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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufwandersatzV UVS 2003 §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/01/0139 E 13. Oktober 2006 2006/01/0122 E 13. Oktober 2006 2006/01/0093 E 14. November 2006 2006/01/0099 E 14. November 2006 2006/01/0145 E 14. Dezember 2006 2006/01/0142 E 23. Jänner 2007 2006/01/0133 E 23. Jänner 2007 2006/01/0129 E 23. Jänner 2007 2006/01/0132 E 23. Jänner 2007 2006/01/0144 E 23. Jänner 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des MLM in V (Frankreich), geboren 1966, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 9. Jänner 2006, Zl. Senat-B-00-010/4, betreffend § 79a AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte gegen ein auch ihn betreffendes Einschreiten von Gendarmeriebeamten am 17. Jänner 2000 im "Flüchtlingslager Traiskirchen" Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" an die belangte Behörde erhoben. Mit Bescheid vom 15. September 2003 gab die belangte Behörde seiner Beschwerde nur teilweise Folge und wies sie u.a. im Punkt "Personsdurchsuchung" als unbegründet ab. Unter Spruchpunkt III. sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG Aufwandersatz zu, während sie mit Spruchpunkt IV. die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund zu leisten habe, "bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte" gemäß § 38 AVG aussetzte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid holte die belangte Behörde den ausgesetzten Kostenausspruch nach und sprach dem Bund gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 und § 52 Abs. 2 VwGG Aufwandersatz in der Höhe von EUR 550,60 (zweimal Verhandlungsaufwand) zu. Der Entscheidung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit seiner seinerzeitigen Administrativbeschwerde im Punkt "Personsdurchsuchung" nicht erfolgreich gewesen ist.
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2003/01/0574 und 0580, wurde der zuvor erwähnte Bescheid vom 15. September 2003 in seinem die Personsdurchsuchung des Beschwerdeführers betreffenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit wurde auch dem darauf basierenden gegenständlichen Kostenbescheid die Grundlage entzogen, weshalb er gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006010103.X00Im RIS seit
13.02.2007