Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Lahner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene H*****, Werksarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christian und Maxi A***** OHG, ***** vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 66.348,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 15 Ra 92/98m-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 1998, GZ 47 Cga 117/97g-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist und dieses demnach in den ersten 14 Tagen, die nach Punkt 17 lit a des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden konnte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist und dieses demnach in den ersten 14 Tagen, die nach Punkt 17 Litera a, des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden konnte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zunächst entgegenzuhalten, daß er mit der Behauptung, im Gastgewerbe bestehe eine Usance, wonach mit der hier gewählten Bezeichnung "Dauer der Saison bis Ostern 1997" ein Ende des Dienstverhältnisses per Ostermontag gemeint sei, von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen abgeht.
Nach dem klaren Text des Punktes 17 lit b des Kollektivvertrages gelten "befristete" Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluß der Saison (Ende der Saison)" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt.Nach dem klaren Text des Punktes 17 Litera b, des Kollektivvertrages gelten "befristete" Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluß der Saison (Ende der Saison)" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt.
Dem Revisionswerber ist wohl dahin beizupflichten, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit im allgemeinen nicht kalendermäßig begrenzt sein muß, sondern auch dann vorliegt, wenn seine Dauer wenigstens annähernd feststeht und durch Umstände bestimmt wird, die objektiv feststellbar und von der Willkür des Dienstgebers unabhängig sind (Arb 9563 mwN). Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil der klare, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut des Kollektivvertrages für die Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses nur die Fixierung eines bestimmten, kalendermäßig festgelegten Tages zuläßt. Davon kann aber bei der Wortwahl "Dauer der Saison bis Ostern 1997" nicht die Rede sein, weil unter "Ostern" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Zeitraum verstanden wird, der mehrere Tage umfaßt. Ein über den Vertragstext hinausgehender, diesem allgemeinen Sprachgebrauch entgegenstehender Parteiwille konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Die gewollt strenge Textierung des Kollektivvertrages (8 ObA 237/94) läßt demnach nur den Schluß auf das Eingehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu, welches in den ersten 14 Tagen, die - auch ohne gesonderte Vereinbarung - als Probezeit gelten, gelöst werden konnte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E52564 09B02428European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00242.98Y.1209.000Dokumentnummer
JJT_19981209_OGH0002_009OBA00242_98Y0000_000