Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner Anwaltskanzlei KEG in Linz, wider die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, ***** vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen S 5,851.688,10 sA und Feststellung, infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 1998, GZ 12 R 140/97i-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21. Mai 1997, GZ 1 Cg 353/93b-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 23.122 (darin S 3.837 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger suchte am 4. 8. 1993 die Filiale der beklagten Partei in R***** auf, um mit dem Zweigstellenleiter über die Anlegung von Ersparnissen zu sprechen. Da der Zweigstellenleiter auf Urlaub war, wollte er die Bankfiliale wieder verlassen. Etwa ein bis zwei Schritte vor der Eingangstür, die als zweiflügelige, durch Sensoren gesteuerte Glasschiebetür ausgestaltet ist, blieb der Kläger stehen, weil ihm eine Bankangestellte nachrief, ob sie dem Filialleiter etwas ausrichten solle. Der Kläger drehte sich um und antwortete, daß dies nicht nötig sei. Als er weiterging, stieß er mit der Stirn gegen die sich zu spät öffnende Glastür und fiel rücklings zu Boden. Der Kläger, der schon seit Jahren an der Bechterew'schen Krankheit leidet, ist seither an allen Gliedmaßen praktisch völlig gelähmt. Schon vor dem Unfall des Klägers waren zwei weitere Bankkunden gegen die Glastür gestoßen, weil sich diese nicht geöffnet hatte.
Der Kläger begehrte insgesamt S 5,851.688,10 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden aus dem Unfall vom 4. 8. 1993. Die beklagte Partei habe für die Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie von Verkehrssicherungspflichten einzustehen. Sie habe weiters Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt und damit gegen eine Schutzgesetz verstoßen, weil die Glasschiebetür nicht durch Warnhinweise gekennzeichnet gewesen sei.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht erkannte dem Kläger mit Teilurteil insgesamt S 1,551.716,11 sA an Schmerzengeld und an im Ersturteil näher beschriebenen Aufwendungen zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es lastete der beklagten Partei eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten an und verneinte ein Mitverschulden des Klägers.
Das Berufungsgericht änderte dieses Teilurteil dahin ab, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von insgesamt S 517.238,70 sA verpflichtete und die Haftung der beklagten Partei für ein Drittel der künftigen Schäden feststellte. Das Mehrbegehren wies es ab. Der Kläger habe in Anbetracht der automatischen Türöffnung nicht damit rechnen können, eine geöffnete Tür vorzufinden. Automatische Glasschiebetüren fänden heutzutage vielfältige Verwendung, so daß jedermann geläufig sei, daß deren Benützung einer gewissen Aufmerksamkeit bedürfe. Die Glastür sei zwar mit einem weißen Kunststoffrahmen versehen gewesen, so daß § 76 NÖ Bauordnung nicht als Schutzgesetz herangezogen werden könne. Die beklagte Partei sei jedoch verpflichtet gewesen, auf den Fall Bedacht zu nehmen, daß ein Kunde den Geschäftsraum nicht zügig verläßt, sondern vor der Tür aus irgendeinem Grund kurz stehen bleibt und daß die Sensorautomatik nicht anspricht. Insoweit sei ihr die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Bereits die wenig kostenaufwendige Kennzeichnung der Glastür durch Aufkleber könne bewirken, daß ein unaufmerksamer Kunde zu einem kollisionsfreien Zurückweichen veranlaßt werde. In Abwägung der beide Streitteile treffenden Verhaltensvorwürfe sei es gerechtfertigt, der beklagten Partei ein Drittel des Verschuldens am Unfall des Klägers zuzumessen.Das Berufungsgericht änderte dieses Teilurteil dahin ab, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von insgesamt S 517.238,70 sA verpflichtete und die Haftung der beklagten Partei für ein Drittel der künftigen Schäden feststellte. Das Mehrbegehren wies es ab. Der Kläger habe in Anbetracht der automatischen Türöffnung nicht damit rechnen können, eine geöffnete Tür vorzufinden. Automatische Glasschiebetüren fänden heutzutage vielfältige Verwendung, so daß jedermann geläufig sei, daß deren Benützung einer gewissen Aufmerksamkeit bedürfe. Die Glastür sei zwar mit einem weißen Kunststoffrahmen versehen gewesen, so daß Paragraph 76, NÖ Bauordnung nicht als Schutzgesetz herangezogen werden könne. Die beklagte Partei sei jedoch verpflichtet gewesen, auf den Fall Bedacht zu nehmen, daß ein Kunde den Geschäftsraum nicht zügig verläßt, sondern vor der Tür aus irgendeinem Grund kurz stehen bleibt und daß die Sensorautomatik nicht anspricht. Insoweit sei ihr die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Bereits die wenig kostenaufwendige Kennzeichnung der Glastür durch Aufkleber könne bewirken, daß ein unaufmerksamer Kunde zu einem kollisionsfreien Zurückweichen veranlaßt werde. In Abwägung der beide Streitteile treffenden Verhaltensvorwürfe sei es gerechtfertigt, der beklagten Partei ein Drittel des Verschuldens am Unfall des Klägers zuzumessen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision im Hinblick darauf zulässig sei, daß grundsätzliche Fragen der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten sowie der Verkehrssicherungspflichten zu lösen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers und jene der beklagten Partei sind jedoch entgegen diesem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision des Klägers und jene der beklagten Partei sind jedoch entgegen diesem den OGH nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflicht und des Mitverschuldens des Verletzten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl zusammenfassend zum Wesen des Mitverschuldens und dessen Berücksichtigung Reischauer in Rummel2 II, Rz 1 ff und 5 zu § 1304 ABGB; zu den Verkehrssicherungspflichten Reischauer aaO, Rz 4, 5 zu § 294 ABGB und Rz 5 zu § 1297 ABGB). Keine der beiden Revisionen vermag aufzuzeigen, daß die grundsätzlichen Wertungen, die zu diesen Problemkreisen in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht und im wesentlichen vom Berufungsgericht wiedergegeben wurden, auf den hier vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnten. Ein besonderer Sachverhalt, der den entwickelten Rechtsgrundsätzen zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB nicht subsumierbar wäre, liegt nicht vor.Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflicht und des Mitverschuldens des Verletzten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor vergleiche zusammenfassend zum Wesen des Mitverschuldens und dessen Berücksichtigung Reischauer in Rummel2 römisch II, Rz 1 ff und 5 zu Paragraph 1304, ABGB; zu den Verkehrssicherungspflichten Reischauer aaO, Rz 4, 5 zu Paragraph 294, ABGB und Rz 5 zu Paragraph 1297, ABGB). Keine der beiden Revisionen vermag aufzuzeigen, daß die grundsätzlichen Wertungen, die zu diesen Problemkreisen in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht und im wesentlichen vom Berufungsgericht wiedergegeben wurden, auf den hier vorliegenden Fall nicht angewendet werden könnten. Ein besonderer Sachverhalt, der den entwickelten Rechtsgrundsätzen zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB nicht subsumierbar wäre, liegt nicht vor.
Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht mit dem Anstoßen eines Kunden an eine automatische Glasschiebetür befaßt hat, kommt der Entscheidung des hier vorliegenden Falles keine richtungsweisende Bedeutung zu, weil es nicht möglich ist, für die unabsehbare Vielzahl von Unfallshergängen gleichermaßen gültige und allen Besonderheiten Rechnung tragende Verhaltensregeln aufzustellen. Auch die Kollisionen mit Glastüren können verschiedenste Ursachen haben, wie etwa die in 2 Ob 513/96, 7 Ob 555/87 und 4 Ob 505/78 behandelnden Fälle zeigen.
Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, daß Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (ZVR 1984/22 ua). Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens im allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 502 ZPO mwN).Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (8 Ob 57/85 ua), hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, daß Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (ZVR 1984/22 ua). Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens im allgemeinen nicht der Fall. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist nicht erkennbar. Die in beiden Revisionen aufgezeigten Judikaturbeispiele und der jeweilige Hinweis auf die dort vorgenommene Verschuldensteilung macht vielmehr lediglich deutlich, wie sehr die Frage, ob oder inwieweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorliegt und ob oder inwieweit ein Mitverschulden des Verletzten zu bejahen ist, von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt.
Zur Revision des Klägers ist noch darauf hinzuweisen, daß die bedauernswerte Situation des Klägers, die er besonders nachdrücklich darstellt, bei all diesen Fragen kein Entscheidungskriterium bildet. Daß der beklagten Partei Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar gewesen wären, hat das Berufungsgericht ohnehin dargelegt. Ob die beklagte Partei gegen Schutznormen wie insbesondere gegen § 22 Abs 4 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung oder § 76 NÖ BauO 1976 verstoßen hat, auf die der Kläger eigens hinweist, ist ohne Belang, weil auch § 1311 ABGB in den allgemeinen Bereich der Verschuldenshaftung gehört und das Verschulden nicht schon in der Übertretung der Schutznorm liegt. Der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, der von der Rechtsprechung vom Belangten bei Feststehen eines schutzgesetzwidrigen Zustandes verlangt wird (vgl Reischauer aaO Rz 16 zu § 1311 ABGB mwN), wurde vom Berufungsgericht ohnehin verneint, indem es der beklagten Partei das Unterlassen von Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung vorwarf.Zur Revision des Klägers ist noch darauf hinzuweisen, daß die bedauernswerte Situation des Klägers, die er besonders nachdrücklich darstellt, bei all diesen Fragen kein Entscheidungskriterium bildet. Daß der beklagten Partei Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar gewesen wären, hat das Berufungsgericht ohnehin dargelegt. Ob die beklagte Partei gegen Schutznormen wie insbesondere gegen Paragraph 22, Absatz 4, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung oder Paragraph 76, NÖ BauO 1976 verstoßen hat, auf die der Kläger eigens hinweist, ist ohne Belang, weil auch Paragraph 1311, ABGB in den allgemeinen Bereich der Verschuldenshaftung gehört und das Verschulden nicht schon in der Übertretung der Schutznorm liegt. Der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, der von der Rechtsprechung vom Belangten bei Feststehen eines schutzgesetzwidrigen Zustandes verlangt wird vergleiche Reischauer aaO Rz 16 zu Paragraph 1311, ABGB mwN), wurde vom Berufungsgericht ohnehin verneint, indem es der beklagten Partei das Unterlassen von Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung vorwarf.
Das von der Rechtsprechung statuierte Erfordernis, "vor die eigenen Füße zu schauen", ist nicht wörtlich zu nehmen und bezieht sich genauso auf vor dem ganzen Körper befindliche Hindernisse, wie sie eine geschlossene oder noch nicht ausreichend geöffnete Glastür darstellt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß niemand mit dem verspäteten Öffnen einer Glasschiebetür rechne, enthält eine vom Berufungsgericht nicht geteilte Wertung, die keinen Anlaß zu einer näheren materiellrechtlichen Auseinandersetzung zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit bietet. Die weitere Behauptung, "daß die geschlossene Tür nur unter größter Aufmerksamkeit bei ausgezeichneten und überdurchschnittlichen Sehvermögen wahrgenommen werden kann", findet im festgestellten Sachverhalt nicht Deckung, waren die beiden Türflügel doch bloß etwa 63 cm breit und zur Gänze jeweils mit einem weißen Kunststoffrahmen umgeben. Dem in der Revision enthaltenen Vorbringen, die Sensoren würden auch im Stillstand befindliche Objekte registrieren, steht die für den hier vorliegenden Fall maßgebende Feststellung entgegen, daß sich die Tür schloß, wenn man rund 1 m vor ihr stehen blieb, weil die Sensoren keine Bewegung mehr registrierten.
Beide Revisionen waren daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Damit ist auch das jeweilige Kostenbegehren für die Revisionsschriftsätze zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten betreffend die Revisionsbeantwortungen gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung des Klägers, der auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat, auf die §§ 40 und 50 ZPO, hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei auf die §§ 41 und 50 ZPO, weil sie Ausführungen über die Unzulässigkeit der Revision des Klägers enthält. Damit ist auch das jeweilige Kostenbegehren für die Revisionsschriftsätze zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten betreffend die Revisionsbeantwortungen gründet sich hinsichtlich der Revisionsbeantwortung des Klägers, der auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat, auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO, hinsichtlich der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, weil sie Ausführungen über die Unzulässigkeit der Revision des Klägers enthält.
Anmerkung
E52284 07A01518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00151.98A.1201.000Dokumentnummer
JJT_19981201_OGH0002_0070OB00151_98A0000_000