Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois S*****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei M***** GesmbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 245.070,90 s. A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. März 1998, GZ 13 Ra 2/98m-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Februar 1997, GZ 35 Cga 144/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195,- (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu Recht verneint, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu Recht verneint, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Ergänzend ist anzumerken:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraums zu berücksichtigen ist (ArbSlg. 7687; RdW 1986, 153; RdW 1996, 131; RdW 1997, 289; u. v. a.). Bei der Beurteilung, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, ist nach ebenso gesicherter Rechtsprechung nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers ausschlaggebend, sondern muß ein objektiver Maßstab angelegt werden (ArbSlg. 8416; ArbSlg. 10.636; ArbSlg. 11.382; u. v. a.).
Nach diesen Kriterien ist aber die durch eine Ausnahmesituation verursachte Fehlleistung des für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin langjährig tadellos tätigen Klägers nicht von einem Gewicht, das eine weitere Zusammenarbeit auch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde (vgl. insbes. RdW 1986, 153).Nach diesen Kriterien ist aber die durch eine Ausnahmesituation verursachte Fehlleistung des für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin langjährig tadellos tätigen Klägers nicht von einem Gewicht, das eine weitere Zusammenarbeit auch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde vergleiche insbes. RdW 1986, 153).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.
Anmerkung
E52374 08B01598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00159.98K.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_008OBA00159_98K0000_000