TE OGH 1998/11/30 2Nd7/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwalt in Leonding, wegen S 86.758,50 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Hietzing das Bezirksgericht Linz-Land bestimmt.

Text

Begründung:

Am 2. 9. 1997 ereignete sich in Leonding ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei den Ersatz ihres Schadens in der Höhe von S 86.758,50 sA. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einvernahme eines in Linz wohnenden Zeugen, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach, dem die Anfertigung einer maßstabgerechten Skizze aufgetragen werden möge, und die Vorlage verschiedener Urkunden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz-Land. In der Sache beantragte sie die Vernehmung eines in Wilhering wohnenden Zeugen, die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens und die Vornahme eines Ortsaugenscheines.

Die klagende Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (§ 20 EKHG; RIS-Justiz RS0046149; 2 Nd 11/97 uva). Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Linz-Land im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die zu vernehmenden Zeugen in Linz bzw Wilhering wohnen und daher leichter zu diesem Gericht anreisen können und ferner die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach und die Vornahme eines Lokalaugenscheines, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, beantragt wurden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (Paragraph 20, EKHG; RIS-Justiz RS0046149; 2 Nd 11/97 uva). Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Linz-Land im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die zu vernehmenden Zeugen in Linz bzw Wilhering wohnen und daher leichter zu diesem Gericht anreisen können und ferner die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Verkehrsfach und die Vornahme eines Lokalaugenscheines, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, beantragt wurden.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Linz-Land durchgeführt werden.

Anmerkung

E52448 02J00078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00007.98.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19981130_OGH0002_0020ND00007_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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