TE OGH 1998/12/9 9Ob315/98h

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1. I***** GesmbH, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GesmbH, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Rechtsanwalt in Linz,

2. Dr. Bojan V*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der L***** GesmbH i. L., wider die beklagte Partei W***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,271.046,11 sA (Revisionsinteresse S 1,075.558,51 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 4 R 156/98p-55, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens) können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Arb 11.265; 11.217; SZ 62/88 uva).

Ob das Vorbringen der Beklagten zur von ihr behaupteten Gegenforderung von S 3,899.254,80 ausreichend konkret ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht rechtfertigt (9 Ob 335/97y). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein, zumal es der ständigen Rechtsprechung entspricht, daß der Verweis auf Urkunden fehlende Prozeßbehauptungen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0038037; zuletzt 9 Ob 201/98v; 9 ObA 88/98a). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterbleiben der erforderlichen Anleitung zur Konkretisierung des unzureichenden Vorbringens) war nicht Gegenstand der Berufung und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 66/95; zuletzt 9 ObA 34/98k).

Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, der Rücktritt der Beklagten sei im Hinblick auf ihren eigenen Verzug treuwidrig und daher unberechtigt erfolgt, als richtig übernommen. Diese Rechtsauffassung der Vorinstanzen wird in der Revision nicht in zulässiger Weise bekämpft. Der dazu in der Revision enthaltene Verweis auf die Ausführungen in der Berufung ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Rücktritt sei auch deshalb unberechtigt, weil das vertraglich vereinbarte Erfordernis der Setzung einer 14-tägigen Nachfrist gefehlt habe, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Anmerkung

E52556 09A03158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00315.98H.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19981209_OGH0002_0090OB00315_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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