TE OGH 1998/12/2 14Os161/98 (14Os162/98)

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Veröffentlicht am 02.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Auslieferungssache betreffend Harun B***** A*****, AZ 15 Vr 2.688/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerden des Verfolgten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 6. Oktober 1998, AZ 9 Bs 459/98 (ON 17) und vom 15. Oktober 1998, AZ 9 Bs 479/98 (ON 19), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Auslieferungssache betreffend Harun B***** A*****, AZ 15 römisch fünf r 2.688/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerden des Verfolgten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 6. Oktober 1998, AZ 9 Bs 459/98 (ON 17) und vom 15. Oktober 1998, AZ 9 Bs 479/98 (ON 19), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Harun B***** A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Harun B***** A***** wurde am 22. September 1998 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 29. Juli 1998 in Graz verhaftet.

Der Untersuchungsrichter verhängte über ihn am 23. September 1998 die Auslieferungshaft nach § 29 Abs 1 ARHG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO). Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 wurde die Haft fortgesetzt.Der Untersuchungsrichter verhängte über ihn am 23. September 1998 die Auslieferungshaft nach Paragraph 29, Absatz eins, ARHG aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 wurde die Haft fortgesetzt.

Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Oberlandesgericht den dagegen erhobenen Beschwerden des Auszuliefernden nicht Folge, stellte die Gesetzmäßigkeit der Haftverhängung fest (ON 17) und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Auslieferungshaft an (ON 19).

Die dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer jeweils eine unrichtige Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung (§ 14 ARHG) und (in der zweiten Beschwerde) auch des Haftgrundes der Fluchtgefahr geltend macht, gehen fehl.Die dagegen gerichteten Grundrechtsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer jeweils eine unrichtige Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung (Paragraph 14, ARHG) und (in der zweiten Beschwerde) auch des Haftgrundes der Fluchtgefahr geltend macht, gehen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Aktenlage bestehen - in den Beschwerden nicht in Frage gestellte - hinreichende Gründe für die Annahme, Harun B***** A***** habe das Verbrechen der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs 1 Z 3 dStGB dadurch begangen, daß er sich von Mitte März 1995 bis März 1996 in Mannheim und anderen Orten Deutschlands als Mitglied an der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) bzw ihrer Europavertretung, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK), beteiligt habe, deren Aktivitäten darauf gerichtet seien, gemeingefährliche Straftaten im Sinn der §§ 306 bis 306c dStGB zu verüben. Zum Zwecke der Unterstützung des bewaffneten Kampfes in der Heimat sei innerhalb des Funktionärskörpers der PKK/ERNK im Jahr 1993 eine Vereinigung gebildet worden, die in Deutschland bis Mitte 1996 vor allem gegen türkische, aber auch gegen deutsche Einrichtungen gezielte Verwüstungsaktionen und Brandanschläge, ferner zentralgesteuerte gewalttätige Ausschreitungen bei Demonstrationen und Autobahnbesetzungen unter Ausnützung der strukturellen und personellen Möglichkeiten der Vereinigung organisiert habe.Nach der Aktenlage bestehen - in den Beschwerden nicht in Frage gestellte - hinreichende Gründe für die Annahme, Harun B***** A***** habe das Verbrechen der Bildung terroristischer Vereinigungen nach Paragraph 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, dStGB dadurch begangen, daß er sich von Mitte März 1995 bis März 1996 in Mannheim und anderen Orten Deutschlands als Mitglied an der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) bzw ihrer Europavertretung, der "Nationalen Befreiungsfront Kurdistans" (ERNK), beteiligt habe, deren Aktivitäten darauf gerichtet seien, gemeingefährliche Straftaten im Sinn der Paragraphen 306 bis 306c dStGB zu verüben. Zum Zwecke der Unterstützung des bewaffneten Kampfes in der Heimat sei innerhalb des Funktionärskörpers der PKK/ERNK im Jahr 1993 eine Vereinigung gebildet worden, die in Deutschland bis Mitte 1996 vor allem gegen türkische, aber auch gegen deutsche Einrichtungen gezielte Verwüstungsaktionen und Brandanschläge, ferner zentralgesteuerte gewalttätige Ausschreitungen bei Demonstrationen und Autobahnbesetzungen unter Ausnützung der strukturellen und personellen Möglichkeiten der Vereinigung organisiert habe.

Harun B***** A***** soll sich als Gebietsverantwortlicher der PKK für Mannheim auch an dieser - für die bezeichneten Anschläge verantwortlichen - Vereinigung beteiligt haben.

Diesen Sachverhalt hat der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend nach österreichischem Recht "zumindest" als Vergehen der Bandenbildung nach § 278 StGB beurteilt (§ 11 Abs 1 ARHG).Diesen Sachverhalt hat der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend nach österreichischem Recht "zumindest" als Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, StGB beurteilt (Paragraph 11, Absatz eins, ARHG).

Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine politische strafbare Handlung im Sinn des § 14 Z 1 ARHG.Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine politische strafbare Handlung im Sinn des Paragraph 14, Ziffer eins, ARHG.

Zwar lagen der Tat, deren der Verfolgte hinreichend verdächtig ist, politische Beweggründe oder Ziele zugrunde; ausgehend vom Ergebnis der anhand der Auslieferungsunterlagen (§ 31 Abs 1 ARHG) vorgenommenen Verdachtsprüfung hat aber das Oberlandesgericht - ohne Präjudiz für die von ihm erst nach § 33 ARHG unter Beachtung der dort normierten Verfahrensgarantien zu fällende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung - wegen der Schwere der von der Verbindung angestrebten und herbeigeführten Folgen nach der allein maßgeblichen Betrachtung aus österreichischer Sicht (vgl Burgstaller,Zwar lagen der Tat, deren der Verfolgte hinreichend verdächtig ist, politische Beweggründe oder Ziele zugrunde; ausgehend vom Ergebnis der anhand der Auslieferungsunterlagen (Paragraph 31, Absatz eins, ARHG) vorgenommenen Verdachtsprüfung hat aber das Oberlandesgericht - ohne Präjudiz für die von ihm erst nach Paragraph 33, ARHG unter Beachtung der dort normierten Verfahrensgarantien zu fällende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung - wegen der Schwere der von der Verbindung angestrebten und herbeigeführten Folgen nach der allein maßgeblichen Betrachtung aus österreichischer Sicht vergleiche Burgstaller,

Das europäische Auslieferungsübereinkommen und seine Anwendung in Österreich S 26, in ZfRV 1970) zu Recht das Überwiegen des kriminellen gegenüber dem politischen Charakter der Zugehörigkeit zu der für die Anschläge verantwortlichen Verbindung der PKK/ERNK-Funktionäre angenommen und die Unzulässigkeit der Auslieferung aus dem Grund des § 14 Z 2 ARHG verneint.Das europäische Auslieferungsübereinkommen und seine Anwendung in Österreich S 26, in ZfRV 1970) zu Recht das Überwiegen des kriminellen gegenüber dem politischen Charakter der Zugehörigkeit zu der für die Anschläge verantwortlichen Verbindung der PKK/ERNK-Funktionäre angenommen und die Unzulässigkeit der Auslieferung aus dem Grund des Paragraph 14, Ziffer 2, ARHG verneint.

Da die Grundrechtsbeschwerde nicht darlegt, warum aus Art 32 f der Genfer Flüchtlingskonvention eine über den Regelungsinhalt des § 19 ARHG hinausgehende Einschränkung der Auslieferung abzuleiten wäre (§ 3 Abs 1 GRBG), entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 2).Da die Grundrechtsbeschwerde nicht darlegt, warum aus Artikel 32, f der Genfer Flüchtlingskonvention eine über den Regelungsinhalt des Paragraph 19, ARHG hinausgehende Einschränkung der Auslieferung abzuleiten wäre (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), entzieht sie sich einer sachbezogenen Erwiderung vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 2).

Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, daß der bereits länger währende Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Österreich und die Berufstätigkeit seiner Ehefrau der Annahme der Fluchtgefahr entgegenstünden, wurde diese doch mit seinen intensiven Auslandsbeziehungen, nur sporadischen Kontakten zur Familie, seiner fehlenden beruflichen Integration in Österreich sowie mit dem aus der empfindlichen Strafdrohung resultierenden Fluchtanreiz zutreffend begründet.

Da somit Harun B***** A***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Harun B***** A***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E52303 14D01618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00161.98.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19981202_OGH0002_0140OS00161_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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