Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamid M***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. August 1998, GZ 14 Vr 912/98-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hamid M***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. August 1998, GZ 14 römisch fünf r 912/98-24, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Hamid M***** wurde des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. Juni 1998 in Berg versucht hat, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich 9.686,22 Gramm Rohopium (830 + - 124 Gramm Morphin) nach Österreich einzuführen, indem er es - in der Ladung des Sattelkraftfahrzeuges und des Auflegers mit den iranischen Kennzeichen TEH 18945 und TEH 18946 verborgen - über die Grenze nach Österreich zu bringen trachtete.Hamid M***** wurde des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17. Juni 1998 in Berg versucht hat, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, nämlich 9.686,22 Gramm Rohopium (830 + - 124 Gramm Morphin) nach Österreich einzuführen, indem er es - in der Ladung des Sattelkraftfahrzeuges und des Auflegers mit den iranischen Kennzeichen TEH 18945 und TEH 18946 verborgen - über die Grenze nach Österreich zu bringen trachtete.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge zeigt keine formalen Begründungsmängel auf. Vielmehr bekämpft sie in Wahrheit bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, die - getreu den Vorschriften der freien Beweiswürdigung gemäß § 258 Abs 2 StPO - in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse, unter besonderer Berücksichtigung der geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkmöglich, somit formell einwandfrei, den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Richtung begründet und dargelegt haben, warum sie einer erst in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortungsvariante, er sei zum Suchtgifttransport gezwungen gewesen, nicht geglaubt haben.Die Mängelrüge zeigt keine formalen Begründungsmängel auf. Vielmehr bekämpft sie in Wahrheit bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, die - getreu den Vorschriften der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO - in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller Verfahrensergebnisse, unter besonderer Berücksichtigung der geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks aktengetreu, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und denkmöglich, somit formell einwandfrei, den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Richtung begründet und dargelegt haben, warum sie einer erst in der Hauptverhandlung gewählten Verantwortungsvariante, er sei zum Suchtgifttransport gezwungen gewesen, nicht geglaubt haben.
Daß der Angeklagte beabsichtigte, das tatverfangene Rohopium nach mehrfachen Ausfuhren aus und Einfuhren in europäische Länder erst in Deutschland zu verkaufen, ändert nichts daran, daß er es nach den Urteilsfeststellungen - und seinen eigenen Worten zufolge - zunächst vorsätzlich nach Österreich einführen wollte (21, 40, 117f), wodurch er den inkriminierten Verbrechenstatbestand erfüllt hat. Der Beschwerde zuwider nimmt die Begründung auch zur "Opiumsucht" des Beschwerdeführers Stellung und enthält aktenkonforme und hinreichende Konstatierungen zu seiner Persönlichkeit (US 3).
Die Beschwerde verkennt überdies, daß das Erstgericht vom Angeklagten nicht "konkrete Beweise für seine Ausführungen" verlangt hat, sondern daß er seine behauptete Opiumsucht in keiner Weise durch "konkrete glaubwürdige Angaben" zu belegen vermochte (US 6). Schließlich übergeht das Beschwerdevorbringen, daß sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht allein auf die "Täterpersönlichkeit" gründen, sondern gleichermaßen auch auf die "Art der Tatbegehung und die glaubwürdige Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter" gestützt werden (US 5 sechster Absatz), somit keineswegs auf "leere Floskeln".
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d,, 285i StPO).
Der in einer Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, er spreche sich "unter Hinweis auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Gründe" gegen eine Beschlußfassung nach § 285d StPO aus, genügt es, auf die Bestimmung des § 285d Abs 1 Z 2 StPO sowie auf die Tatsache zu verweisen, wonach (in der Regel) nur gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstages führen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 61; EvBl 1997/154; 15 Os 97/98 uam).Der in einer Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, er spreche sich "unter Hinweis auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Gründe" gegen eine Beschlußfassung nach Paragraph 285 d, StPO aus, genügt es, auf die Bestimmung des Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sowie auf die Tatsache zu verweisen, wonach (in der Regel) nur gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrügen zur Anordnung eines Gerichtstages führen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 61; EvBl 1997/154; 15 Os 97/98 uam).
Anmerkung
E52406 15D01798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00179.98.1126.000Dokumentnummer
JJT_19981126_OGH0002_0150OS00179_9800000_000