Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Martin Holzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gudrun T*****, Angestellte, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1998, GZ 8 Rs 295/97g-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. September 1997, GZ 31 Cgs 250/95d-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach mit Urteil aus, daß das Begehren der Klägerin auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 5. 1995 dem Grunde nach zu Recht bestehe; es trug der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von S 7.500 monatlich auf. Es gelangte zu der Auffassung, daß die am 13. 3. 1946 geborene (am Stichtag daher 49 Jahre alte) Klägerin ihre zuletzt durch 15 Monate hindurch ausgeübte im wesentlichen gleichbleibende Berufstätigkeit einer Betriebsleiterin (einer Seniorenresidenz) nicht mehr verrichten könne, weil damit ihr psychisches Leistungskalkül überschritten werde. Es gäbe aber auch keine für sie geeigneten Verweisungstätigkeiten, weshalb Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG bestehe.Das Erstgericht sprach mit Urteil aus, daß das Begehren der Klägerin auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 5. 1995 dem Grunde nach zu Recht bestehe; es trug der Beklagten die Erbringung einer vorläufigen Zahlung von S 7.500 monatlich auf. Es gelangte zu der Auffassung, daß die am 13. 3. 1946 geborene (am Stichtag daher 49 Jahre alte) Klägerin ihre zuletzt durch 15 Monate hindurch ausgeübte im wesentlichen gleichbleibende Berufstätigkeit einer Betriebsleiterin (einer Seniorenresidenz) nicht mehr verrichten könne, weil damit ihr psychisches Leistungskalkül überschritten werde. Es gäbe aber auch keine für sie geeigneten Verweisungstätigkeiten, weshalb Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Meinung des Erstgerichtes, auch der an sich in Betracht kommende Verweisungsberuf einer Buchhalterin erfordere Flexibilität, Umsicht und Streßbewältigungskompetenz, sei durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Im fortgesetzten Verfahren seien ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die Klägerin nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben einer Buchhalterin, wie sie in der Beschäftigungsgruppe III des Kollektivvertrages für die Angestellten im Gastgewerbe als "führungsnahe Tätigkeit" genannt sei, erfüllen oder allenfalls für eine nötige Ergänzung dieser Kenntnisse und Fähigkeit sorgen könnte.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Meinung des Erstgerichtes, auch der an sich in Betracht kommende Verweisungsberuf einer Buchhalterin erfordere Flexibilität, Umsicht und Streßbewältigungskompetenz, sei durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Im fortgesetzten Verfahren seien ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die Klägerin nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten die Aufgaben einer Buchhalterin, wie sie in der Beschäftigungsgruppe römisch III des Kollektivvertrages für die Angestellten im Gastgewerbe als "führungsnahe Tätigkeit" genannt sei, erfüllen oder allenfalls für eine nötige Ergänzung dieser Kenntnisse und Fähigkeit sorgen könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, ohne daß es der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG bedarf (§ 47 Abs 2 ASGG), er ist aber nicht berechtigt.Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, ohne daß es der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bedarf (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG), er ist aber nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen der klagenden Partei in Kürze folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen der klagenden Partei in Kürze folgendes entgegenzuhalten:
Die beklagte Partei hat weder vor dem Erstgericht noch in ihrer Berufung bestritten, daß es sich bei der vom Erstgericht festgestellten, während der letzten 15 Monate ausgeübten im wesentlichen gleichgebliebenen Tätigkeit der Klägerin um den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf handelt, von dem bei Prüfung der Verweisbarkeit auszugehen ist (SSV-NF 9/21 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist und durch eine solche Verweisung die Grenzen der Unzumutbarkeit nicht überschritten werden (SSV-NF 4/72, 6/135, 9/29 ua, zuletzt 10 ObS 239/98i). Die Tätigkeit der Klägerin als Betriebsleiterin ist nach den Feststellungen in der Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (Kärnten) in der "Beschäftigungsgruppe I und II" genannt, wozu das Erstgericht ausführte, daß die näher festgestellten, arbeitsvertraglich vereinbarten Einschränkungen der Selbständigkeit der Klägerin den sozialen Wert ihrer Tätigkeit "in die Nähe der Beschäftigungsgruppe III" rücken. In dieser Beschäftigungsgruppe sind aber u. a. auch Buchhalter genannt, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer (selbständigen) Buchhalterin - etwa in einem Beherbergungsbetrieb - nicht von vornherein aus rechtlichen Erwägungen ausscheiden müßte. Nicht in Betracht käme, wie die Rekurswerberin zutreffend darlegt, allerdings eine Verweisung auf den in der Beschäftigungsgruppe IV genannten Beruf einer Hilfsbuchhalterin. Wenn aber das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, die Feststellungen zu den Anforderungen in dem Verweisungsberuf und die Fähigkeit der Klägerin, allenfalls für eine nötige Erweiterung ihrer Kenntnisse (Nachschulung) zu sorgen, für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten und insoweit nicht von einer Spruchreife der Sache ausgehen (SZ 62/160 ua).Die beklagte Partei hat weder vor dem Erstgericht noch in ihrer Berufung bestritten, daß es sich bei der vom Erstgericht festgestellten, während der letzten 15 Monate ausgeübten im wesentlichen gleichgebliebenen Tätigkeit der Klägerin um den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf handelt, von dem bei Prüfung der Verweisbarkeit auszugehen ist (SSV-NF 9/21 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist und durch eine solche Verweisung die Grenzen der Unzumutbarkeit nicht überschritten werden (SSV-NF 4/72, 6/135, 9/29 ua, zuletzt 10 ObS 239/98i). Die Tätigkeit der Klägerin als Betriebsleiterin ist nach den Feststellungen in der Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (Kärnten) in der "Beschäftigungsgruppe römisch eins und II" genannt, wozu das Erstgericht ausführte, daß die näher festgestellten, arbeitsvertraglich vereinbarten Einschränkungen der Selbständigkeit der Klägerin den sozialen Wert ihrer Tätigkeit "in die Nähe der Beschäftigungsgruppe III" rücken. In dieser Beschäftigungsgruppe sind aber u. a. auch Buchhalter genannt, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer (selbständigen) Buchhalterin - etwa in einem Beherbergungsbetrieb - nicht von vornherein aus rechtlichen Erwägungen ausscheiden müßte. Nicht in Betracht käme, wie die Rekurswerberin zutreffend darlegt, allerdings eine Verweisung auf den in der Beschäftigungsgruppe römisch IV genannten Beruf einer Hilfsbuchhalterin. Wenn aber das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, die Feststellungen zu den Anforderungen in dem Verweisungsberuf und die Fähigkeit der Klägerin, allenfalls für eine nötige Erweiterung ihrer Kenntnisse (Nachschulung) zu sorgen, für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten und insoweit nicht von einer Spruchreife der Sache ausgehen (SZ 62/160 ua).
Die Frage, ob die Klägerin auf den Beruf einer (selbständigen) Buchhalterin verwiesen werden kann, wird daher erst auf Grund weiterer Feststellungen einerseits zu den Anforderungen in diesem Beruf, andererseits zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin zu beantworten sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.
Anmerkung
E52592 10C03908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00390.98W.1201.000Dokumentnummer
JJT_19981201_OGH0002_010OBS00390_98W0000_000