TE OGH 1998/11/30 2Nd508/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner und beklagten Parteien 1.) I*****, und 2.) I*****, wegen DEM 6.900,- sA, infolge Antrags auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner und beklagten Parteien 1.) I*****, und 2.) I*****, wegen DEM 6.900,- sA, infolge Antrags auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei stellt den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem Entgelt für Transportleistungen begehrt wird. Sie habe über Auftrag der Antragsgegner Frachtgut von Straßwalchen nach Jugoslawien per LKW transportiert. Der Ort der Übernahme der Güter sei in Österreich gelegen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe.Die klagende Partei stellt den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem Entgelt für Transportleistungen begehrt wird. Sie habe über Auftrag der Antragsgegner Frachtgut von Straßwalchen nach Jugoslawien per LKW transportiert. Der Ort der Übernahme der Güter sei in Österreich gelegen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Art 31 CMR im Anhang I zu § 452).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist (RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR im Anhang römisch eins zu Paragraph 452,).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E52450 02JA5088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00508.98.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19981130_OGH0002_0020ND00508_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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