TE OGH 1998/12/4 2Nd511/98

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Veröffentlicht am 04.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*****, wegen S 2,405.752,50 sA und Feststellung, infolge Antrages gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*****, wegen S 2,405.752,50 sA und Feststellung, infolge Antrages gemäß Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Vorgeschichte wird auf 2 Ob 208/98x verwiesen; das Erstgericht hatte die Klage zurückgewiesen, Rekurs und Revisionsrekurs der klagenden Partei bleiben erfolglos.

Nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung beantragte die klagende Partei "die Überweisung bzw Zuweisung der Klage an das Handelsgericht Wien". Dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses eingebrachte Schriftsatz ist als Ordinationsantrag gemäß § 28 JN in Hinblick auf die offenbar beabsichtigte Einbringung einer neuen, gleichartigen Klage zu werten.Nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung beantragte die klagende Partei "die Überweisung bzw Zuweisung der Klage an das Handelsgericht Wien". Dieser nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses eingebrachte Schriftsatz ist als Ordinationsantrag gemäß Paragraph 28, JN in Hinblick auf die offenbar beabsichtigte Einbringung einer neuen, gleichartigen Klage zu werten.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei bringt darin vor, die Zuständigkeit der inländischen Gerichte sei gegeben, weil ein österreichischer Erfüllungsort, nämlich Aspern (in Wien 22), vereinbart worden sei. Dies unterstellt (vgl zur Grundregel des Art 2 LGVÜ und zu den Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß Art 5 Nr 1 LGVÜ allerdings 2 Ob 208/98x), bedarf es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts aber nicht, weil Art 5 LGVÜ die örtliche Zuständigkeit gleich mit regelt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 1).Die klagende Partei bringt darin vor, die Zuständigkeit der inländischen Gerichte sei gegeben, weil ein österreichischer Erfüllungsort, nämlich Aspern (in Wien 22), vereinbart worden sei. Dies unterstellt vergleiche zur Grundregel des Artikel 2, LGVÜ und zu den Voraussetzungen des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß Artikel 5, Nr 1 LGVÜ allerdings 2 Ob 208/98x), bedarf es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts aber nicht, weil Artikel 5, LGVÜ die örtliche Zuständigkeit gleich mit regelt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 1).

Eine Ordination gemäß § 28 JN kommt somit nicht in Frage,Eine Ordination gemäß Paragraph 28, JN kommt somit nicht in Frage,

Anmerkung

E52208 02J05118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00511.98.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19981204_OGH0002_0020ND00511_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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