Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. Dr. Johann R***** infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Witwe Christine R*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. August 1998, GZ 11 R 57/98m, 58/98h-49 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 12. November 1998, GZ 11 R 57/98m, 58/98h-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht unter anderem infolge Rekursen des Verlassenschaftskurators und der Kinder des Verstorbenen den bewilligenden Beschluß des Erstgerichts dahin ab, daß es den Antrag der Witwe auf Erteilung der Verfügungsermächtigung über den PKW Marke Mercedes 230 E, schwarz, Baujahr 1986, abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der vom Erstgericht als "außerordentlicher Revisionsrekurs" gewertete Schriftsatz der Witwe, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der zweitinstanzliche Beschluß wurde nach dem 31. 12. 1997 gefaßt, weshalb auf das Verfahren gemäß deren Art XXXIII Z 14 die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 (WGN 1997) anzuwenden ist. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g ua).Der zweitinstanzliche Beschluß wurde nach dem 31. 12. 1997 gefaßt, weshalb auf das Verfahren gemäß deren Art römisch XXXIII Ziffer 14, die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140 (WGN 1997) anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g ua).
Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit zur Entscheidung nicht zuständig.Wie bereits dargestellt, sind im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit zur Entscheidung nicht zuständig.
Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 73/98h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 115/98p).Mangelt es einem Rechtsmittel als fristgebundenem Schriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, so ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (4 Ob 73/98h; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Die "Zulassungsbeschwerde" im "außerordentlichen Revisionsrekurs", die sich an den Obersten Gerichtshof wendet, kann einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nicht ersetzen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren einen befristeten Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines solchen Antrags zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 115/98p).
Anmerkung
E52317 08AA2498European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00249.98W.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0080OB00249_98W0000_000