TE OGH 1998/12/3 2Ob310/98x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Heinz M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer ua Rechtsanwälte in Linz, wegen S 60.000,-- sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 1998, GZ 15 R 124/98f-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leonfelden vom 17. März 1998, GZ C 261/97m-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt S 60.000,-- sA Schmerzengeld sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm für sämtliche in Zukunft als Folge des Unfalls vom 15. 12. 1996 auf dem Parkplatz vor dem Schülerheim der Beklagten hervorkommenden Schäden zur Gänze hafte. Er sei am 15. 12. 1996 um etwa 18.00 Uhr, als er seine im Schülerheim wohnende Tochter besuchen habe wollen, auf dem aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse völlig vereisten Fußweg ausgerutscht und habe sich dabei verletzt. Die beklagte Partei als Halter des Weges habe durch Vernachlässigung der Streupflicht den Unfall grob fahrlässig verschuldet und hafte nach § 1319a ABGB, aber auch nach § 1295 ABGB, weil sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Darüber hinaus bestehe eine vertragliche Verpflichtung zur verkehrssicheren Räumung und Streuung der Verkehrswege. Die Tochter des Klägers sei nämlich aufgrund eines Internatsvertrages im Schülerheim untergebracht. Dieser Vertrag enthalte auch die Nebenpflicht, die Wege zum Internat geräumt und gestreut zu halten, wobei sich diese Nebenpflicht auch auf Besucher und nahe Angehörige, insbesondere auf den zum Unterhalt verpflichteten Vater erstrecke.Der Kläger begehrt S 60.000,-- sA Schmerzengeld sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm für sämtliche in Zukunft als Folge des Unfalls vom 15. 12. 1996 auf dem Parkplatz vor dem Schülerheim der Beklagten hervorkommenden Schäden zur Gänze hafte. Er sei am 15. 12. 1996 um etwa 18.00 Uhr, als er seine im Schülerheim wohnende Tochter besuchen habe wollen, auf dem aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse völlig vereisten Fußweg ausgerutscht und habe sich dabei verletzt. Die beklagte Partei als Halter des Weges habe durch Vernachlässigung der Streupflicht den Unfall grob fahrlässig verschuldet und hafte nach Paragraph 1319 a, ABGB, aber auch nach Paragraph 1295, ABGB, weil sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Darüber hinaus bestehe eine vertragliche Verpflichtung zur verkehrssicheren Räumung und Streuung der Verkehrswege. Die Tochter des Klägers sei nämlich aufgrund eines Internatsvertrages im Schülerheim untergebracht. Dieser Vertrag enthalte auch die Nebenpflicht, die Wege zum Internat geräumt und gestreut zu halten, wobei sich diese Nebenpflicht auch auf Besucher und nahe Angehörige, insbesondere auf den zum Unterhalt verpflichteten Vater erstrecke.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, daß der Hausbesorger am 15. 12. 1996 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine Schneeräumung und Streuung durchgeführt habe. Aus dem Heimbewohnervertrag sei keine Streupflicht abzuleiten; keinesfalls beziehe sich eine solche Pflicht auf den Kläger.

Nach den wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes befindet sich südwestlich des Schülerheimes der beklagten Partei eine Parkfläche mit einer Ausdehnung von etwa 25 x 25 m. Von der Parkplatzzu- und abfahrt führt ein ost-west verlaufender Gehweg in Richtung Stiegenaufgang zum Haupteingang des Schülerheimes. Der Weg weist im Bereich des Stiegenaufganges eine Breite von 2,5 - 3 m auf. Die Grundfläche, auf der sich der Parkplatz, der ost-west verlaufende Gehweg und das Schülerheim befinden, steht im Eigentum der beklagten Partei.

Der Hausbesorger der beklagten Partei hat die Räum- und Streuarbeiten auf der Parkfläche und den Gehflächen durchzuführen. Konkret hat er nach ihrer Weisung die Parkfläche und den Gehweg zur Gänze zu räumen und zu streuen. Er hat die interne Anweisung, an Wochentagen etwa um 6.00 Uhr morgens, zu Mittag und am Abend zu räumen und zu streuen, falls es die Witterung erfordert. An den Wochenenden muß er dann räumen und streuen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern und Schüler im Schülerheim wohnen. Wenn das Schülerheim über das Wochenende geschlossen ist, hat er unmittelbar vor der Öffnung, die am Sonntag gegen 17.00 Uhr zu erfolgen hat, die Räum- und Streuarbeiten durchzuführen, falls es die Witterung erfordert. Er verrichtet diese Arbeiten bereits seit dem Jahr 1980 für die Beklagte und bislang immer zu deren vollsten Zufriedenheit; es gab diesbezüglich noch nie Schwierigkeiten.

Sonntag, den 15. 12. 1996, war das Schülerheim der Beklagten geöffnet. Der Parkplatz und der ost-west verlaufende Gehweg waren geräumt und mit Streusplitt gestreut. An diesem Tag hat der Hausbesorger die Streuarbeiten in der Zeit von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt. Gegen 18.00 Uhr wollte der Kläger im Schülerheim seine außereheliche Tochter besuchen, die dort aufgrund des von ihrer Mutter mit der beklagten Partei abgeschlossenen Internatsvertrages untergebracht war. Der Kläger parkte seinen PKW auf dem Parkplatz und trug von dort mit beiden Händen zwei übereinander gestapelte Würfelregale mit jeweiliger Abmessung von 35 x 35 x 35 cm in Richtung Haupteingang des Schülerheimes. Auf dem ost-west verlaufenden Gehweg, etwa 2-3 m vor dem Stiegenaufgang, rutschte er auf einer eisglatten Stelle aus, stürzte nach hinten, schlug mit dem linken Ellenbogen auf dem Boden auf und wurde verletzt. Die eisige Stelle war etwa 1 - 1,5 m lang, ihre Breite ist nicht feststellbar. Es war hier eine Eisschicht auf dem Asphalt, wobei der dunkle Asphalt durch das Glatteis durchschimmerte, weshalb die eisige Stelle nicht auffällig war, sondern so erschien, als sei dort der blanke Asphalt vorhanden. Auf dieser eisigen Stelle lag zur Unfallszeit kein Streusplitt.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im Sinn des § 1319a ABGB, weil die eisglatte Stelle des Weges nicht auffällig erschienen und somit weder für den Kläger noch die Beklagte bzw deren Leute (Hausbesorger) erkennbar gewesen sei. Die Überprüfung derartiger unauffälliger Stellen auf deren Glätte und deren Bestreuen sei dem Wegehalter nicht zumutbar. Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden zwar nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die der vertraglichen Leistung nahestehen. Da ein Besucher des Pfleglings mit der Leistung, die nach dem Internatsvertrag, dessen Hauptleistungen die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege sei, erbracht werden müssen, bestimmungsgemäß nicht in Berühung komme, sei er aus dem abgeschlossenen Internatsvertrag heraus nicht zu schützen.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB, weil die eisglatte Stelle des Weges nicht auffällig erschienen und somit weder für den Kläger noch die Beklagte bzw deren Leute (Hausbesorger) erkennbar gewesen sei. Die Überprüfung derartiger unauffälliger Stellen auf deren Glätte und deren Bestreuen sei dem Wegehalter nicht zumutbar. Schutz- und Sorgfaltspflichten bestünden zwar nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten, die der vertraglichen Leistung nahestehen. Da ein Besucher des Pfleglings mit der Leistung, die nach dem Internatsvertrag, dessen Hauptleistungen die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege sei, erbracht werden müssen, bestimmungsgemäß nicht in Berühung komme, sei er aus dem abgeschlossenen Internatsvertrag heraus nicht zu schützen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte zur Rechtsrüge folgendes aus:

Ob der Zustand eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB mangelhaft sei, richte sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar sei. Unbestritten sei, daß § 1319a ABGB nicht nur die Erhaltungs-, sondern auch die Wartungspflicht (zB Streupflicht bei Glatteis) erfasse. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richte sich der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht des Wegehalters fallenden Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen im Einzelfall. Der in § 1319a Abs 1 ABGB verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit werde dahin ausgelegt, daß darunter eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen sei, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt werde und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein objektiv schwerer Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten sei. So sei nach der Judikatur etwa bei andauerndem Schneefall die ununterbrochene Schneeräumung bzw Streuung ebensowenig, wie die ununterbrochene Beobachtung eines Weges auf eine mögliche Vereisung zumutbar.Ob der Zustand eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB mangelhaft sei, richte sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar sei. Unbestritten sei, daß Paragraph 1319 a, ABGB nicht nur die Erhaltungs-, sondern auch die Wartungspflicht (zB Streupflicht bei Glatteis) erfasse. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richte sich der Umfang der in den Rahmen der Instandhaltungspflicht des Wegehalters fallenden Streupflicht nach dem Verkehrsbedürfnis und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen im Einzelfall. Der in Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit werde dahin ausgelegt, daß darunter eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen sei, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt werde und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen sei. Grobe Fahrlässigkeit sei gegeben, wenn ein objektiv schwerer Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten sei. So sei nach der Judikatur etwa bei andauerndem Schneefall die ununterbrochene Schneeräumung bzw Streuung ebensowenig, wie die ununterbrochene Beobachtung eines Weges auf eine mögliche Vereisung zumutbar.

Lege man diese Grundsätze dem gegenständlichen Fall zugrunde, sei es in Anbetracht der Temperaturverhältnisse zwar grundsätzlich notwendig gewesen, den Weg eine gewisse Zeit nach der Streuung neuerlich zu beobachten und erforderlichenfalls eine weitere Streuung durchzuführen, mangels anzunehmenden Niederschlages in dieser Zeit und unter Berücksichtigung der zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführten Streuung stelle sich die diesbezügliche Unterlassung in einem Zeitraum von ca 6 Stunden an einem Sonntagnachmittag aber nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne eines extremen Abweichens von der objektiv gebotenen Sorgfalt und damit nicht als grob fahrlässig im Sinne des § 1319a ABGB dar. Eine Haftung der beklagten Partei nach § 1319a ABGB sei daher nicht anzunehmen.Lege man diese Grundsätze dem gegenständlichen Fall zugrunde, sei es in Anbetracht der Temperaturverhältnisse zwar grundsätzlich notwendig gewesen, den Weg eine gewisse Zeit nach der Streuung neuerlich zu beobachten und erforderlichenfalls eine weitere Streuung durchzuführen, mangels anzunehmenden Niederschlages in dieser Zeit und unter Berücksichtigung der zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr durchgeführten Streuung stelle sich die diesbezügliche Unterlassung in einem Zeitraum von ca 6 Stunden an einem Sonntagnachmittag aber nicht als auffallende Sorglosigkeit im Sinne eines extremen Abweichens von der objektiv gebotenen Sorgfalt und damit nicht als grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB dar. Eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319 a, ABGB sei daher nicht anzunehmen.

Weiters stütze sich der Berufungswerber auf das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten, der eine Haftung der beklagten Partei schon für leichte Fahrlässigkeit zur Folge haben würde. Es sei in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen könnten. In diesem Fall erwerbe der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen hafte, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient habe. Verletze der Schuldner oder verletzten seine Leute solche zugunsten Dritter bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten, so könne der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den Schuldner Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Judikatur verlange in diesem Zusammenhang, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahestehe, etwa wenn er erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt werden solle oder wenn der Gläubiger, dem gegenüber Erfüllungshandlungen gesetzt werden, ein (besonderes) eigenes Interesse (am Schutz) des geschädigten Dritten habe oder diesem gegenüber zur Fürsorge bzw Sorgfalt verpflichtet sei, und daß für den Schuldner der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsschluß voraussehbar gewesen sein müsse. Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Problematik etwa ausgesprochen, daß Besucher oder Begleiter von Patienten einer Krankenanstalt nicht aus dem mit den Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag zu schützen seien, ausgenommen der Besucher besorge eine für den Kranken notwendige oder zweckmäßige Betreuungsmaßnahmen, die sonst das Krankenhauspersonal vornehmen müsse, und die Schädigung erfolge hiebei. Andererseits erstreckten sich die Schutzwirkungen eines Hausverwaltervertrages nicht nur auf die Wohnungseigentümer, sondern auch auf deren Angehörige und Besucher sowie auf Mieter von Eigentumswohnungen bzw jene eines Mietvertrages auch auf zu Besuch weilende Angehörige eines Mieters.Weiters stütze sich der Berufungswerber auf das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten, der eine Haftung der beklagten Partei schon für leichte Fahrlässigkeit zur Folge haben würde. Es sei in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen könnten. In diesem Fall erwerbe der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen hafte, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient habe. Verletze der Schuldner oder verletzten seine Leute solche zugunsten Dritter bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten, so könne der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den Schuldner Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Judikatur verlange in diesem Zusammenhang, daß der Dritte der vertraglichen Leistung nahestehe, etwa wenn er erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt werden solle oder wenn der Gläubiger, dem gegenüber Erfüllungshandlungen gesetzt werden, ein (besonderes) eigenes Interesse (am Schutz) des geschädigten Dritten habe oder diesem gegenüber zur Fürsorge bzw Sorgfalt verpflichtet sei, und daß für den Schuldner der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsschluß voraussehbar gewesen sein müsse. Der Oberste Gerichtshof habe zu dieser Problematik etwa ausgesprochen, daß Besucher oder Begleiter von Patienten einer Krankenanstalt nicht aus dem mit den Patienten abgeschlossenen Behandlungsvertrag zu schützen seien, ausgenommen der Besucher besorge eine für den Kranken notwendige oder zweckmäßige Betreuungsmaßnahmen, die sonst das Krankenhauspersonal vornehmen müsse, und die Schädigung erfolge hiebei. Andererseits erstreckten sich die Schutzwirkungen eines Hausverwaltervertrages nicht nur auf die Wohnungseigentümer, sondern auch auf deren Angehörige und Besucher sowie auf Mieter von Eigentumswohnungen bzw jene eines Mietvertrages auch auf zu Besuch weilende Angehörige eines Mieters.

Die geschuldeten Hauptleistungen aus dem hier zu beurteilenden, vom Erstgericht als Internatsvertrag bezeichneten Rechtsverhältnis seien vor allem die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung (dies im wesentlichen während der Schulzeiten). Der Berufungssenat schließe sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an, daß Besucher von Schülerinnen mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung des Betreibers eines Internates bzw Schülerheimes bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht entscheidend in Berührung kämen. Die bloße Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen Tochter bzw das Besuchsrecht nach § 148 ABGB seien keine ausreichenden Anknüpfungspunkte, um den Kläger aus dem Internatsvertrag zu schützen. Daß die vom Kläger getragenen Würfelregale als Einrichtungsgegenstände für das Zimmer der Tochter des Klägers im Schülerheim gedacht gewesen seien, werde in der Berufung erstmals behauptet und sei daher als unzulässige Neuerung nicht zu berücksichtigen, weshalb auch nicht zu prüfen sei, ob die Gewährung von Unterkunft die Verpflichtung, eine Einrichtung der bewohnten Räume unter Einbeziehung dritter Personen gefahrlos zu ermöglichen, umfasse. Insgesamt vermöge der Berufungssenat keinen entscheidenden Unterschied zu Besuchern von Patienten einer Krankenanstalt zu erkennen, weil bei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus die - für die Dauer der Behandlung zeitlich beschränkte (im vorliegenden Fall auf die Schulzeit beschränkte) - Gewährung von Unterkunft ebenfalls Teil der Vertragsleistung sei und auch für den Schuldner grundsätzlich vorhersehbar sei, daß der Patient, insbesondere von Angehörigen, besucht werde. Davon abgesehen würde bei derartiger Ausweitung von Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus Verträgen die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB für den Bereich der nichtöffentlichen, aber doch allgemein zugänglichen Wege ziemlich eingeschränkt, obwohl § 1319a ABGB ganz allgemein auf den Halter des Weges als Ersatzpflichtigen abstelle.Die geschuldeten Hauptleistungen aus dem hier zu beurteilenden, vom Erstgericht als Internatsvertrag bezeichneten Rechtsverhältnis seien vor allem die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung (dies im wesentlichen während der Schulzeiten). Der Berufungssenat schließe sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an, daß Besucher von Schülerinnen mit der vertraglich zu erbringenden Hauptleistung des Betreibers eines Internates bzw Schülerheimes bestimmungsgemäß grundsätzlich nicht entscheidend in Berührung kämen. Die bloße Unterhaltspflicht gegenüber der minderjährigen Tochter bzw das Besuchsrecht nach Paragraph 148, ABGB seien keine ausreichenden Anknüpfungspunkte, um den Kläger aus dem Internatsvertrag zu schützen. Daß die vom Kläger getragenen Würfelregale als Einrichtungsgegenstände für das Zimmer der Tochter des Klägers im Schülerheim gedacht gewesen seien, werde in der Berufung erstmals behauptet und sei daher als unzulässige Neuerung nicht zu berücksichtigen, weshalb auch nicht zu prüfen sei, ob die Gewährung von Unterkunft die Verpflichtung, eine Einrichtung der bewohnten Räume unter Einbeziehung dritter Personen gefahrlos zu ermöglichen, umfasse. Insgesamt vermöge der Berufungssenat keinen entscheidenden Unterschied zu Besuchern von Patienten einer Krankenanstalt zu erkennen, weil bei stationärer Aufnahme in einem Krankenhaus die - für die Dauer der Behandlung zeitlich beschränkte (im vorliegenden Fall auf die Schulzeit beschränkte) - Gewährung von Unterkunft ebenfalls Teil der Vertragsleistung sei und auch für den Schuldner grundsätzlich vorhersehbar sei, daß der Patient, insbesondere von Angehörigen, besucht werde. Davon abgesehen würde bei derartiger Ausweitung von Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus Verträgen die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB für den Bereich der nichtöffentlichen, aber doch allgemein zugänglichen Wege ziemlich eingeschränkt, obwohl Paragraph 1319 a, ABGB ganz allgemein auf den Halter des Weges als Ersatzpflichtigen abstelle.

Da auch weder behauptet noch nach den Feststellungen anzunehmen sei, daß der Hausbesorger ein untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinn des § 1315 ABGB sei, scheide auch eine Haftung der beklagten Partei aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten aus, weshalb insgesamt der Berufung kein Erfolg zukommen könne.Da auch weder behauptet noch nach den Feststellungen anzunehmen sei, daß der Hausbesorger ein untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1315, ABGB sei, scheide auch eine Haftung der beklagten Partei aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten aus, weshalb insgesamt der Berufung kein Erfolg zukommen könne.

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei die ordentliche Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob zugunsten von Besuchern oder nahen Angehörigen eines in einem Schülerheim bzw Internat wohnenden Schülers Schutzpflichten als Nebenpflichten aus dem Internatsvertrag in dem Sinne bestünden, daß die Zugangswege ordnungsgemäß zu überwachen und bei Glatteis zu streuen seien. Die Beurteilung dieser Frage sei insofern entscheidend, als das Berufungsgericht von einer leicht fahrlässigen Handlungsweise des Hausbesorgers durch Unterlassen der neuerlichen Beobachtung bzw Streuung des Zugangsweges ausgehe, weshalb zufolge § 1313a ABGB bei Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers eine vertragliche Haftung der beklagten Partei für die Schäden, die er erlitt, bestünde.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei die ordentliche Revision zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob zugunsten von Besuchern oder nahen Angehörigen eines in einem Schülerheim bzw Internat wohnenden Schülers Schutzpflichten als Nebenpflichten aus dem Internatsvertrag in dem Sinne bestünden, daß die Zugangswege ordnungsgemäß zu überwachen und bei Glatteis zu streuen seien. Die Beurteilung dieser Frage sei insofern entscheidend, als das Berufungsgericht von einer leicht fahrlässigen Handlungsweise des Hausbesorgers durch Unterlassen der neuerlichen Beobachtung bzw Streuung des Zugangsweges ausgehe, weshalb zufolge Paragraph 1313 a, ABGB bei Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers eine vertragliche Haftung der beklagten Partei für die Schäden, die er erlitt, bestünde.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtenen Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, es bestehe im Hinblick auf sein Besuchsrecht bzw seine Besuchspflicht sowie seine Obsorgepflicht ein ausreichender Anknüpfungspunkt zum Internatsvertrag; in Ausübung dieser Obsorgepflicht habe er die Regale für die Einrichtung seiner Tochter zu deren Zimmer getragen. Der Internatsvertrag sei nicht einem Behandlungsvertrag gleichzustellen, sondern einem Mietvertrag zumindest ähnlich; bei einem solchen müßten entsprechend MietSlg 35.243 die Schutz- und Sorgfaltspflichten auch auf zu Besuch weilende Angehörige des Mieters ausgedehnt werden. Für die beklagte Partei sei bei Vertragsabschluß vorhersehbar gewesen, daß er (als Teil eines überschaubaren Personenkreises) seine Tochter besuchen werde, weshalb das Haftungsrisiko der beklagten Partei nicht unerträglich erweitert werde. Auch zufolge ZVR 1998/5 seien die nahen Angehörigen in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen. Schließlich habe der Hausbesorger der beklagten Partei auffallend sorglos gehandelt, weshalb deren Haftung bereits aus dem Grund des § 1319a ABGB zu bejahen sei.Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefaßt geltend, es bestehe im Hinblick auf sein Besuchsrecht bzw seine Besuchspflicht sowie seine Obsorgepflicht ein ausreichender Anknüpfungspunkt zum Internatsvertrag; in Ausübung dieser Obsorgepflicht habe er die Regale für die Einrichtung seiner Tochter zu deren Zimmer getragen. Der Internatsvertrag sei nicht einem Behandlungsvertrag gleichzustellen, sondern einem Mietvertrag zumindest ähnlich; bei einem solchen müßten entsprechend MietSlg 35.243 die Schutz- und Sorgfaltspflichten auch auf zu Besuch weilende Angehörige des Mieters ausgedehnt werden. Für die beklagte Partei sei bei Vertragsabschluß vorhersehbar gewesen, daß er (als Teil eines überschaubaren Personenkreises) seine Tochter besuchen werde, weshalb das Haftungsrisiko der beklagten Partei nicht unerträglich erweitert werde. Auch zufolge ZVR 1998/5 seien die nahen Angehörigen in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen. Schließlich habe der Hausbesorger der beklagten Partei auffallend sorglos gehandelt, weshalb deren Haftung bereits aus dem Grund des Paragraph 1319 a, ABGB zu bejahen sei.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat billigt die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, es liege im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1319a ABGB vor, weshalb es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO idF WGN 1997). Im Hinblick auf RdM 1997/11 ist noch hinzuzufügen, daß im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß § 1319a ABGB für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum ist. Der Unfall des Klägers hat sich aber auf einem Weg im Sinne dieser Gesetzesstelle ereignet, dessen Halter vom Gesetzgeber, was den Verschuldensgrad anlangt, privilegiert wurde.Der erkennende Senat billigt die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Ansicht, es liege im vorliegenden Fall keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB vor, weshalb es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichts hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in der Fassung WGN 1997). Im Hinblick auf RdM 1997/11 ist noch hinzuzufügen, daß im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum ist. Der Unfall des Klägers hat sich aber auf einem Weg im Sinne dieser Gesetzesstelle ereignet, dessen Halter vom Gesetzgeber, was den Verschuldensgrad anlangt, privilegiert wurde.

Die zum sogenannten Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter von der Judikatur entwickelten Rechtssätze hat das Berufungsgericht richtig wiedergegeben. Zur Bejahung solcher Schutzwirkungen reicht es nicht schon aus, daß für die beklagte Partei Besuche des Klägers bei seiner Tochter vorhersehbar waren. Vielmehr wurde etwa in der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung ZVR 1998/5 (und in vielen anderen) auf die Vorhersehbarkeit eines Kontaktes des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung abgestellt; um eine solche handelt es sich im Zusammenhang mit der Begehung des Weges vom Parkplatz zum Schülerheim aber nicht. Weiters wurde gerade in ZVR 1998/5 betont, daß der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen ist, um die Grenze zwischen Vertrags- und Deliktshaftung nicht zu verwischen. Schließlich wurden in dieser Entscheidung, die sich im übrigen mit dem Schutzbereich eines Kaufvertrages über ein Moped befaßte, nicht schlechthin nahe Angehörige in den Schutzbereich einbezogen, sondern dem Bestehen eines gemeinsamen Haushalts Bedeutung beigemessen.

Auch im vorliegenden Fall kann nicht schon aus dem Angehörigenverhältnis eine ausreichende Leistungsnähe im Sinne dieser Rechtsprechung abgeleitet werden. Die vom geschädigten Kläger erwähnten familienrechtlichen Pflichten gegenüber seiner von ihrer Mutter im Internat untergebrachten Tochter vermögen diese Voraussetzung nicht zu erfüllen.

Dem Rechtsmittelwerber ist zwar zuzugeben, daß es sich mangels gegenteiliger Hinweise von selbst versteht, daß die von ihm getragenen Würfelregale für das Zimmer seiner Tochter bestimmt waren. Dies bedeutet aber nicht schon, daß er mit dem Transport dieser Regale eine Aufgabe übernommen hätte, die sonst das Internatspersonal hätte vornehmen müssen, was für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Internatsvertrages spräche (vgl RdM 1997/11; SZ 58/4 = EvBl 1986/110 = JBl 1986, 452). Entsprechendes ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Rechtsmittelwerber ist zwar zuzugeben, daß es sich mangels gegenteiliger Hinweise von selbst versteht, daß die von ihm getragenen Würfelregale für das Zimmer seiner Tochter bestimmt waren. Dies bedeutet aber nicht schon, daß er mit dem Transport dieser Regale eine Aufgabe übernommen hätte, die sonst das Internatspersonal hätte vornehmen müssen, was für eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Internatsvertrages spräche vergleiche RdM 1997/11; SZ 58/4 = EvBl 1986/110 = JBl 1986, 452). Entsprechendes ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber gegen den Vergleich eines Internates mit einer Krankenanstalt (siehe hiezu die eben zitierten Entscheidungen) wendet und eine mietrechtliche Beurteilung vorzieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß es der erkennende Senat jüngst in JBl 1998, 655 (mwN und Anm von Dullinger) als zu weitgehend abgelehnt hat, Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker, in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen. Er hat sich auch der in der - vom Rechtsmittelwerber ebenfalls zitierten Entscheidung - MietSlg 35.243 vertretenen Ansicht, es seien die auf Besuch weilenden Angehörigen des Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen, nicht angeschlossen, zumal sich aus MietSlg 32.232, auf welche Entscheidung sich MietSlg 35.243 beruft, nur ergebe, daß die Hausgenossen in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind. Auch aus einer mietrechtlichen Betrachtung ist für den Rechtsmittelwerber daher nichts zu gewinnen.Soweit sich der Rechtsmittelwerber gegen den Vergleich eines Internates mit einer Krankenanstalt (siehe hiezu die eben zitierten Entscheidungen) wendet und eine mietrechtliche Beurteilung vorzieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß es der erkennende Senat jüngst in JBl 1998, 655 (mwN und Anmerkung von Dullinger) als zu weitgehend abgelehnt hat, Personen, die sich in den Mieträumen nur kurzfristig aufhalten, wie Gäste, Lieferanten und Handwerker, in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen. Er hat sich auch der in der - vom Rechtsmittelwerber ebenfalls zitierten Entscheidung - MietSlg 35.243 vertretenen Ansicht, es seien die auf Besuch weilenden Angehörigen des Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen, nicht angeschlossen, zumal sich aus MietSlg 32.232, auf welche Entscheidung sich MietSlg 35.243 beruft, nur ergebe, daß die Hausgenossen in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind. Auch aus einer mietrechtlichen Betrachtung ist für den Rechtsmittelwerber daher nichts zu gewinnen.

Insgesamt billigt der erkennende Senat somit auch den von den Vorinstanzen angenommenen Ausschluß des Klägers von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages, weshalb er sich auch auf diesem Weg den Auswirkungen des Haftungsprivileges des Wegehalters nicht entziehen kann; die angestrebten Vorteile einer vertraglichen Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB bleiben ihm vorenthalten.Insgesamt billigt der erkennende Senat somit auch den von den Vorinstanzen angenommenen Ausschluß des Klägers von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages, weshalb er sich auch auf diesem Weg den Auswirkungen des Haftungsprivileges des Wegehalters nicht entziehen kann; die angestrebten Vorteile einer vertraglichen Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB bleiben ihm vorenthalten.

Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52437 02A03108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00310.98X.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19981203_OGH0002_0020OB00310_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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