Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin DIE B***** ANLAGE & KREDIT BANK AG gegen die Antragsgegnerin K***** Zeitungsverlag und Druckerei GesmbH wegen §§ 14 ff MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Juli 1998, GZ 9 a E Vr 5269/98-6, nach der am 14. Dezember 1998 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr.Trieb, im Beisein der Richter Dr.Danek und Dr.Röggla sowie der Schriftführerin Rp. Mag.Gstettner, in Gegenwart des Vertreters des Antragstellers Dr.Robert Amhof und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Stephan Ruggenthaler durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache der Antragstellerin DIE B***** ANLAGE & KREDIT BANK AG gegen die Antragsgegnerin K***** Zeitungsverlag und Druckerei GesmbH wegen Paragraphen 14, ff MedienG über die Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Juli 1998, GZ 9 a E römisch fünf r 5269/98-6, nach der am 14. Dezember 1998 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr.Trieb, im Beisein der Richter Dr.Danek und Dr.Röggla sowie der Schriftführerin Rp. Mag.Gstettner, in Gegenwart des Vertreters des Antragstellers Dr.Robert Amhof und des Vertreters der Antragsgegnerin Dr.Stephan Ruggenthaler durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - in dem durch den nachstehenden Veröffentlichungsauftrag ersichtlichen Umfang der Abweisung des Gegendarstellungsbegehrens sowie im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht a u f g e h o b e n und insoweit zu Recht erkannt:
Über Antrag der B***** Anlage & Kreditbank AG wird der K***** Zeitungsverlag und Druckerei GmbH die Veröffentlichung nachstehender Gegendarstellung in der Tageszeitung "K*****" spätestens am fünften Werktag nach Verkündung dieser Entscheidung in der in § 13 MedienG vorgesehenen Weise unter der Sanktion des § 20 MedienG aufgetragen:Über Antrag der B***** Anlage & Kreditbank AG wird der K***** Zeitungsverlag und Druckerei GmbH die Veröffentlichung nachstehender Gegendarstellung in der Tageszeitung "K*****" spätestens am fünften Werktag nach Verkündung dieser Entscheidung in der in Paragraph 13, MedienG vorgesehenen Weise unter der Sanktion des Paragraph 20, MedienG aufgetragen:
"GEGENDARSTELLUNG
Sie schreiben in Ihrer Ausgabe vom Donnerstag, 21.5.1998 auf Seite 3 unter der Überschrift "Der FPÖ-Sumpf wird immer tiefer" in der ersten Spalte wie folgt:
"Den (Verlust) hat es dafür - mit vier Mio. S viel geringer - bei der O***** des Peter R***** gegeben, ebenfalls Kunde bei der Mattersburger Bank."
Entgegen Ihrer Darstellung ist der Verlust aus der Kreditgewährung an die "O***** Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H." mit S 2,7 Mio. in Wahrheit noch geringer."
Im übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 19 Abs 2 Z 2 MedienG haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Berufungsverfahrens, je zur Hälfte zu ersetzen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Berufungsverfahrens, je zur Hälfte zu ersetzen.
Gemäß § 19 Abs 6 und 7 MedienG werden die von der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Antragstellerin mit S 14.835,-- (darin enthalten S 2.400,-- USt. und S 435,-- Barauslagen), die von der Antragstellerin zu ersetzenden Vertretungskosten der Antragsgegnerin mit S 11.743,63 (darin enthalten S 1.957,27 USt. und S 36,36 Barauslagen) bestimmt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 MedienG werden die von der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Antragstellerin mit S 14.835,-- (darin enthalten S 2.400,-- USt. und S 435,-- Barauslagen), die von der Antragstellerin zu ersetzenden Vertretungskosten der Antragsgegnerin mit S 11.743,63 (darin enthalten S 1.957,27 USt. und S 36,36 Barauslagen) bestimmt.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies der Einzelrichter nachfolgendes Gegendarstellungsbegehren der B***** Anlage & Kredit Bank AG zur Gänze ab und verpflichtete die Antragstellerin zum Kostenersatz:
"GEGENDARSTELLUNG
Sie schreiben in Ihrer Ausgabe vom Donnerstag, 21.5.1998 auf Seite 3 unter der Überschrift "Der FPÖ-Sumpf wird immer tiefer" in der ersten Spalte wie folgt:
"Den (Verlust) hat es dafür - mit vier Mio. S viel geringer - bei der O***** des Peter R***** gegeben, ebenfalls Kunde bei der Mattersburger Bank. Die Anlage- und Kreditbank ist das Bindeglied zwischen R***** und "Freies Wohnen". Beide Affären wachsen zusammen."
Entgegen Ihrer Darstellung ist der Verlust aus der Kreditgewährung an die "O***** Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H." mit S 2,7 Mio. in Wahrheit noch geringer und besteht im übrigen bei den von der B***** Anlage & Kredit Bank AG in Mattersburg den Unternehmen "Freies Wohnen" einerseits und der Firma O***** andererseits gewährten Krediten keinerlei Zusammenhang oder personelle Verbindung."
Dazu stellte der Erstrichter im wesentlichen fest, daß in der ersten Ausgabe der Zeitung "K*****" vom 21. Mai 1998, dessen Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, ein Artikel erschienen sei, welcher unter anderem auch den Text der Thesenbehauptung des Gegendarstellungsbegehrens wiedergebe.
Zur Frage der Höhe des Verlustes erachtete der Erstrichter den Ausschlußgrund des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG für gegeben, da für die Antragstellerin die dargestellte Differenz des Verlustes aus Kreditgewährung in der Höhe von S 1,3 Mio. unerheblich sei.Zur Frage der Höhe des Verlustes erachtete der Erstrichter den Ausschlußgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, MedienG für gegeben, da für die Antragstellerin die dargestellte Differenz des Verlustes aus Kreditgewährung in der Höhe von S 1,3 Mio. unerheblich sei.
Hinsichtlich der Frage des "Bindegliedes" wiederum liege keine (einem Wahrheitsbeweis zugängliche) Tatsachenmitteilung im Sinne des § 9 Abs 2 MedienG, sondern ein bloßes Werturteil vor.Hinsichtlich der Frage des "Bindegliedes" wiederum liege keine (einem Wahrheitsbeweis zugängliche) Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, MedienG, sondern ein bloßes Werturteil vor.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Berufung der Antragstellerin wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 9).
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) kommt, soweit sie zum erstangeführten Thema die Annahme des Ausschlußgrundes des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG bemängelt, Berechtigung zu.Der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) kommt, soweit sie zum erstangeführten Thema die Annahme des Ausschlußgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, MedienG bemängelt, Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht hat dazu - in Hinblick auf die Argumentation der Berufungsbeantwortung - im Rahmen der Schuldberufung das Beweisverfahren durch Verlesung des Artikels ergänzt und trifft folgende zusätzliche Feststellungen:
Unmittelbar vor der inkriminierten Textpassage wird im Artikel dargestellt, daß die Antragstellerin Kredite in der Höhe von etwa S 100 Mio. an FPÖ-Wohnbaufirmen vergeben hat, wozu deren Generaldirektor Friedrich B***** erklärt habe, daß hieraus für die Antragstellerin kein Verlust gegeben sei.
Daran anschließend behauptet der erstinkriminierte Satz nun, daß es einen solchen Verlust dafür - mit S 4 Mio. viel geringer - bei der O***** des Peter R*****, die ebenfalls Kunde der Mattersburger Bank sei, gegeben habe. Die dazu angebotene Antithese stellt dar, daß der Verlust aus der Kreditgewährung an die O***** Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. mit S 2,7 Mio. in Wahrheit noch geringer gewesen sei.
Die Prüfung der Frage der Unerheblichkeit im Sinne des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen vorzunehmen. Sind gute Gründe vorhanden, eine Klarstellung zu verlangen, die - versetzt man sich in die Lage des Betroffenen - für jeden anderen in derselben Lage verständlich sind, so kann es sich um keine unerhebliche Tatsachenmitteilung handeln. Eine Mitteilung wird auch nicht zur unerheblichen Tatsachenmitteilung, wenn sie aus einer Randinformation zu einem interessanteren Hauptthema besteht oder das Interesse des Lesers überhaupt nur am Rande berührt, ein "Erheblichkeitsvergleich" mit den übrigen Meldungen ist nicht zulässig (vgl. Hanusch, Kommentar zum MedienG, 156).Die Prüfung der Frage der Unerheblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, MedienG ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Betroffenen vorzunehmen. Sind gute Gründe vorhanden, eine Klarstellung zu verlangen, die - versetzt man sich in die Lage des Betroffenen - für jeden anderen in derselben Lage verständlich sind, so kann es sich um keine unerhebliche Tatsachenmitteilung handeln. Eine Mitteilung wird auch nicht zur unerheblichen Tatsachenmitteilung, wenn sie aus einer Randinformation zu einem interessanteren Hauptthema besteht oder das Interesse des Lesers überhaupt nur am Rande berührt, ein "Erheblichkeitsvergleich" mit den übrigen Meldungen ist nicht zulässig vergleiche Hanusch, Kommentar zum MedienG, 156).
Der erstrichterlichen Ansicht zuwider kann die Behauptung eines um rund 50 % (und in absoluten Zahlen S 1,3 Mio.) höheren Verlustes (von tatsächlich nur S 2,7 Mio.) aus einer Kreditgewährung für ein betroffenes Bankinstitut nicht als unerheblich angesehen werden, da - der Berufungsbeantwortung zuwider - eine diesbezügliche Prüfung gegenständlich nicht im Kontext mit vorangeführten S 100 Mio. vorzunehmen ist, zumal insoweit nicht von einem Verlust der Bank, sondern lediglich dem Begeben von Krediten, dem Vorliegen von Sicherheiten und der Behauptung des Generaldirektors, daß es (im Fall der FPÖ-Wohnbaufirmen) eben keinen Verlust gegeben habe, die Rede ist.
Dem Vorbringen der Antragsgegnerin zuwider ist die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt, da sie ihr Begehren in Richtung Nichtannahme des Ausschlußgrundes des § 11 Abs 1 Z 5 MedienG mit grundsätzlich richtiger Argumentation, wenngleich unpräziser Bezeichnung ("aushaftender Kredit" statt "Verlust") zum Ausdruck bringt.Dem Vorbringen der Antragsgegnerin zuwider ist die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt, da sie ihr Begehren in Richtung Nichtannahme des Ausschlußgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, MedienG mit grundsätzlich richtiger Argumentation, wenngleich unpräziser Bezeichnung ("aushaftender Kredit" statt "Verlust") zum Ausdruck bringt.
In Stattgebung der Nichtigkeitsberufung war daher das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die - auch den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (§ 9 MedienG) entsprechende - Gegendarstellung zur Veröffentlichung aufzutragen.In Stattgebung der Nichtigkeitsberufung war daher das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die - auch den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 9, MedienG) entsprechende - Gegendarstellung zur Veröffentlichung aufzutragen.
Nur zur Abrundung wird angemerkt, daß die Voraussetzungen für eine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens nach § 16 Abs 1 MedienG nicht gegeben sind, da die Einwendung der Unwahrheit ohne jede Konkretisierung und somit völlig unsubstantiiert erfolgt ist (vgl. MR 1994, 19).Nur zur Abrundung wird angemerkt, daß die Voraussetzungen für eine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 16, Absatz eins, MedienG nicht gegeben sind, da die Einwendung der Unwahrheit ohne jede Konkretisierung und somit völlig unsubstantiiert erfolgt ist vergleiche MR 1994, 19).
Mit ihrem weiteren Berufungsvorbringen zur erstangeführten These wird die Antragstellerin auf diese Entscheidung verwiesen.
Hingegen kommt der Berufung zur These, die Anlage & Kredit Bank sei das Bindeglied zwischen R***** und "Freies Wohnen", beide Affären würden zusammenwachsen, keine Berechtigung zu.
Der diesbezüglichen Nichtigkeits- (§ 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO) und Schuldberufung ist zu entgegnen, daß in dem gegenständlichen Artikel zunächst eine Darstellung der Kreditvergabe der Antragstellerin an die FPÖ-Wohnbaufirmen ("Freies Wohnen" und "Freie Zukunft") in der Höhe von etwa S 100 Mio. und des Dementis eines Verlustes hieraus durch den Generaldirektor der Bank erfolgt, sodann die Behauptung eines Verlustes von S 4 Mio. infolge Kreditvergabe an die Firma O***** des (damaligen FPÖ-Abgeordneten) Peter R***** als einer weiteren Kundin der Bank. Diesen Informationen folgt schließlich der die zweite inkriminierte These darstellende Satz.Der diesbezüglichen Nichtigkeits- (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO) und Schuldberufung ist zu entgegnen, daß in dem gegenständlichen Artikel zunächst eine Darstellung der Kreditvergabe der Antragstellerin an die FPÖ-Wohnbaufirmen ("Freies Wohnen" und "Freie Zukunft") in der Höhe von etwa S 100 Mio. und des Dementis eines Verlustes hieraus durch den Generaldirektor der Bank erfolgt, sodann die Behauptung eines Verlustes von S 4 Mio. infolge Kreditvergabe an die Firma O***** des (damaligen FPÖ-Abgeordneten) Peter R***** als einer weiteren Kundin der Bank. Diesen Informationen folgt schließlich der die zweite inkriminierte These darstellende Satz.
Daß somit die Bank ein "Bindeglied" zwischen R***** und "Freies Wohnen" sei und beide Affären zusammenwachsen würden, stellt sich schon aufgrund des zuvor gebotenen Tatsachensubstrats, aus dem sich jeder Leser seine eigene Meinung bilden kann, erkennbar als bloße Wertung und Schlußfolgerung des Artikelverfassers dar und ist somit einer Gegendarstellung (und einem Wahrheitsbeweis) nicht zugänglich (§ 9 Abs 2 MedienG).Daß somit die Bank ein "Bindeglied" zwischen R***** und "Freies Wohnen" sei und beide Affären zusammenwachsen würden, stellt sich schon aufgrund des zuvor gebotenen Tatsachensubstrats, aus dem sich jeder Leser seine eigene Meinung bilden kann, erkennbar als bloße Wertung und Schlußfolgerung des Artikelverfassers dar und ist somit einer Gegendarstellung (und einem Wahrheitsbeweis) nicht zugänglich (Paragraph 9, Absatz 2, MedienG).
Demgemäß bedurfte es - der Verfahrensrüge zuwider - schon mangels Vorliegens einer Tatsachenmitteilung nicht der Vernehmung des beantragten Zeugen Friedrich B*****, wozu im übrigen kommt, daß eine Relevierung der Thematik der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung im nunmehrigen Berufungsverfahren nicht möglich ist (§ 15 Abs 5 MedienG).Demgemäß bedurfte es - der Verfahrensrüge zuwider - schon mangels Vorliegens einer Tatsachenmitteilung nicht der Vernehmung des beantragten Zeugen Friedrich B*****, wozu im übrigen kommt, daß eine Relevierung der Thematik der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung im nunmehrigen Berufungsverfahren nicht möglich ist (Paragraph 15, Absatz 5, MedienG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs 2 Z 2 MedienG, wobei davon auszugehen ist, daß beide Teile (unter Berücksichtigung des jeweils erforderlichen Verfahrensaufwands) jeweils zur Hälfte obsiegt haben und unterlegen sind. Bei der Bestimmung der Kosten war (abweichend von der Kostennote der Antragsgegnerin) zu berücksichtigen, daß die Dauer der Berufungsverhandlung nur 1/2 Stunde betragen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, MedienG, wobei davon auszugehen ist, daß beide Teile (unter Berücksichtigung des jeweils erforderlichen Verfahrensaufwands) jeweils zur Hälfte obsiegt haben und unterlegen sind. Bei der Bestimmung der Kosten war (abweichend von der Kostennote der Antragsgegnerin) zu berücksichtigen, daß die Dauer der Berufungsverhandlung nur 1/2 Stunde betragen hat.
Anmerkung
EW00290 18B03308European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:0180BS00330.98.1214.000Dokumentnummer
JJT_19981214_OLG0009_0180BS00330_9800000_000