TE OGH 1998/12/10 18Bs374/98

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr.Trieb

als Vorsitzende sowie die Richter Dr.Danek und Dr.Röggla in

nichtöffentlicher Sitzung in der Straf- und Medienrechtssache der

Privatanklägerin Ingrid   M *****   gegen Erwin  S *****  u.a. wegen

§ 111 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde der Beschuldigten Adolf

K*****, Günter W*****, Franz K*****, Heinrich M*****, Franz P*****,

Ernst M*****, Robert  P*****,  Hermann  G*****,  Franz  M*****,

Rudolf H*****, Johanna B*****, Josef S*****-T*****, Friedrich G*****, Roland K*****, Ernst D*****, Karl P*****, Johann M***** und Viktor S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 4. November 1998, GZ 17 Vr 290/98-20, denRudolf H*****, Johanna B*****, Josef S*****-T*****, Friedrich G*****, Roland K*****, Ernst D*****, Karl P*****, Johann M***** und Viktor S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 4. November 1998, GZ 17 römisch fünf r 290/98-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin   F o l g e   gegeben, daß der angefochtene

Beschluß  a u f g e h o b e n  und dem Erstgericht die neuerliche

Entscheidung nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses vom 8. Juli

1998 (ON 13) aufgetragen wird.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 8. Juli 1998 stellte das Landesgericht Krems a.d. Donau das über Antrag der Privatanklägerin gegen unter anderem die im Spruch genannten Beschuldigten geführte Strafverfahren gemäß § 109 (Abs 1) StPO ein, ohne unter einem eine Kostenersatzverpflichtung im Sinne des § 390 Abs 1 StPO auszusprechen. Dieser Beschluß wurde zwar dem als Verteidiger sämtlicher Beschuldigten einschreitenden Rechtsanwalt Dr.Clemens S***** und dem Vertreter der Privatanklägerin Dr.Wolfgang W*****, nicht aber der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau zugestellt.Mit Beschluß vom 8. Juli 1998 stellte das Landesgericht Krems a.d. Donau das über Antrag der Privatanklägerin gegen unter anderem die im Spruch genannten Beschuldigten geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 109, (Absatz eins,) StPO ein, ohne unter einem eine Kostenersatzverpflichtung im Sinne des Paragraph 390, Absatz eins, StPO auszusprechen. Dieser Beschluß wurde zwar dem als Verteidiger sämtlicher Beschuldigten einschreitenden Rechtsanwalt Dr.Clemens S***** und dem Vertreter der Privatanklägerin Dr.Wolfgang W*****, nicht aber der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Erstrichter den am 14. August 1998 eingebrachten Kostenbestimmungsantrag der genannten Beschuldigten mit der Begründung ab, daß mangels grundsätzlichen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin eine Kostenbestimmung (nach § 395 Abs 1 StPO) nicht möglich sei.Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Erstrichter den am 14. August 1998 eingebrachten Kostenbestimmungsantrag der genannten Beschuldigten mit der Begründung ab, daß mangels grundsätzlichen Ausspruchs über die Kostenersatzpflicht der Privatanklägerin eine Kostenbestimmung (nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO) nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der genannten Beschuldigten, der Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach § 395 Abs 1 StPO ist, daß das Gericht grundsätzlich über die Kostenersatzpflicht entschieden hat. Der Beschwerde zuwider betrifft ein Ausspruch nach § 390 Abs 1 StPO nach dessen unmißverständlichem Wortlaut nicht nur die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der "gerichtlichen", sondern vielmehr aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten. Vorliegendenfalls ist jedoch der - rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach der zitierten Gesetzesstelle enthaltende - Einstellungsbeschluß bisher nicht in Rechtskraft erwachsen, da eine Zustellung an den Staatsanwalt nicht erfolgt ist.Voraussetzung für die Kostenbestimmung nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO ist, daß das Gericht grundsätzlich über die Kostenersatzpflicht entschieden hat. Der Beschwerde zuwider betrifft ein Ausspruch nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO nach dessen unmißverständlichem Wortlaut nicht nur die Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der "gerichtlichen", sondern vielmehr aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten. Vorliegendenfalls ist jedoch der - rechtsfehlerhaft keine Kostenentscheidung nach der zitierten Gesetzesstelle enthaltende - Einstellungsbeschluß bisher nicht in Rechtskraft erwachsen, da eine Zustellung an den Staatsanwalt nicht erfolgt ist.

Gemäß § 392 Abs 1 steht in den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel angebracht werden kann, dem Staatsanwalt, ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung oder Verfügung des Gerichts über die Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber beim Gerichtshof zweiter Instanz zu beschweren, soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist. Aus dem Umstand, daß in der zitierten Gesetzesstelle der Staatsanwalt und nicht der "Ankläger" angeführt ist, ist zu schließen, daß der Staatsanwalt auch in Privatanklagesachen die Kostenentscheidung anfechten kann, zumal jene (hier nach § 390 Abs 1 StPO) Voraussetzung auch für einen Pauschalkostenbestimmungsbeschluß nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO ist. Jeder Kostenbeschluß ist daher dem Staatsanwalt bekannt zu machen (Foregger-Kodek, StPO7, § 392 Anm. I; OGH 26.1.1993, 14 Os 3/93). Die Unterlassung einer (an sich zwingend gesetzlich vorgeschriebenen) Kostenentscheidung in einer das Verfahren für diese Instanz beendenden Entscheidung ist vom Staatsanwalt somit in gleicher Weise bekämpfbar, woraus sich aber ergibt, daß der Einstellungsbeschluß in einer Privatanklagesache dem Staatsanwalt zur Einräumung der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde zuzustellen ist.Gemäß Paragraph 392, Absatz eins, steht in den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel angebracht werden kann, dem Staatsanwalt, ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung oder Verfügung des Gerichts über die Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber beim Gerichtshof zweiter Instanz zu beschweren, soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist. Aus dem Umstand, daß in der zitierten Gesetzesstelle der Staatsanwalt und nicht der "Ankläger" angeführt ist, ist zu schließen, daß der Staatsanwalt auch in Privatanklagesachen die Kostenentscheidung anfechten kann, zumal jene (hier nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO) Voraussetzung auch für einen Pauschalkostenbestimmungsbeschluß nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist. Jeder Kostenbeschluß ist daher dem Staatsanwalt bekannt zu machen (Foregger-Kodek, StPO7, Paragraph 392, Anmerkung I; OGH 26.1.1993, 14 Os 3/93). Die Unterlassung einer (an sich zwingend gesetzlich vorgeschriebenen) Kostenentscheidung in einer das Verfahren für diese Instanz beendenden Entscheidung ist vom Staatsanwalt somit in gleicher Weise bekämpfbar, woraus sich aber ergibt, daß der Einstellungsbeschluß in einer Privatanklagesache dem Staatsanwalt zur Einräumung der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde zuzustellen ist.

Mangels Vorliegens der Basis eines rechtskräftigen (Nicht-)Ausspruchs über die grundsätzliche Kostenersatzverpflichtung war daher der den Antrag nach § 395 Abs 1 StPO abweisende Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung hierüber nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses an die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau und Vorliegen einer rechtskräftigen, das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.Mangels Vorliegens der Basis eines rechtskräftigen (Nicht-)Ausspruchs über die grundsätzliche Kostenersatzverpflichtung war daher der den Antrag nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO abweisende Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung hierüber nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses an die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau und Vorliegen einer rechtskräftigen, das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

EW00286 18B03748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:0180BS00374.98.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19981210_OLG0009_0180BS00374_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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