TE OGH 1998/12/3 16R212/98h

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Veröffentlicht am 03.12.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.P***** u.a. Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei J***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag.W*****, Rechtsanwalt *****, wegen Rückgabe, Abgabe einer Willenserklärung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 379.000,-- s.A.) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes K***** vom 8.10.1998, 3 *****, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die am 19.August 1998 beim Erstgericht eingelangte Klage wurde der Beklagten mit dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen am 28.8.1998 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung beim Postamt S***** zugestellt. Am 1.10.1998 gab die Beklagte eine Klagebeantwortung zur Post.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diese Klagebeantwortung als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten, der nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte gesteht in ihrem Rekurs als richtig zu, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung die im Auftrag dazu gesetzte Frist von 3 Wochen bereits abgelaufen war. Entgegen der im Rekurs mit einem Teil der Lehre vertretenen Rechtsansicht, wonach die Klagebeantwortung als eine befristete Prozeßhandlung bis zum Tag der Antragstellung des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils nachgeholt werden könne (ein solcher Antrag wurde von der Klägerin bis zum Einlangen der Klagebeantwortung nicht gestellt), vertritt die ständige Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung kraft Gesetzes eintreten. Sie können durch eine noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils verspätet überreichte Klagebeantwortung nicht beseitigt werden, denn § 398 ZPO ist eine die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung regelnde Spezialvorschrift, die die Anwendung des § 145 Abs.2 ZPO verdrängt (SZ 39/47, SZ 46/23, JBl.1991/194 - mit überzeugender Argumentation -, OLG Wien, 16 R 134/97m).Die Beklagte gesteht in ihrem Rekurs als richtig zu, daß zum Zeitpunkt der Einbringung der Klagebeantwortung die im Auftrag dazu gesetzte Frist von 3 Wochen bereits abgelaufen war. Entgegen der im Rekurs mit einem Teil der Lehre vertretenen Rechtsansicht, wonach die Klagebeantwortung als eine befristete Prozeßhandlung bis zum Tag der Antragstellung des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils nachgeholt werden könne (ein solcher Antrag wurde von der Klägerin bis zum Einlangen der Klagebeantwortung nicht gestellt), vertritt die ständige Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung kraft Gesetzes eintreten. Sie können durch eine noch vor dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils verspätet überreichte Klagebeantwortung nicht beseitigt werden, denn Paragraph 398, ZPO ist eine die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Erstattung der Klagebeantwortung regelnde Spezialvorschrift, die die Anwendung des Paragraph 145, Absatz , ZPO verdrängt (SZ 39/47, SZ 46/23, JBl.1991/194 - mit überzeugender Argumentation -, OLG Wien, 16 R 134/97m).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 2 ZPO.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz , Ziffer 2, ZPO.

Anmerkung

EW00283 16R02128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01600R00212.98H.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19981203_OLG0009_01600R00212_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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