TE OGH 1998/12/1 7Ob316/98s

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Veronika S*****, und des mj. Florian S*****, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Christine R*****, diese vertreten durch Dr. Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 17. September 1998, GZ 20 R 158/98w-226, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 12. Mai 1998, GZ P 1166/95s-219, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 66/167; EFSlg 73.038; 8 Ob 142/98k ua) dient das Pflegegeld, wie früher schon der Hilflosenzuschuß (RZ 1992/25), ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat, sei es im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, sei es bei der Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten. Ein krankheitsbedingter Sachaufwand des Unterhaltspflichtigen wird durch das Pflegegeld nicht abgedeckt (EFSlg 73.038), so daß die Gewährung von Pflegegeld der Berücksichtigung eines solchen Sachbedarfs nicht entgegensteht. Daß das Rekursgericht den gesundheitsbedingten Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen, der nach diesen Grundsätzen auch nicht vom Pflegegeld abgedeckt werden sollte, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen hat, ist durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Ob aber der gesundheitsbedingte Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. Ob das Verfahren zur Ermittlung dieses Sachverhalts mangelhaft war, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage des Prozeßrechts im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 66/167; EFSlg 73.038; 8 Ob 142/98k ua) dient das Pflegegeld, wie früher schon der Hilflosenzuschuß (RZ 1992/25), ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat, sei es im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, sei es bei der Berücksichtigung des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten. Ein krankheitsbedingter Sachaufwand des Unterhaltspflichtigen wird durch das Pflegegeld nicht abgedeckt (EFSlg 73.038), so daß die Gewährung von Pflegegeld der Berücksichtigung eines solchen Sachbedarfs nicht entgegensteht. Daß das Rekursgericht den gesundheitsbedingten Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen, der nach diesen Grundsätzen auch nicht vom Pflegegeld abgedeckt werden sollte, von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen hat, ist durch die angeführte Rechtsprechung gedeckt. Ob aber der gesundheitsbedingte Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. Ob das Verfahren zur Ermittlung dieses Sachverhalts mangelhaft war, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage des Prozeßrechts im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der sich gegen die Berücksichtigung des gesundheitsbedingten Mehraufwandes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage richtet, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs der Minderjährigen, der sich gegen die Berücksichtigung des gesundheitsbedingten Mehraufwandes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage richtet, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Anmerkung

E52229 07A03168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00316.98S.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19981201_OGH0002_0070OB00316_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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