Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Martin Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 1988, GZ 40 R 785/97f-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde ist ein dem Familienverhältnis entsprechender tatsächlicher Wohnzustand nach der Rsp des OGH nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, einem Familienangehörigen Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche, aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter nahen Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, welche rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht durchsetzbar und jederzeit widerruf sind. Legen die konkreten Umstände - wie hier - ein in diesem Familienbereich wurzelndes Wohnverhältnis nahe, so ist es Sache des Benützers (hier des Beklagten), einen Rechtstitel (etwa den behaupteten Untermietvertrag odgl) nachzuweisen (MietSlg 35.007 uva; 7 Ob 1653/95). Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung zutreffend auf die den Parteienvertretern bekannte, zuletzt zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Räumungsverfahren zwischen der Klägerin und ihrer (ebenfalls längst volljährigen) Enkelin, der Tochter des Beklagten, stützen. Weichen auch die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Verfahrens, in dem die 1908 geborene Klägerin ihrem 1941 geborenen Sohn gegenübersteht, von jenen des genannten Verfahrens ab, so kann doch nicht gesagt werden, daß bloß aufgrund des höheren Alters des Beklagten hier andere Entscheidungsgrundsätze zur Anwendung kommen sollten oder dieser Fall in seiner allgemeinen Bedeutung über jenen weit hinauswirkte. Maßgeblich bleibt, ob dem Beklagten aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes der Beweis gelungen ist, daß er mit seiner Mutter über das - von zahlreichen Unterbrechungen geprägte, ab 1970/1971 wieder mit mehr oder weniger großer Regelmäßigkeit (überwiegend nach Scheitern seiner Ehen oder Beziehungen) gepflogene - Zusammenleben eine rechtliche Vereinbarung getroffen hat oder nicht. Die Verneinung einer solchen, dem Räumungsbegehren der Klägerin entgegenstehenden Benützungvereinbarung durch die Vorinstanzen beruht auf vertretbarer Anwendung der dargelegten Rechtslage.
Soweit in der außerordentlichen Revision Nichtigkeit bzw dieser gleichkommende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen der unterlassenen Stellungnahme zur Qualifikation des Prekariums deshalb geltend gemacht wird, weil die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Parteien an die von ihnen vorgenommenen rechtlichen Qualifikationen gebunden erachte, ist der Revision zunächst zu erwidern, daß sie diesen - nach ihrem Standpunkt bereits dem Erstgericht anzulastenden - Verfahrensmangel in der Berufung nicht gerügt hat und daher mit der Revision nicht mehr geltend machen kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503). Dazu kommt aber, daß die gegen die Annahme einer prekaristischen Wohnungsnutzung eingewendeten, vom Erstgericht festgestellten finanziellen Leistungen des Beklagten allenfalls die Unentgeltlichkeit einer Bittleihe in Frage stellen mögen, nicht jedoch das von der Vorinstanz vertretbar angenommene familienrechtliche Wohnverhältnis in ein zur Wohnungsbenützung berechtigendes, nicht frei widerrufliches Rechtsverhältnis verwandeln können, solange aus diesen Zuwendungen kein eindeutiger Schluß auf eine solche Vereinbarung gezogen werden konnte (MietSlg 35.007; MietSlg 31.009 uva). Der in der Revision für deren Standpunkt zitierten Entscheidung MietSlg 31.008 lag - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - eine derartige mit dem Schwiegersohn und der dort 52jährigen Tochter getroffene Vereinbarung zugrunde, weshalb sie den Standpunkt der Revision nicht zu stützen vermag.Soweit in der außerordentlichen Revision Nichtigkeit bzw dieser gleichkommende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen der unterlassenen Stellungnahme zur Qualifikation des Prekariums deshalb geltend gemacht wird, weil die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Parteien an die von ihnen vorgenommenen rechtlichen Qualifikationen gebunden erachte, ist der Revision zunächst zu erwidern, daß sie diesen - nach ihrem Standpunkt bereits dem Erstgericht anzulastenden - Verfahrensmangel in der Berufung nicht gerügt hat und daher mit der Revision nicht mehr geltend machen kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503,). Dazu kommt aber, daß die gegen die Annahme einer prekaristischen Wohnungsnutzung eingewendeten, vom Erstgericht festgestellten finanziellen Leistungen des Beklagten allenfalls die Unentgeltlichkeit einer Bittleihe in Frage stellen mögen, nicht jedoch das von der Vorinstanz vertretbar angenommene familienrechtliche Wohnverhältnis in ein zur Wohnungsbenützung berechtigendes, nicht frei widerrufliches Rechtsverhältnis verwandeln können, solange aus diesen Zuwendungen kein eindeutiger Schluß auf eine solche Vereinbarung gezogen werden konnte (MietSlg 35.007; MietSlg 31.009 uva). Der in der Revision für deren Standpunkt zitierten Entscheidung MietSlg 31.008 lag - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - eine derartige mit dem Schwiegersohn und der dort 52jährigen Tochter getroffene Vereinbarung zugrunde, weshalb sie den Standpunkt der Revision nicht zu stützen vermag.
Der vom Beklagten in erster Instanz nicht erhobene Einwand schikanöser Rechtsausübung der Klägerin ist im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht zu behandeln.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten.
Anmerkung
E57006 04AA2228European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00222.98W.1215.000Dokumentnummer
JJT_19981215_OGH0002_0040OB00222_98W0000_000