TE OGH 1998/12/9 9ObA246/98m

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Lahner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Herwart A*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (S 1,700.000,-) und Herausgabe (S 300.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 1998, GZ 10 Ra 130/98f-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Dezember 1997, GZ 13 Cga 619/96k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.425,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 4.237,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bejahte zurecht die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung zum 31. 12. 1996, sodaß zwischen den Parteien kein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Arbeitsverhältnis mehr besteht und der Beklagte verpflichtet ist, den ihm von der Kägerin zur Verfügung gestellten PKW zurückzustellen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht bejahte zurecht die Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung zum 31. 12. 1996, sodaß zwischen den Parteien kein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Arbeitsverhältnis mehr besteht und der Beklagte verpflichtet ist, den ihm von der Kägerin zur Verfügung gestellten PKW zurückzustellen. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, sein Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, hätte nicht von der Alleingesellschafterin, sondern nur vom zweiten Geschäftsführer der Klägerin gekündigt werden können, steht die herrschende Meinung entgegen, daß bei der hier vorliegenden gleichzeitigen Abberufung als Geschäftsführer der GmbH und Kündigung des Anstellungsvertrages dasselbe Organ der Gesellschaft wie schon für die Bestellung und Anstellung, nämlich die Generalversammlung, zuständig ist (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 Rz 2/122; Koppensteiner, GmbHG Kommentar § 16 Rz 34; Fantur/Zehetner in ecolex 1997, 846; Harrer in WBl 1998, 107; SZ 48/79; ecolex 1998, 239 [zust. Fantur/Zehetner]; zum deutschen GmbHG: Rowedder/Koppensteiner, GmbHG3 § 38 Rz 34; Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Anh § 6 Rz 8; Scholz/Schneider, GmbHG8 § 35 Rz 221). Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers läßt den auch hier vorliegenden engen inneren Zusammenhang zwischen Bestellung und Abberufung einerseits bzw. Abberufung und Kündigung andererseits unberücksichtigt. Der vom Revisionswerber angesprochene zeitliche Aspekt, wonach der Arbeitgeber beim Ausspruch einer Kündigung - im Vergleich zur Entlassung - mehr Zeit zum "vorschriftsmäßigen Vorgehen" habe, womit der Revisionswerber eine Kündigung durch einen zweiten bereits vorhandenen oder erst zu bestellenden Geschäftsführer meint, rechtfertigt demgegenüber kein Abgehen von der herrschenden Meinung. Der Revisionswerber vermag seinen Standpunkt auch nicht erfolgreich auf Auer (Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer3 Rz 94f) zu stützen, weil dieser erkennbar nur den Fall der nicht gleichzeitigen Abberufung und Kündigung behandelt, der hier gerade nicht vorliegt.Der Rechtsansicht des Revisionswerbers, sein Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, hätte nicht von der Alleingesellschafterin, sondern nur vom zweiten Geschäftsführer der Klägerin gekündigt werden können, steht die herrschende Meinung entgegen, daß bei der hier vorliegenden gleichzeitigen Abberufung als Geschäftsführer der GmbH und Kündigung des Anstellungsvertrages dasselbe Organ der Gesellschaft wie schon für die Bestellung und Anstellung, nämlich die Generalversammlung, zuständig ist (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 Rz 2/122; Koppensteiner, GmbHG Kommentar Paragraph 16, Rz 34; Fantur/Zehetner in ecolex 1997, 846; Harrer in WBl 1998, 107; SZ 48/79; ecolex 1998, 239 [zust. Fantur/Zehetner]; zum deutschen GmbHG: Rowedder/Koppensteiner, GmbHG3 Paragraph 38, Rz 34; Lutter/Hommelhoff, GmbHG14 Anh Paragraph 6, Rz 8; Scholz/Schneider, GmbHG8 Paragraph 35, Rz 221). Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers läßt den auch hier vorliegenden engen inneren Zusammenhang zwischen Bestellung und Abberufung einerseits bzw. Abberufung und Kündigung andererseits unberücksichtigt. Der vom Revisionswerber angesprochene zeitliche Aspekt, wonach der Arbeitgeber beim Ausspruch einer Kündigung - im Vergleich zur Entlassung - mehr Zeit zum "vorschriftsmäßigen Vorgehen" habe, womit der Revisionswerber eine Kündigung durch einen zweiten bereits vorhandenen oder erst zu bestellenden Geschäftsführer meint, rechtfertigt demgegenüber kein Abgehen von der herrschenden Meinung. Der Revisionswerber vermag seinen Standpunkt auch nicht erfolgreich auf Auer (Rechtsgrundlagen für GmbH-Geschäftsführer3 Rz 94f) zu stützen, weil dieser erkennbar nur den Fall der nicht gleichzeitigen Abberufung und Kündigung behandelt, der hier gerade nicht vorliegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E52566 09B02468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00246.98M.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19981209_OGH0002_009OBA00246_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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