Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 7 E Vr 2787/98, anhängigen Strafsache gegen Emanuel P***** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs 1 Z 1 MilStG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Emanuel P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Oktober 1998, AZ 10 Bs 464/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 7 E römisch fünf r 2787/98, anhängigen Strafsache gegen Emanuel P***** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, MilStG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Emanuel P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Oktober 1998, AZ 10 Bs 464/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Emanuel P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den dringenden Tatverdacht richtet, zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen den Beschuldigten wurde im oben bezeichneten Verfahren am 3. Oktober 1998 wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG die Voruntersuchung eingeleitet.Gegen den Beschuldigten wurde im oben bezeichneten Verfahren am 3. Oktober 1998 wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG die Voruntersuchung eingeleitet.
Am selben Tag wurde über ihn aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt.Am selben Tag wurde über ihn aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Haftentscheidung mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Beurteilung sowohl des dringenden Tatverdachtes als auch des Haftgrundes und der Problematik der Verhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Dem Beschuldigten, dem - wie die Grundrechtsbeschwerde einräumt - anläßlich der Stellung Rechtsbelehrung darüber erteilt wurde, bis zu welchem Zeitpunkt die Abgabe einer Zivildiensterklärung zielführend ist, wurde am 18. März 1998 der Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 28. September 1998 zugestellt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 28. Juli 1998, Zl 209796/I-IV/10ZDF/98, wurde festgestellt, daß seine Zivildiensterklärung vom 7. Juli 1998 verspätet abgegeben wurde und solcherart daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, wobei die Ursachen hiefür im Grundrechtsverfahren ohne jedwede Relevanz sind. Da er am 28. September 1998 wegen angeblicher Erkrankung nicht zum vorgegebenen Truppenkörper einrückte, wurde er am 30. September 1998 mit einem Sanitätskraftwagen in die Kaserne gebracht und am 2. Oktober 1998 einer ärztlichen Untersuchung zugeführt, die seine Diensttauglichkeit ergab. Am selben Tag verweigerte er trotz mehrfacher Abmahnung aus religiösen Gründen die Annahme der Waffe und der Ausrüstungsgegenstände. Sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er werde auch im Falle der Enthaftung die Annahme der Waffe und der Ausrüstungsgegenstände verweigern und trotz Abmahnung im Ungehorsam verharren. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 1998 wurde der Beschuldigte (anklagekonform) des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 1 Z 1 MilStG und des Vergehens des Ungehorsams nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Dem Beschuldigten, dem - wie die Grundrechtsbeschwerde einräumt - anläßlich der Stellung Rechtsbelehrung darüber erteilt wurde, bis zu welchem Zeitpunkt die Abgabe einer Zivildiensterklärung zielführend ist, wurde am 18. März 1998 der Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 28. September 1998 zugestellt. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 28. Juli 1998, Zl 209796/I-IV/10ZDF/98, wurde festgestellt, daß seine Zivildiensterklärung vom 7. Juli 1998 verspätet abgegeben wurde und solcherart daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten ließ, wobei die Ursachen hiefür im Grundrechtsverfahren ohne jedwede Relevanz sind. Da er am 28. September 1998 wegen angeblicher Erkrankung nicht zum vorgegebenen Truppenkörper einrückte, wurde er am 30. September 1998 mit einem Sanitätskraftwagen in die Kaserne gebracht und am 2. Oktober 1998 einer ärztlichen Untersuchung zugeführt, die seine Diensttauglichkeit ergab. Am selben Tag verweigerte er trotz mehrfacher Abmahnung aus religiösen Gründen die Annahme der Waffe und der Ausrüstungsgegenstände. Sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, er werde auch im Falle der Enthaftung die Annahme der Waffe und der Ausrüstungsgegenstände verweigern und trotz Abmahnung im Ungehorsam verharren. Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 1998 wurde der Beschuldigte (anklagekonform) des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, MilStG und des Vergehens des Ungehorsams nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Da der Beschuldigte die Annahme entschuldigenden Notstandes nach § 10 Abs 1 StGB erstmalig in der Grundrechtsbeschwerde für sich reklamiert und sich damit der Sache nach gegen die Haftprämisse des dringenden Tatverdachtes wendet, die er in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß unbekämpft ließ, mangelt es insoweit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzuges und damit an der Beschwerdelegitimation (15 Os 19/98, 13 Os 104/87, 13 Os 4,9/98, 15 Os 105/98), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.Da der Beschuldigte die Annahme entschuldigenden Notstandes nach Paragraph 10, Absatz eins, StGB erstmalig in der Grundrechtsbeschwerde für sich reklamiert und sich damit der Sache nach gegen die Haftprämisse des dringenden Tatverdachtes wendet, die er in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß unbekämpft ließ, mangelt es insoweit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzuges und damit an der Beschwerdelegitimation (15 Os 19/98, 13 Os 104/87, 13 Os 4,9/98, 15 Os 105/98), weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Die weitere Beschwerdeargumentation, wonach sein auf innerer Gewissensentscheidung beruhendes Verhalten "ein einziges Delikt, jede weitere gleichartige Handlung desselben Präsenzdienstes ... lediglich die Konsequenz aus seiner Haltung" darstelle und die Annahme einer Realkonkurrenz zu "unhaltbaren und grob verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde", weil die "Erlassung eines weiteren Einberufungsbefehls nach verbüßter Strafe wegen § 7 MilStG und das laufende Erteilen von militärischen Befehlen zu - fortlaufenden - Bestrafungen wegen desselben Delikts führen würde", und Tatbegehungsgefahr schon deshalb nicht bejaht werden dürfe, geht ins Leere. Denn auch bei (der sinngemäß reklamierten) Annahme eines fortgesetzten Delikts erstreckt sich die Rechtskraft eines Schuldspruchs nur auf die vor der Urteilsverkündung liegenden Einzelakte. Dagegen können nach diesem Zeitpunkt begangene gleichartige strafbare Handlungen in einem neuen Verfahren abgeurteilt werden (hM, ua SSt 56/88). Somit ist - der Beschwerde zuwider - im Hinblick auf die vom Beschuldigten selbst und von der Grundrechtsbeschwerde in Aussicht gestellten Prognosetaten die Annahme der Tatbegehungsgefahr manifest.Die weitere Beschwerdeargumentation, wonach sein auf innerer Gewissensentscheidung beruhendes Verhalten "ein einziges Delikt, jede weitere gleichartige Handlung desselben Präsenzdienstes ... lediglich die Konsequenz aus seiner Haltung" darstelle und die Annahme einer Realkonkurrenz zu "unhaltbaren und grob verfassungswidrigen Ergebnissen führen würde", weil die "Erlassung eines weiteren Einberufungsbefehls nach verbüßter Strafe wegen Paragraph 7, MilStG und das laufende Erteilen von militärischen Befehlen zu - fortlaufenden - Bestrafungen wegen desselben Delikts führen würde", und Tatbegehungsgefahr schon deshalb nicht bejaht werden dürfe, geht ins Leere. Denn auch bei (der sinngemäß reklamierten) Annahme eines fortgesetzten Delikts erstreckt sich die Rechtskraft eines Schuldspruchs nur auf die vor der Urteilsverkündung liegenden Einzelakte. Dagegen können nach diesem Zeitpunkt begangene gleichartige strafbare Handlungen in einem neuen Verfahren abgeurteilt werden (hM, ua SSt 56/88). Somit ist - der Beschwerde zuwider - im Hinblick auf die vom Beschuldigten selbst und von der Grundrechtsbeschwerde in Aussicht gestellten Prognosetaten die Annahme der Tatbegehungsgefahr manifest.
Was den problematisierten Grad der Folgen der Prognosetaten anlangt, ist dabei - abermals entgegen dem Beschwerdestandpunkt - darauf abzustellen, daß der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (§ 12 MilStG) nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall (vgl § 14 MilStG), wie der Beschwerdeführer vermeint, nachdrücklich sicherstellen soll (vgl auch § 7 ADV).Was den problematisierten Grad der Folgen der Prognosetaten anlangt, ist dabei - abermals entgegen dem Beschwerdestandpunkt - darauf abzustellen, daß der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (Paragraph 12, MilStG) nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall vergleiche Paragraph 14, MilStG), wie der Beschwerdeführer vermeint, nachdrücklich sicherstellen soll vergleiche auch Paragraph 7, ADV).
Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich somit in Verbindung mit seiner Ankündigung, er werde den Präsenzdienst unter keinen Umständen ableisten und alle weiteren Befehle verweigern, als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Art 9a, 79 B-VG) dar. Sein gewichtiger gesellschaftlicher Störwert kommt schon in der Sanktion des § 12 MilStG (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) zum Ausdruck und seine Folgen sind - unter weiterer Berücksichtigung permanenter, die Sinnhaftigkeit der militärischen Landesverteidigung in Frage stellender Aktivitäten auch politischer Natur und damit einhergehender Relativierung militärischer Ordnung mit auch hier aktueller Beispielswirkung (vgl 14 Os 166/98 und 14 Os 171/98 - Wehrdienstverweigerungen zweier weiterer Rekruten derselben Einheit aus Anlaß desselben Einrückungstermins) - nicht als leicht zu beurteilen (vgl dazu Foregger/Kodek StPO7 § 180 Anm III).Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich somit in Verbindung mit seiner Ankündigung, er werde den Präsenzdienst unter keinen Umständen ableisten und alle weiteren Befehle verweigern, als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Artikel 9 a,, 79 B-VG) dar. Sein gewichtiger gesellschaftlicher Störwert kommt schon in der Sanktion des Paragraph 12, MilStG (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) zum Ausdruck und seine Folgen sind - unter weiterer Berücksichtigung permanenter, die Sinnhaftigkeit der militärischen Landesverteidigung in Frage stellender Aktivitäten auch politischer Natur und damit einhergehender Relativierung militärischer Ordnung mit auch hier aktueller Beispielswirkung vergleiche 14 Os 166/98 und 14 Os 171/98 - Wehrdienstverweigerungen zweier weiterer Rekruten derselben Einheit aus Anlaß desselben Einrückungstermins) - nicht als leicht zu beurteilen vergleiche dazu Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 180, Anmerkung römisch III).
Im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Entscheidung (oder Verfügung - § 1 Abs 1 GRBG) kann somit auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft von bis dahin elf Tagen keine Rede sein.Im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der bekämpften Entscheidung (oder Verfügung - Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) kann somit auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft von bis dahin elf Tagen keine Rede sein.
Das Beschwerdevorbringen schließlich, wonach "die Untersuchungshaft lediglich Zwecken des Strafverfahrens zu dienen habe", die fallbezogen "nicht zu erblicken sind, weil hinsichtlich des Tatbestandes keinerlei Unklarheiten bestehen", der Beschuldigte "ein volles Tatsachengeständnis stets abgelegt habe und weitere Voruntersuchungen nicht notwendig sind", setzt sich unreflektiert über § 180 Abs 2 Z 3 StPO hinweg und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.Das Beschwerdevorbringen schließlich, wonach "die Untersuchungshaft lediglich Zwecken des Strafverfahrens zu dienen habe", die fallbezogen "nicht zu erblicken sind, weil hinsichtlich des Tatbestandes keinerlei Unklarheiten bestehen", der Beschuldigte "ein volles Tatsachengeständnis stets abgelegt habe und weitere Voruntersuchungen nicht notwendig sind", setzt sich unreflektiert über Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO hinweg und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.
Da somit Emanuel P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war über seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) spruchgemäß zu erkennen.Da somit Emanuel P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war über seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E52403 12D01618European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00161.98.1209.000Dokumentnummer
JJT_19981209_OGH0002_0120OS00161_9800000_000