TE OGH 1998/12/1 7Ob95/98s

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Günter S*****, und 2. Siegrid S*****, beide vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei A***** GmbH & Co Schloß G***** KG, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 90.755,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1997, GZ 53 R 210/97g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 8. April 1997, GZ 2 C 397/97w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.695,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.115,84 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Kläger schlossen mit der beklagten Partei am 15. 10. 1993 in Berlin einen Ferienrechtsvertrag. Dieser gewährt den Klägern die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einem Appartement vom Typ A im Schloß G***** in St. M***** jeweils in der 42. Kalenderwoche eines Jahres bis zum Jahr 2090. Im Vertrag verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung eines Einmalbetrages von DM 12.400,-- (S 88.660,--) sowie eines Jahresbeitrages von DM 293,-- (S 2.095,--). Durch Vorstandsbeschluß ist der Ausschluß eines Mitglieds möglich, wenn dieses seiner Pflicht zur Entrichtung des jährlichen Beitrages trotz schriftlicher Mahnung und der Setzung einer wenigstens 30-tägigen Nachfrist nicht nachkommt. Die von den Klägern bei Abschluß des Ferienrechtsvertrages akzeptierte Satzung sieht vor, daß trotz Ausschluß oder Austritt das Mitglied zur Entrichtung der fällig gewordenen jährlichen bzw rückständigen Beiträge (Einmalbetrag, Jahresbeitrag) verpflichtet bleibt, das Ferienrecht aber enden solle. Nach dem unstrittigen Wortlaut des von den Klägern unterzeichneten Ferienrechtsvertrages (Beil. ./1) sowie der Satzung des Feienclubs Schloß G***** samt Clubordnung (im folgenden Satzung) (Beil. ./2) kann nach Punkt 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen der auf 97 Jahre abgeschlossene Ferienrechtsvertrag nur mit Zustimmung der Eigentümerin aufgehoben werden.

Die §§ 10 und 12 der Satzung haben folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 10 und 12 der Satzung haben folgenden Wortlaut:

§ 10Paragraph 10,

Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Einmalbetrag an die Eigentümerin zu bezahlen, dessen Höhe davon abhängig ist, an welchem Appartement-Typ und für wieviele Kalenderwochen das Mitglied das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt erhalten möchte. Die Höhe dieses mit Annahme des Ferienrechtsvertrages fälligen Einmalbetrages sowie evtl. anfallender Vertragskosten wird von der Eigentümerin festgesetzt und ist dem Ferienrechtsvertrag zu entnehmen.

(2) Dieser Einmalbetrag ist auf das im Ferienrechtsvertrag bezeichnete Treuhandkonto der Eigentümerin einzubezahlen und von dort an die Berechtigten weiterzuleiten, sobald die Registrierung gem. § 9 erfolgt und die Registerurkunde ausgefertigt ist; die Weiterleitung darf jedoch nicht erfolgen, bevor nicht die Voraussetzung gegeben ist, daß der Verein als Fruchtgenußberechtigter zur Sicherheit seiner Mitglieder bezüglich des betroffenen Appartements im Grundbuch an 1. Pfandstelle eingetragen wird.(2) Dieser Einmalbetrag ist auf das im Ferienrechtsvertrag bezeichnete Treuhandkonto der Eigentümerin einzubezahlen und von dort an die Berechtigten weiterzuleiten, sobald die Registrierung gem. Paragraph 9, erfolgt und die Registerurkunde ausgefertigt ist; die Weiterleitung darf jedoch nicht erfolgen, bevor nicht die Voraussetzung gegeben ist, daß der Verein als Fruchtgenußberechtigter zur Sicherheit seiner Mitglieder bezüglich des betroffenen Appartements im Grundbuch an 1. Pfandstelle eingetragen wird.

(3) Will ein Mitglied nach Erhalt der Mitgliedschaft zusätzliche Ferienrechte zugewiesen erhalten, so ist ein weiterer Einmalbetrag gem. vorstehendem Absatz (1) mit Bestätigung der Zuweisung der Ferienrechte zur Zahlung fällig.

(4) Weiters ist der Verein verpflichtet, im Namen und für Rechnung der Eigentümerin, jährlich von den Mitgliedern Jahresbeiträge zu erheben. Diese Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für Instandhaltung und Verwaltung der Appartements aufzuwendenden Kosten sowie der auf den Ferienrechtsvertrag entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Darunter fallen insbesondere die laufenden Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten, öffentliche und sonstige Abgaben, Wassergeld, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und dergleichen, Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Eigentümerin oder einer von dieser zu benennenden Betreibergesellschaft oder einer mit dem Vereinsvorstand gemeinsam zu benennenden Verwaltung, unter Berücksichtigung des § 12 (1) jährlich im vorhinein festgelegt und für jedes abgelaufene Kalenderjahr endgültig abgerechnet. Die Höhe des ersten Jahresbeitrages ist dem Ferienrechtsvertrag zu entnehmen; dieser Beitrag ist zusammen mit dem einmaligen Entgelt zur Zahlung fällig.(4) Weiters ist der Verein verpflichtet, im Namen und für Rechnung der Eigentümerin, jährlich von den Mitgliedern Jahresbeiträge zu erheben. Diese Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für Instandhaltung und Verwaltung der Appartements aufzuwendenden Kosten sowie der auf den Ferienrechtsvertrag entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Darunter fallen insbesondere die laufenden Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten, öffentliche und sonstige Abgaben, Wassergeld, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, Versicherungsprämien und dergleichen, Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Eigentümerin oder einer von dieser zu benennenden Betreibergesellschaft oder einer mit dem Vereinsvorstand gemeinsam zu benennenden Verwaltung, unter Berücksichtigung des Paragraph 12, (1) jährlich im vorhinein festgelegt und für jedes abgelaufene Kalenderjahr endgültig abgerechnet. Die Höhe des ersten Jahresbeitrages ist dem Ferienrechtsvertrag zu entnehmen; dieser Beitrag ist zusammen mit dem einmaligen Entgelt zur Zahlung fällig.

(5) Der Verein erhebt weiters jährliche Mitgliedsbeiträge zur Deckung aller Kosten, die für die Aufrechterhaltung des Vereinslebens erforderlich sind. Dies sind insbesondere Personalkosten, evtl. erforderliche Steuer- u. Rechtsberatungskosten sowie eine Rücklage für laufende Reparatur- und Instandhaltungskosten für die Appartements.

(6) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können vom Verein Umlagen erhoben werden. Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins ist dieser jedoch verpflichtet, Umlagen zu erheben.

§ 12Paragraph 12,

Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind insbesondere

(1) die von der Eigentümerin bestimmten, zur Deckung der Unkosten und zur Anlage eines Reparaturfonds jährlich vorgeschriebenen Jahresbeiträge gem. § 10 (4) zu leisten. Das Vereinsmitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein seine Zustimmung, die jeweils fälligen Beiträge durch Banklastschrift einziehen zu lassen.(1) die von der Eigentümerin bestimmten, zur Deckung der Unkosten und zur Anlage eines Reparaturfonds jährlich vorgeschriebenen Jahresbeiträge gem. Paragraph 10, (4) zu leisten. Das Vereinsmitglied gibt durch seinen Beitritt zum Verein seine Zustimmung, die jeweils fälligen Beiträge durch Banklastschrift einziehen zu lassen.

Der Jahresbeitrag je Mitglied und je Ferienrecht errechnet sich wie folgt:

Die von der Eigentümerin jeweils geplanten Gesamtaufwendungen ergeben sich aus einem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden zunächst die Anzahl aller Appartements und durch 40 Kalenderwochen geteilt. Dieser Betrag wird prozentual je nach Appartement-Typ umgelegt, was den jeweiligen Jahresbeitrag gem. § 10 (4) pro Appartement-Typ und Ferienrecht ergibt. Werden mehr als 40 Ferienrechte an allen im Time-Sharing zur Verfügung stehenden Appartements vergeben, so werden die geplanten Gesamtaufwendungen durch die effektive Anzahl der vergebenden Ferienrechte geteilt. Überschüsse über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus führen zu einer Gutschrift, Fehlbeträge zu einer Nachbelastung nach Maßgabe der nachstehenden Prozentsätze.Die von der Eigentümerin jeweils geplanten Gesamtaufwendungen ergeben sich aus einem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden zunächst die Anzahl aller Appartements und durch 40 Kalenderwochen geteilt. Dieser Betrag wird prozentual je nach Appartement-Typ umgelegt, was den jeweiligen Jahresbeitrag gem. Paragraph 10, (4) pro Appartement-Typ und Ferienrecht ergibt. Werden mehr als 40 Ferienrechte an allen im Time-Sharing zur Verfügung stehenden Appartements vergeben, so werden die geplanten Gesamtaufwendungen durch die effektive Anzahl der vergebenden Ferienrechte geteilt. Überschüsse über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus führen zu einer Gutschrift, Fehlbeträge zu einer Nachbelastung nach Maßgabe der nachstehenden Prozentsätze.

Die vom Verein zu erhebenden Mitgliedsbeiträge gem. § 10 (5) und (6) ergeben sich ebenfalls aus dem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, ebenfalls umgelegt, festgesetzt und zusammen mit dem Jahresbeitrag durch Banklastschrift eingezogen.Die vom Verein zu erhebenden Mitgliedsbeiträge gem. Paragraph 10, (5) und (6) ergeben sich ebenfalls aus dem jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan und werden wie in vorstehendem Absatz ausgeführt, ebenfalls umgelegt, festgesetzt und zusammen mit dem Jahresbeitrag durch Banklastschrift eingezogen.

Die vorstehend bezeichneten Beiträge für 1 Ferienrecht belaufen sich bei den drei verschiedenen Appartement-Typen auf die nachstehenden Prozentsätze:

Appartement-Typ A (20 Appartements) 94 %

Appartement-Typ B (6 Appartements) 107 %

Appartement-Typ C (6 Appartements) 114 %

Bei Verzug in der Bezahlung können Verzugszinsen in der Höhe der Bankkreditzinsen und Mahngebühren vorgeschrieben werden. Außerdem verliert das säumige Mitglied für die laufende/n (kommende/n) Ferienwoche/n das Ferienrecht, falls der Jahresbeitrag trotz Mahnung unter Hinweis auf diese Verzugsfolge nicht innerhalb von dreißig Tagen bezahlt wird. Das Ferienrecht wird dann von der Eigentümerin verwertet;

(2) bei der Nutzung gem. § 11 (1) und (4) die vom Vorstand erlassenen Ordnungen, wie Clubordnung, Sportordnung etc., einzuhalten und für die Einhaltung durch die Benützer ihrer Ferienrechte zu sorgen;(2) bei der Nutzung gem. Paragraph 11, (1) und (4) die vom Vorstand erlassenen Ordnungen, wie Clubordnung, Sportordnung etc., einzuhalten und für die Einhaltung durch die Benützer ihrer Ferienrechte zu sorgen;

(3) etwaige mit dem Besitz und der Verwertung der Ferienrechte verbundenen öffentlichen Abgaben und Gebühren zu bezahlen;

(4) die in der Clubordnung bestimmten Nebenkosten (Tennisplatzbenützung, Telefongebühren etc) zu bezahlen. Bei Verzug gelten die Bestimmungen gem. § 7 sinngemäß.(4) die in der Clubordnung bestimmten Nebenkosten (Tennisplatzbenützung, Telefongebühren etc) zu bezahlen. Bei Verzug gelten die Bestimmungen gem. Paragraph 7, sinngemäß.

Die Kläger haben am 28. 10. 1993 DM 12.400,-- sowie den ersten Jahresbeitrag von DM 293,-- bezahlt. Weitere Jahresbeiträge leisteten sie nicht mehr. Im Jahr 1996 betrug der Jahresbeitrag bereits DM 418,--. Zu einem Ausschluß der Kläger aus dem Verein oder nur der Einleitung des Ausschlußverfahrens kam es bislang nicht.

Die Kläger begehren mit ihrer am 18. 3. 1997 eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von S 90.755,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1993. Sie brachten vor, der von ihnen geschlossene Ferienrechtsvertrag werde wegen Verkürzung über die Hälfte und Sittenwidrigkeit angefochten bzw sei nichtig. Das Ferienrecht sei nicht einmal die Hälfte des bezahlten Preises von DM 12.400,-- wert, überdies liege Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Vertrages vor, da der im Rahmen des Vertragsabschlusses bezahlte Einmalbetrag in Höhe von DM 12.400,-- verfalle, wenn bloß ein Jahresbeitrag nicht bezahlt werde.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte sei verjährt; Sittenwidrigkeit liege nicht vor, weil die Kläger noch nicht ausgeschlossen worden seien, weshalb es am rechtlichen Interesse bzw Rechtsschutzbedürfnis mangle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte aus, die Einrede der Verkürzung über die Hälfte sei bereits verjährt, jedoch liege die behauptete Sittenwidrigkeit vor. Die Klausel, wonach schon bei einmaliger Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz Nachfristsetzung der Verlust der Einmalzahlung von DM 12.400,-- eintrete, sei eine krasse Benachteiligung der Kläger, die dem Rechtsempfinden der Gemeinschaft eminent widerspreche. Die Nichtigkeit betreffe den gesamten Vertrag, da die gegenständliche Klausel die Hauptleistung und damit ein wesentliches Vertragselement berühre. Auch ein Rechtsschutzinteresse der Kläger sei vorhanden, da bei einer nichtigen Klausel nicht abgewartet werden müsse, bis diese irgendwann einmal zur Anwendung gelange. Durch den Wegfall des Vertrages erweise sich das Klagebegehren als berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den gegenständlichen Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden, da die international-privatrechtliche Anknüpfung von Time-Sharing-Verträgen nicht über § 42 IPRG ("Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen"), sondern über § 41 IPRG ("Verbraucherverträge"), laufe. Darüberhinaus sei der Ferienrechtsvertrag auch in Deutschland abgeschlossen worden. Gemäß § 138 Abs 1 BGB sei ähnlich dem § 879 Abs 1 ABGB ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Der durch Nichtzahlung eines Jahresbeitrages drohende Ausschluß vom Verein und der damit verbundene Verlust der Einmalzahlung von DM 12.400,-- stelle eine sittenwidrige Benachteiligung der Kläger dar. Dazu komme noch, daß aufgrund der äußerst unbestimmten und intransparenten sowie wegen der ständigen Querverweise zwischen den allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Satzung der beklagten Partei (und umgekehrt) nur schwer durchschaubaren Regel des § 10 Abs 4 der Satzung sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Jahresbeitrages von der beklagten Partei jährlich im vorhinein bestimmt werden könne. Dies habe im Zeitraum zwischen 1993 und 1996 zu einer Erhöhung des Jahresbeitrages von DM 293,-- auf DM 418,-- geführt, was einer 43 %igen Steigerung innerhalb von drei Jahren entspreche, worin für die Kläger das Risiko läge, diesen Vertrag zu einem finanziellen Faß ohne Boden werden zu lassen. Auch liege Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB vor, da die Bestimmungen über die Zahlung des Einmal- und des Jahresbetrages sowie über den Verlust dieser bezahlten Beträge im Falle des Vereinsausschlusses Hauptleistungen und damit wesentliche, vom Restvertrag nicht abtrennbare Vertragselemente beträfen. Schon das Vorhandensein einer solchen Klausel berechtige die Vertragsparteien zur Anfechtung, da der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Vornahme des Rechtsgeschäftes sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Auf den gegenständlichen Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden, da die international-privatrechtliche Anknüpfung von Time-Sharing-Verträgen nicht über Paragraph 42, IPRG ("Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen"), sondern über Paragraph 41, IPRG ("Verbraucherverträge"), laufe. Darüberhinaus sei der Ferienrechtsvertrag auch in Deutschland abgeschlossen worden. Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BGB sei ähnlich dem Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstoße, nichtig. Der durch Nichtzahlung eines Jahresbeitrages drohende Ausschluß vom Verein und der damit verbundene Verlust der Einmalzahlung von DM 12.400,-- stelle eine sittenwidrige Benachteiligung der Kläger dar. Dazu komme noch, daß aufgrund der äußerst unbestimmten und intransparenten sowie wegen der ständigen Querverweise zwischen den allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Satzung der beklagten Partei (und umgekehrt) nur schwer durchschaubaren Regel des Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung sowohl Höhe als auch Fälligkeit des Jahresbeitrages von der beklagten Partei jährlich im vorhinein bestimmt werden könne. Dies habe im Zeitraum zwischen 1993 und 1996 zu einer Erhöhung des Jahresbeitrages von DM 293,-- auf DM 418,-- geführt, was einer 43 %igen Steigerung innerhalb von drei Jahren entspreche, worin für die Kläger das Risiko läge, diesen Vertrag zu einem finanziellen Faß ohne Boden werden zu lassen. Auch liege Gesamtnichtigkeit gemäß Paragraph 139, BGB vor, da die Bestimmungen über die Zahlung des Einmal- und des Jahresbetrages sowie über den Verlust dieser bezahlten Beträge im Falle des Vereinsausschlusses Hauptleistungen und damit wesentliche, vom Restvertrag nicht abtrennbare Vertragselemente beträfen. Schon das Vorhandensein einer solchen Klausel berechtige die Vertragsparteien zur Anfechtung, da der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Vornahme des Rechtsgeschäftes sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist unzulässig.

Das Berufungsgericht hat zunächst richtig erkannt, daß auf den vorliegenden Vertrag gemäß § 41 IPRG deutsches Recht anzuwenden ist (vgl dazu EvBl 1992/48 sowie Lurger, Der Time-Sharingvertrag im IPR und im Konsumentenschutzrecht ZfRV 1992, 348 ff sowie 1 Ob 176/98 mwN, wobei dieser Entscheidung eine andere Feststellungssituation als hier gegeben ist, zugrundelag - Art I Z 2 des BGBl I 1998/119, mit dem die §§ 36-45 IPRG aufgehoben werden, ist zufolge dessen Art I Z 3 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden - ) und daß die Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln nach deutschem Recht die Gesamtnichtigkeit des klagsgegenständlichen Vertrages zur Folge hat. Entgegen seiner Ansicht, welches die Revision mit dem Hinweis, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Teilnutzungsvertrages nach deutschem Recht, zuließ, ist die Revision jedoch unzulässig, weil einerseits eine Verletzung tragender Grundsätze deutschen Rechts über die Sittenwidrigkeit von Verträgen weder geltend gemacht noch erkennbar ist und der Oberste Gerichtshof andererseits nicht zur Fortentwicklung von deutschem Recht berufen ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwH).Das Berufungsgericht hat zunächst richtig erkannt, daß auf den vorliegenden Vertrag gemäß Paragraph 41, IPRG deutsches Recht anzuwenden ist vergleiche dazu EvBl 1992/48 sowie Lurger, Der Time-Sharingvertrag im IPR und im Konsumentenschutzrecht ZfRV 1992, 348 ff sowie 1 Ob 176/98 mwN, wobei dieser Entscheidung eine andere Feststellungssituation als hier gegeben ist, zugrundelag - Art römisch eins Ziffer 2, des BGBl römisch eins 1998/119, mit dem die Paragraphen 36 -, 45, IPRG aufgehoben werden, ist zufolge dessen Art römisch eins Ziffer 3, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden - ) und daß die Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln nach deutschem Recht die Gesamtnichtigkeit des klagsgegenständlichen Vertrages zur Folge hat. Entgegen seiner Ansicht, welches die Revision mit dem Hinweis, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Teilnutzungsvertrages nach deutschem Recht, zuließ, ist die Revision jedoch unzulässig, weil einerseits eine Verletzung tragender Grundsätze deutschen Rechts über die Sittenwidrigkeit von Verträgen weder geltend gemacht noch erkennbar ist und der Oberste Gerichtshof andererseits nicht zur Fortentwicklung von deutschem Recht berufen ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 3 mwH).

Die dargestellte Rechtsansicht der Gesamtnichtigkeit des Vertrages deckt sich mit der in Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Time-Sharing-Verträgen (vgl Tönnes, Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Ferienwohnungen, RIW 1996, 124 ff [130]). So wurde ausgesprochen, daß ein evident intransparentes Vertragswerk gemäß § 138 Abs 1 BGB nichtig sei. Intransparenz sei dann anzunehmen, wenn die synallagmatische Leistungsbeziehung unklar, unvollständig, unübersichtlich und damit letztlich irreführend ausgestaltet sei, weshalb der Schluß gerechtfertigt sei, daß der Time-Sharing-Rechtsanbieter die vertraglichen Rechtsbeziehungen bewußt unüberschaubar und schwer verständlich mit dem Ziel ausgestaltet habe, Risken und Nachteile zu verschleiern und damit die Willensbildung der Interessenten zu beeinflussen. Das Sittenwidrigkeitsverdikt infolge fehlender Transparenz in kundenentscheidenden Leistungsmerkmalen des Time-Sharing-Vertrags ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Kostenlasten auf seiten des Time-Sharing-Rechtswerbers nicht aufgeschlüsselt oder jedenfalls so verschlüsselt dargestellt werden, daß sich erst nach gehöriger Zusammenschau aller Regelungen der Schluß ziehen läßt, daß der Time-Sharing-Kunde "ein Faß ohne Boden" zu erwerben riskiert (vgl NJW RR 1995, 1078 ff). Der autonomen Rechtsgestaltung wird dort eine Grenze gesetzt, wo sie im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechts- und Sittenordnung tritt und dadurch diese und als Folge hievon die Privatautonomie gefährdet (vgl NJW RR 1995, 142 ff). Der BGH hat aus Anlaß der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Time-Sharingvertrages in seinem Urteil vom 25. 2. 1994 (NJW 1994, 1344 ff) ausgesprochen, daß es für die Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht allein auf den objektiven Inhalt des Rechtsgeschäftes ankommt, vielmehr ein Sittenverstoß sich auch aus dem Gesamtcharakter, d.h. aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäftes ergeben kann. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit dieser Rechtsprechung nach Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens unter Berücksichtigung des tatsächlichen Parteiwillens (FS Flume, 621 ff) zum Ergebnis gelangt, daß die als sittenwidrig aufzuhebenden Bestimmungen über die Zahlung des Einmal- und des Jahresbeitrages sowie über den Verlust dieser bezahlten Beträge im Falle des Vereinsausschlusses Hauptleistungen und damit wesentliche, vom Restvertrag nicht abtrennbare Vertragselemente betreffen. Die Kalkulation des Jahresbeitrages nach § 10 Abs 4 der Satzung, dessen einmalige Nichtzahlung zu einem Vereinsausschluß unter gleichzeitigem Verlust des Einmalbetrages führt, ist auch größenordnungsmäßig nicht nachkalkulierbar. Die Bestimmung, daß daraus unter anderem die Betriebskosten und ähnliches beglichen werden sollen, besagt noch nichts über die Festsetzung seiner Höhe und seiner Zusammensetzung. Darüberhinaus wird der Jahresbeitrag nicht von den Vereinsgremien, sondern von der Eigentümerin und Betreiberin der Anlage festgesetzt. Damit ist aber für den Interessenten die künftige Belastung aus dem auf 97 Jahre abgeschlossenen und durch den Benützer nicht einseitig kündbaren Vertrages nicht hinreichend sichtbar gewesen. Da es sich bei Time-Sharing-Verträgen um atypische Verträge handelt, bei denen unwirksame Klauseln nicht durch gesetzliche Regelungen oder ergänzende Auslegung nach § 157 BGB ersetzt werden können, führt die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages (vgl Hillebrand Time Sharing-Verträge in der Rechtspraxis NJW 1994, 1992 ff [1994]).Die dargestellte Rechtsansicht der Gesamtnichtigkeit des Vertrages deckt sich mit der in Deutschland herrschenden Lehre und Rechtsprechung zu Time-Sharing-Verträgen vergleiche Tönnes, Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Ferienwohnungen, RIW 1996, 124 ff [130]). So wurde ausgesprochen, daß ein evident intransparentes Vertragswerk gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BGB nichtig sei. Intransparenz sei dann anzunehmen, wenn die synallagmatische Leistungsbeziehung unklar, unvollständig, unübersichtlich und damit letztlich irreführend ausgestaltet sei, weshalb der Schluß gerechtfertigt sei, daß der Time-Sharing-Rechtsanbieter die vertraglichen Rechtsbeziehungen bewußt unüberschaubar und schwer verständlich mit dem Ziel ausgestaltet habe, Risken und Nachteile zu verschleiern und damit die Willensbildung der Interessenten zu beeinflussen. Das Sittenwidrigkeitsverdikt infolge fehlender Transparenz in kundenentscheidenden Leistungsmerkmalen des Time-Sharing-Vertrags ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Kostenlasten auf seiten des Time-Sharing-Rechtswerbers nicht aufgeschlüsselt oder jedenfalls so verschlüsselt dargestellt werden, daß sich erst nach gehöriger Zusammenschau aller Regelungen der Schluß ziehen läßt, daß der Time-Sharing-Kunde "ein Faß ohne Boden" zu erwerben riskiert vergleiche NJW RR 1995, 1078 ff). Der autonomen Rechtsgestaltung wird dort eine Grenze gesetzt, wo sie im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechts- und Sittenordnung tritt und dadurch diese und als Folge hievon die Privatautonomie gefährdet vergleiche NJW RR 1995, 142 ff). Der BGH hat aus Anlaß der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Time-Sharingvertrages in seinem Urteil vom 25. 2. 1994 (NJW 1994, 1344 ff) ausgesprochen, daß es für die Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht allein auf den objektiven Inhalt des Rechtsgeschäftes ankommt, vielmehr ein Sittenverstoß sich auch aus dem Gesamtcharakter, d.h. aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäftes ergeben kann. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit dieser Rechtsprechung nach Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens unter Berücksichtigung des tatsächlichen Parteiwillens (FS Flume, 621 ff) zum Ergebnis gelangt, daß die als sittenwidrig aufzuhebenden Bestimmungen über die Zahlung des Einmal- und des Jahresbeitrages sowie über den Verlust dieser bezahlten Beträge im Falle des Vereinsausschlusses Hauptleistungen und damit wesentliche, vom Restvertrag nicht abtrennbare Vertragselemente betreffen. Die Kalkulation des Jahresbeitrages nach Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung, dessen einmalige Nichtzahlung zu einem Vereinsausschluß unter gleichzeitigem Verlust des Einmalbetrages führt, ist auch größenordnungsmäßig nicht nachkalkulierbar. Die Bestimmung, daß daraus unter anderem die Betriebskosten und ähnliches beglichen werden sollen, besagt noch nichts über die Festsetzung seiner Höhe und seiner Zusammensetzung. Darüberhinaus wird der Jahresbeitrag nicht von den Vereinsgremien, sondern von der Eigentümerin und Betreiberin der Anlage festgesetzt. Damit ist aber für den Interessenten die künftige Belastung aus dem auf 97 Jahre abgeschlossenen und durch den Benützer nicht einseitig kündbaren Vertrages nicht hinreichend sichtbar gewesen. Da es sich bei Time-Sharing-Verträgen um atypische Verträge handelt, bei denen unwirksame Klauseln nicht durch gesetzliche Regelungen oder ergänzende Auslegung nach Paragraph 157, BGB ersetzt werden können, führt die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages vergleiche Hillebrand Time Sharing-Verträge in der Rechtspraxis NJW 1994, 1992 ff [1994]).

Der vom Revisionswerber herangezogene Zulässigkeitsgrund, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung ohne Vorliegen entsprechender Klagsbehauptung auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages infolge Intransparenz und Unbestimmtheit bzw verwerflicher Gesinnung der beklagten Partei gestützt, liegt nicht vor. Die Kläger stützen ihre Klage auf die Nichtigkeit des Vertrages, was die Behauptung der Sittenwidrigkeit infolge Intransparenz und Unbestimmtheit bzw verwerflicher Gesinnung jedenfalls umfaßt. Im übrigen stellt es keine erhebliche Rechtsfrage dar, wie das Parteienvorbringen im einzelnen aufzufassen ist.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts deckt sich sohin mit der deutschen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52283 07A00958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00095.98S.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19981201_OGH0002_0070OB00095_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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