Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Herbert P. K*****, 2. Dkfm. Dr. Jörg S*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Jörg H*****, 2. D*****, beide vertreten durch Böhmdorfer-Gheneff OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs, Veröffentlichung des Widerrufs und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. September 1998, GZ 4 R 142/98a-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausdrücke "Obergauner" und "Blindgänger" im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kläger als Vorstandsmitglieder eines größeren Unternehmens sind Werturteile mit einem der Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Bei Tatsachenbehauptungen, die in die Ehre eines anderen eingreifen, hat der Täter nach der sogenannten Unklarheitenregel die Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegungsform zu vertreten (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 295/97v uva). Die Äußerung ist in ihrem Zusammenhang zu lesen und auszulegen (MR 1995, 16; 6 Ob 46/98b uva). Danach sind die zitierten Äußerungen hier (auch) dahin zu verstehen, daß den Klägern ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sowie eine Unfähigkeit zur Ausübung eines leitenden Managerpostens vorgeworfen wurde. Bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen obliegt dem Beklagten der Wahrheitsbeweis (MR 1995, 16; 6 Ob 218/98x uva). Das Beweisthema bilden aber entgegen den weitwendigen Revisionsausführungen nur diejenigen Behauptungen, die im Zusammenhang mit der bekämpften Äußerung aufgestellt wurden, weil nur diese Behauptungen beim Empfängerkreis einen richtigen oder falschen rufschädigenden Eindruck herbeiführen können. Unrichtige Behauptungen auf der Basis eines bestimmten Sachverhalts können nicht mit einem anderen, wenn auch richtigen Sachverhalt gerechtfertigt werden. Damit gehen die Revisionsausführungen zu den übergangenen Beweisanträgen an der Sache vorbei, weil damit Themen releviert wurden, die über den in der Presseaussendung vom 28. 9. 1995 behaupteten Sachverhalt weit hinausgingen. Die abgelehnten Beweisanträge könnten überdies nur einen Verfahrensmangel erster Instanz begründen, den das Berufungsgericht aber schon behandelt und verneint hat, sodaß darauf im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann (SZ 68/195 uva). Das Tatsachensubstrat der beiden beleidigenden Äußerungen beschränkte sich in bezug auf die Kläger auf den Vorwurf, es sei zunächst ein Konzept zur Sanierung des Tochterunternehmens, dann aber der Verkauf des Unternehmens beschlossen worden und daß "eine Managerversicherung für die beiden Blindgänger" abgeschlossen worden sei. Auf der Basis allein dieses behaupteten Sachverhalts ist weder die Behauptung eines strafrechtlichen Fehlverhaltens noch die einer beruflichen Unfähigkeit zu rechtfertigen. Die Äußerungen wären selbst bei einer Auseinandersetzung unter Politikern im politischen Meinungskampf unzulässig, weil sie bei der angeführten kursorischen Sachverhaltsgrundlage (Änderung einer unternehmerischen Entscheidung; Abschluß einer Versicherung) nur als massiver Wertungsexzeß gewertet werden könnten. Entgegen den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels kommt es hier daher gar nicht darauf an, ob die für die politische Auseinandersetzung unter Politikern entwickelten Grundsätze (vgl MR 1995, 177 und 1996, 26) auch auf Vorwürfe gegen Führungskräfte im Bereich der Wirtschaft anwendbar sind.Die Ausdrücke "Obergauner" und "Blindgänger" im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kläger als Vorstandsmitglieder eines größeren Unternehmens sind Werturteile mit einem der Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern. Bei Tatsachenbehauptungen, die in die Ehre eines anderen eingreifen, hat der Täter nach der sogenannten Unklarheitenregel die Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegungsform zu vertreten (MR 1994, 111 mwN; 6 Ob 295/97v uva). Die Äußerung ist in ihrem Zusammenhang zu lesen und auszulegen (MR 1995, 16; 6 Ob 46/98b uva). Danach sind die zitierten Äußerungen hier (auch) dahin zu verstehen, daß den Klägern ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sowie eine Unfähigkeit zur Ausübung eines leitenden Managerpostens vorgeworfen wurde. Bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen obliegt dem Beklagten der Wahrheitsbeweis (MR 1995, 16; 6 Ob 218/98x uva). Das Beweisthema bilden aber entgegen den weitwendigen Revisionsausführungen nur diejenigen Behauptungen, die im Zusammenhang mit der bekämpften Äußerung aufgestellt wurden, weil nur diese Behauptungen beim Empfängerkreis einen richtigen oder falschen rufschädigenden Eindruck herbeiführen können. Unrichtige Behauptungen auf der Basis eines bestimmten Sachverhalts können nicht mit einem anderen, wenn auch richtigen Sachverhalt gerechtfertigt werden. Damit gehen die Revisionsausführungen zu den übergangenen Beweisanträgen an der Sache vorbei, weil damit Themen releviert wurden, die über den in der Presseaussendung vom 28. 9. 1995 behaupteten Sachverhalt weit hinausgingen. Die abgelehnten Beweisanträge könnten überdies nur einen Verfahrensmangel erster Instanz begründen, den das Berufungsgericht aber schon behandelt und verneint hat, sodaß darauf im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann (SZ 68/195 uva). Das Tatsachensubstrat der beiden beleidigenden Äußerungen beschränkte sich in bezug auf die Kläger auf den Vorwurf, es sei zunächst ein Konzept zur Sanierung des Tochterunternehmens, dann aber der Verkauf des Unternehmens beschlossen worden und daß "eine Managerversicherung für die beiden Blindgänger" abgeschlossen worden sei. Auf der Basis allein dieses behaupteten Sachverhalts ist weder die Behauptung eines strafrechtlichen Fehlverhaltens noch die einer beruflichen Unfähigkeit zu rechtfertigen. Die Äußerungen wären selbst bei einer Auseinandersetzung unter Politikern im politischen Meinungskampf unzulässig, weil sie bei der angeführten kursorischen Sachverhaltsgrundlage (Änderung einer unternehmerischen Entscheidung; Abschluß einer Versicherung) nur als massiver Wertungsexzeß gewertet werden könnten. Entgegen den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels kommt es hier daher gar nicht darauf an, ob die für die politische Auseinandersetzung unter Politikern entwickelten Grundsätze vergleiche MR 1995, 177 und 1996, 26) auch auf Vorwürfe gegen Führungskräfte im Bereich der Wirtschaft anwendbar sind.
Anmerkung
E52162 06A03048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00304.98V.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0060OB00304_98V0000_000