TE OGH 1998/12/1 10ObS388/98a

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Martin Holzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 1998, GZ 9 Rs 109/98k-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. September 1997, GZ 9 Cgs 119/95w-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und vom Berufungsgericht verneint worden sind, wiederholt (Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten zum Leistungskalkül). Solche können jedoch im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 11/15, 11/18 uva).

Entgegen seiner Nennung als Rechtsmittelgrund (§ 503 Z 4 ZPO) ist im Rechtsmittel eine Rechtsrüge inhaltlich nicht ausgeführt und hätte, da eine solche bereits in der Berufung nicht gesetzmäßig enthalten war, auch in der Revision nicht mehr nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28).Entgegen seiner Nennung als Rechtsmittelgrund (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist im Rechtsmittel eine Rechtsrüge inhaltlich nicht ausgeführt und hätte, da eine solche bereits in der Berufung nicht gesetzmäßig enthalten war, auch in der Revision nicht mehr nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, da Kosten im Revisionsschriftsatz nicht verzeichnet wurden. Begehrt wird lediglich (im Falle der Klagestattgebung) ein Zuspruch der Kosten für die Verfahren erster und zweiter Instanz.

Anmerkung

E52246 10C03888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00388.98A.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19981201_OGH0002_010OBS00388_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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