufpreises zuzüglich 4 % Zinsen seit Einzahlung bis zur Konkurseröffnung.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit dem Vorbringen, die Forderung der Klägerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft zu einer juristischen Person sei als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen anzusehen. Diese Konstruktion habe auch auf Vereine Anwendung zu finden. Die Forderung der Klägerin konkurriere mit sonstigen Konkursforderungen und habe daher zurückzutreten. Die Gemeinschuldnerin habe mit einem Time Sharing Modell ein "Appartementhotel" betrieben mit dem wirtschaftlichen Zweck, den Mitgliedern als Ferienwohnungsberechtigten die Nutzung der Ferienwohnrechte mit angemessenen Betriebskosten zu ermöglichen. Die Vereinsmitgliedschaft sei für die Käufer von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, weil zugunsten des Vereins ein Fruchtgenußrecht an der jeweiligen Liegenschaft zugunsten des Vereines und damit aller Mitglieder, eingetragen gewesen sei.

Der gemeinschuldnerische Verein ist als Time Sharing Modell auf Vereinsbasis gegründet worden. Dieser nach den Statuten nicht auf Gewinn gerichtete Verein hat am Appartementhotel H***** in S***** ein grundbücherlich gesichertes Fruchtgenußrecht. Die Wohneinheiten wurden den Vereinsmitgliedern für eine jährliche wiederkehrende Zeit angeboten. Mit der Mitgliedschaft beim Verein erwarb man auch ein Ferienwohnrecht. Für den Erwerb dieses Rechts gab es drei verschiedene Möglichkeiten, zum einen die sofortige gänzliche Einzahlung des Kaufpreises - wie im vorliegenden Fall durch die Klägerin -, zum zweiten durch Zahlung zu einem späteren Termin, wobei während der Laufzeit nur die Zinsen zu bezahlen waren, sowie die dritte Möglichkeit, den Kaufpreis in Raten einzuzahlen. Neben einer größeren Anzahl von Mitgliedern des Vereins meldeten auch verschiedene Außengläubiger Forderungen im Konkurs des Vereines an.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Klägerin sei spätestens seit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Vereines nicht mehr in der Lage, ihr vertragliches Wohnrecht zu nutzen. Nach § 7 Punkt 1 lit d der Vereinsstatuten habe das Vereinsmitglied einen Anspruch auf den auf das Ferienwohnrecht entfallenden Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins und Verwertung des Vereinsvermögens, und zwar im Verhältnis der ursprünglichen Erwerbspreise der einzelnen Ferienwohnrechte. Der Ankauf eines Wohnrechts in Verbindung mit der Mitgliedschaft zum Verein könne nicht als (eigenkapitalersetzendes) "Gesellschafterdarlehen" beurteilt werden. Die Klägerin wollte als Vereinsmitglied mit der Zahlung des Betrages nicht die Kapitalbasis des Vereins erhöhen, sondern ausschließlich das Wohnrecht an einem bestimmten Appartement für einen längeren Zeitraum kaufen. Die Interessenlage eines Mitgliedes eines ideellen Vereines könne nicht mit der eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft verglichen werden. Damit scheitere der Versuch, die Zahlung der Klägerin als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu qualifizieren.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Klägerin sei spätestens seit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Vereines nicht mehr in der Lage, ihr vertragliches Wohnrecht zu nutzen. Nach Paragraph 7, Punkt 1 Litera d, der Vereinsstatuten habe das Vereinsmitglied einen Anspruch auf den auf das Ferienwohnrecht entfallenden Anteil des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins und Verwertung des Vereinsvermögens, und zwar im Verhältnis der ursprünglichen Erwerbspreise der einzelnen Ferienwohnrechte. Der Ankauf eines Wohnrechts in Verbindung mit der Mitgliedschaft zum Verein könne nicht als (eigenkapitalersetzendes) "Gesellschafterdarlehen" beurteilt werden. Die Klägerin wollte als Vereinsmitglied mit der Zahlung des Betrages nicht die Kapitalbasis des Vereins erhöhen, sondern ausschließlich das Wohnrecht an einem bestimmten Appartement für einen längeren Zeitraum kaufen. Die Interessenlage eines Mitgliedes eines ideellen Vereines könne nicht mit der eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft verglichen werden. Damit scheitere der Versuch, die Zahlung der Klägerin als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu qualifizieren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des beklagten Masseverwalters Folge und änderte das Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit der Zeichnung von Beteiligungen an Publikumsgesellschaften (Hausanteilsscheinen) ausgesprochen, daß dem Kommanditisten oder dem atypisch stillen Gesellschafter im Konkurs der Komplementär-GmbH im Hinblick auf den Eigenkapitalcharakter seiner Einlage nicht die Stellung eines Konkursgläubigers zukomme. Er könne demnach gegen die insolvente Komplementär-GmbH keine Schadenersatzansprüche stellen. Die Pflichteinlage des Kommanditisten sei als Risikokapital anzusehen und es komme ihm daher im Konkurs der GmbH keine Gläubigerstellung zu (GesRZ 1997, 44 mwN). Diese zur GmbH und GmbH & Co KG entwickelten Grundsätze seien auch auf "ideelle" Vereine anzuwenden, welche sich am Wirtschaftsleben beteiligten. Die Konstruktion des Time Sharing Modells liege darin, daß der gemeinschuldnerische Verein an einer Liegenschaft ein Fruchtgenußrecht erworben habe und Interessenten durch Bezahlung eines "Kaufpreises" Vereinsmitglieder wurden und dadurch ein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Wohnung erlangten. Die Zahlung des Kaufpreises sei vergleichbar mit der Pflichteinlage des Kommanditisten. Diese gewähre im Konkurs der Gesellschaft keine Gläubigerstellung. Werde also der Kaufpreis zum Erwerb des Ferienwohnrechtes mit der Kommanditeinlage gleichgesetzt, so komme der Klägerin keine Gläubigerstellung zu.

Zum selben Ergebnis führe eine weitere Überlegung. Durch die Konkurseröffnung über das Vereinsvermögen im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit werde der Verein aufgelöst (Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 143) und es sei das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Liquidation gehe nach den vorliegenden Statuten so vor sich, daß nach Deckung alle Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen zwischen den Mitgliedern nach bestimmten Regeln zu verteilen sei (§ 16). Die Verbindlichkeiten des Vereines seien von den Forderungen der Vereinsmitglieder, die sich aus ihrer Vereinsmitgliedschaft ergeben, zu unterscheiden. Daraus folge, daß der Klägerin solange keine Konkursforderung zustehe, solange nicht sämtliche Verbindlichkeiten der außenstehenden Konkursgläubiger befriedigt seien und sodann noch ein Liquidationserlös vorhanden sei. Von der Geltendmachung im Konkurs seien alle Ansprüche ausgeschlossen, deren Bestand und Umfang von einem reinen Aktivstand der Konkursmasse abhänge (vgl SZ 17/36). Der Klägerin sei daher der Nachweis des Bestehens einer Konkursforderung nicht gelungen.Zum selben Ergebnis führe eine weitere Überlegung. Durch die Konkurseröffnung über das Vereinsvermögen im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit werde der Verein aufgelöst (Fessler/Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 143) und es sei das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Liquidation gehe nach den vorliegenden Statuten so vor sich, daß nach Deckung alle Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen zwischen den Mitgliedern nach bestimmten Regeln zu verteilen sei (Paragraph 16,). Die Verbindlichkeiten des Vereines seien von den Forderungen der Vereinsmitglieder, die sich aus ihrer Vereinsmitgliedschaft ergeben, zu unterscheiden. Daraus folge, daß der Klägerin solange keine Konkursforderung zustehe, solange nicht sämtliche Verbindlichkeiten der außenstehenden Konkursgläubiger befriedigt seien und sodann noch ein Liquidationserlös vorhanden sei. Von der Geltendmachung im Konkurs seien alle Ansprüche ausgeschlossen, deren Bestand und Umfang von einem reinen Aktivstand der Konkursmasse abhänge vergleiche SZ 17/36). Der Klägerin sei daher der Nachweis des Bestehens einer Konkursforderung nicht gelungen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgefunden werden konnte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der beklagte Masseverwalter beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nur den Eigenkapitalcharakter ihrer Leistung an den gemeinschuldnerischen Verein; insoweit wäre es ausreichend, auf die zutreffende rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionswerberin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nur den Eigenkapitalcharakter ihrer Leistung an den gemeinschuldnerischen Verein; insoweit wäre es ausreichend, auf die zutreffende rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist aber zur Besonderheit der Beteiligung an einem nicht auf Gewinn gerichteten Verein zum Erwerb eines "Ferienwohnrechtes" (Feriennutzungsrecht) einzugehen.

Das diesen Regelungsgegenstand nunmehr betreffende Teilzeitnutzungsgesetz-TNG, BGBl I Nr 32/1997 (idF der Druckfehlerberichtigung I Nr 82/1997), definiert das Teilzeitnutzungsrecht, den Teilzeitnutzungsvertrag und das Nutzungsobjekt in § 2 TNG wie folgt:Das diesen Regelungsgegenstand nunmehr betreffende Teilzeitnutzungsgesetz-TNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 1997, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung römisch eins Nr 82/1997), definiert das Teilzeitnutzungsrecht, den Teilzeitnutzungsvertrag und das Nutzungsobjekt in Paragraph 2, TNG wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2 (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraumes zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend - gleichbleibend oder wechselnd - ein Nutzungsobjekt auszuwählen.Paragraph 2, (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraumes zu benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend - gleichbleibend oder wechselnd - ein Nutzungsobjekt auszuwählen.

(2) Teilzeitnutzungsvertrag ist der Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts gegen ein Gesamtentgelt, unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag).

(3) Nutzungsobjekt ist eine Wohnung, ein zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienendes Gebäude oder ein Teil derselben."

Dieses Gesetz trat mit 1. 4. 1997 in Kraft und ist auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden (§ 13 TNG). § 2 Abs 2 TNG stellt nur die Selbstverständlichkeit klar, daß "unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers....." auch das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem gemeinschuldnerischen Verein, wäre das TNG schon anwendbar gewesen, als Teilzeitnutzungsvertrag zu beurteilen wäre. Es ist daher dieser Vertrag nicht als "Vertrag sui generis" zu beurteilen, sondern unabhängig von der von den Parteien gewählten Form und Bezeichnung nach seiner "wahren Beschaffenheit", und zwar nach den von den Parteien beabsichtigten Rechtsfolgen (im Sinne der "gemäßigten Rechtsfolgentheorie", vgl Koziol-Welser Grundriß I10, 84); hätten die Parteien andere Rechtsfolgen erwartet oder bezeckt, müßte dies an der Sittenwidrigkeit eines Vorganges scheitern, wodurch den Vereinsmitgliedern gegenüber den Vereinsgläubigern ein Vorrang oder auch nur eine Gleichrangigkeit eingeräumt werden sollte. Die Unterscheidung von Vereinsgläubigern und Vereinsmitgliedern wird gemäß § 16 (Auflösung des Vereins), der Statuten deutlich: "Im Falle der Auflösung des Vereines ist das gesamte Vereinsvermögen zu liquidieren und nach Deckung alle Verbindlichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern zu verteilen. Die Rückzahlung an jedes Vereinsmitglied darf die Höhe des Aufnahmeentgeltes/Kaufpreises, Index gesichert...... nicht übersteigen. Darüber hinaus gehendes Vermögen des Vereins ist unter Bedachtnahme auf §§ 34 bis 37 BAO einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen wie der aufgelöste Verein verfolgt. Scheidet ein Vereinsmitglied vor Auflösung des Vereins aus, hat es keinerlei Anspruch auf einen Auseinandersetzungsanteil. Dieser im Vereinsvermögen allenfalls enthaltene Anspruch aus einem Auseinandersetzungsanteil wächst vielmehr dem Vereinsmitglied zu, das als Rechtsnachfolger des früheren Vereinsmitglieds durch den Erwerb des betreffenden Ferienwohnrechtes im Erbweg oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in den Verein eintritt. Wird vom Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht, wächst der freie Anteil den verbleibenden Vereinsmitgliedern zu."Dieses Gesetz trat mit 1. 4. 1997 in Kraft und ist auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden (Paragraph 13, TNG). Paragraph 2, Absatz 2, TNG stellt nur die Selbstverständlichkeit klar, daß "unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Veräußerers....." auch das vorliegende Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem gemeinschuldnerischen Verein, wäre das TNG schon anwendbar gewesen, als Teilzeitnutzungsvertrag zu beurteilen wäre. Es ist daher dieser Vertrag nicht als "Vertrag sui generis" zu beurteilen, sondern unabhängig von der von den Parteien gewählten Form und Bezeichnung nach seiner "wahren Beschaffenheit", und zwar nach den von den Parteien beabsichtigten Rechtsfolgen (im Sinne der "gemäßigten Rechtsfolgentheorie", vergleiche Koziol-Welser Grundriß I10, 84); hätten die Parteien andere Rechtsfolgen erwartet oder bezeckt, müßte dies an der Sittenwidrigkeit eines Vorganges scheitern, wodurch den Vereinsmitgliedern gegenüber den Vereinsgläubigern ein Vorrang oder auch nur eine Gleichrangigkeit eingeräumt werden sollte. Die Unterscheidung von Vereinsgläubigern und Vereinsmitgliedern wird gemäß Paragraph 16, (Auflösung des Vereins), der Statuten deutlich: "Im Falle der Auflösung des Vereines ist das gesamte Vereinsvermögen zu liquidieren und nach Deckung alle Verbindlichkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern zu verteilen. Die Rückzahlung an jedes Vereinsmitglied darf die Höhe des Aufnahmeentgeltes/Kaufpreises, Index gesichert...... nicht übersteigen. Darüber hinaus gehendes Vermögen des Vereins ist unter Bedachtnahme auf Paragraphen 34 bis 37 BAO einer Organisation zuzuführen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen wie der aufgelöste Verein verfolgt. Scheidet ein Vereinsmitglied vor Auflösung des Vereins aus, hat es keinerlei Anspruch auf einen Auseinandersetzungsanteil. Dieser im Vereinsvermögen allenfalls enthaltene Anspruch aus einem Auseinandersetzungsanteil wächst vielmehr dem Vereinsmitglied zu, das als Rechtsnachfolger des früheren Vereinsmitglieds durch den Erwerb des betreffenden Ferienwohnrechtes im Erbweg oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in den Verein eintritt. Wird vom Eintrittsrecht kein Gebrauch gemacht, wächst der freie Anteil den verbleibenden Vereinsmitgliedern zu."

Nach den maßgeblichen Wertungen ist es daher ohne Belang, ob dieser Vertrag in die äußere Form eines Vereinsbeitrittes oder in eine andere Form des Erwerbes eines Teilzeitnutzungsrechtes, etwa auch in die Form einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, gekleidet wurde. Der Argumentation mit der Figur des Eigenkapitalersatzes bedarf es nur, wenn einem Rechtssubjekt (formell) Fremdmittel zugeführt werden unter Verhältnissen, in denen eine Verpflichtung zur Eigenkapitalausstattung besteht, um wegen dieser Verpflichtung die Fremdmittel materiell als Eigenmittel des Unternehmens solcherart zu behandeln, daß im Falle der Insolvenz ein Teilnahmeanspruch auszuschließen ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei ihrem Vereinsbeitritt zum Erwerb des mit der Mitgliedschaft verbundenen Nutzungsrechtes (Ferienwohnrecht) einen Kaufpreis entrichtet, der funktionell als Zufuhr von Eigenmitteln an den gemeinschuldnerischen Verein zu beurteilen ist. Es macht in den maßgeblichen Wertungen keinen Unterschied, ob die Klägerin eine Einlage als atypische

Gesellschafterin (8 Ob 4, 5/95 = RdW 1996, 113 [Berger, RdW 1996,

403] = ZIK 1996, 71 = ecolex 1996, 459; ecolex 1996, 459; 24. 7. 1996, 8 Ob 2124/96b = RdW 1996, 526 = ZIK 1997, 111 = ecolex 1996, 863 [Karollus, 860] = WBl 1996, 497) geleistet, Hausanteilsscheine mit einem vergleichbaren Nutzungsrecht erworben (8 Ob 7/95) oder eine Vereinsmitgliedschaft begründet hat, durch die sie als Mitglied am wirtschaftlichen Erfolg des Vereines ebenso beteiligt war, wie bei einer gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen (siehe Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 117, 202 f; SZ 56/161) Beteiligung. Die Nachrangigkeit der Einlagen der Vereinsmitglieder gegenüber den "Außengläubigern" geht auch aus den Statuten (§ 16 - Auflösung des Vereins) deutlich hervor. Allfällige Zweifel am Eigenkapitalcharakter der Einlage (Leistung des Kaufpreises) an den Verein zum Erwerb eines Feriennutzungsrechtes werden durch die Bestimmungen über die Liquidation des Vereines (Funk, Kontrolle und Aufsicht über wirtschaftliche tätige Vereine in Korinek/Krejci, aaO 373, besonders 389 f) beseitigt, wonach eine Verteilung des restlichen Vereinsvermögens nach vorrangiger Befriedigung der offenen Verbindlichkeiten, sei es an die Mitglieder oder für einen statutengemäßen Zweck, zu erfolgen hat (Funk aaO, 390 unter Hinweis auf § 27 Abs 2 VereinsG; dem entspricht auch § 16 der Statuten des gemeinschuldnerischen Vereins). Aus diesen Erwägungen kommt der Klägerin daher ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu, weshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurde.403] = ZIK 1996, 71 = ecolex 1996, 459; ecolex 1996, 459; 24. 7. 1996, 8 Ob 2124/96b = RdW 1996, 526 = ZIK 1997, 111 = ecolex 1996, 863 [Karollus, 860] = WBl 1996, 497) geleistet, Hausanteilsscheine mit einem vergleichbaren Nutzungsrecht erworben (8 Ob 7/95) oder eine Vereinsmitgliedschaft begründet hat, durch die sie als Mitglied am wirtschaftlichen Erfolg des Vereines ebenso beteiligt war, wie bei einer gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen (siehe Ostheim, Fragen der Haftung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Vereinen, in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, 117, 202 f; SZ 56/161) Beteiligung. Die Nachrangigkeit der Einlagen der Vereinsmitglieder gegenüber den "Außengläubigern" geht auch aus den Statuten (Paragraph 16, - Auflösung des Vereins) deutlich hervor. Allfällige Zweifel am Eigenkapitalcharakter der Einlage (Leistung des Kaufpreises) an den Verein zum Erwerb eines Feriennutzungsrechtes werden durch die Bestimmungen über die Liquidation des Vereines (Funk, Kontrolle und Aufsicht über wirtschaftliche tätige Vereine in Korinek/Krejci, aaO 373, besonders 389 f) beseitigt, wonach eine Verteilung des restlichen Vereinsvermögens nach vorrangiger Befriedigung der offenen Verbindlichkeiten, sei es an die Mitglieder oder für einen statutengemäßen Zweck, zu erfolgen hat (Funk aaO, 390 unter Hinweis auf Paragraph 27, Absatz 2, VereinsG; dem entspricht auch Paragraph 16, der Statuten des gemeinschuldnerischen Vereins). Aus diesen Erwägungen kommt der Klägerin daher ein Konkursteilnahmeanspruch nicht zu, weshalb das Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52232 08A02868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00286.98M.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19981126_OGH0002_0080OB00286_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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