TE OGH 1998/12/15 1Ob347/98f

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen des Antragstellers bzw Antragsgegners K*****club *****, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in Spittal a.d. Drau, wider die Antragsgegnerin bzw Antragstellerin Österreichische B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen (Neu-)Festsetzung einer Fischereientschädigung infolge Revisionsrekurses des Antragstellers K*****club ***** gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgerichts vom 16. September 1998, GZ 3 Nc 9/96m-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Spittal a.d. Drau vom 8. Juli 1998, GZ 3 Nc 9/96m-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller K*****club ***** ist schuldig, der Antragsgegnerin Österreichische B***** Aktiengesellschaft binnen 14 Tagen die mit S 10.162,50 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung:

Auf Antrag des Kärntner Y*****clubs ***** (in der Folge Antragsteller) wurde der Österreichischen B***** Aktiengesellschaft (in der Folge Antragsgegnerin) gegenüber vom Erstgericht festgestellt, daß im Zusammenhang mit dem Umbau einer bestimmten Anlage und der Inanspruchnahme von öffentlichem Gewässer keine Fischereientschädigung zustehe; des weiteren wurde der Antrag der Antragsgegnerin auf Neufestsetzung einer mit Bescheid festgelegten Fischereientschädigung abgewiesen.

Das Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs der Antragsgegnerin auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist verspätet.

Gemäß § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der nach diesem Gesetz gebührenden Entschädigung, unter anderem wegen § 15 WRG wie hier, die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäße Anwendung. Nach § 30 Abs 3 und 5 EisbEG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter des Antragstellers am 14. 10. 1998 zugestellt. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde erst am 10. 11. 1998, also erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben; das Rechtsmittel ist damit verspätet erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach dem EisbEG § 11 AußStrG nicht. Es ist den Rechtsmittelgerichten daher im Verfahren nach dem EisbEG und in Verfahren, in denen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden sind, verwehrt, auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen (SZ 69/74; 1 Ob 41/92).Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der nach diesem Gesetz gebührenden Entschädigung, unter anderem wegen Paragraph 15, WRG wie hier, die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäße Anwendung. Nach Paragraph 30, Absatz 3 und 5 EisbEG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Die Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter des Antragstellers am 14. 10. 1998 zugestellt. Der Revisionsrekurs des Antragstellers wurde erst am 10. 11. 1998, also erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben; das Rechtsmittel ist damit verspätet erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach dem EisbEG Paragraph 11, AußStrG nicht. Es ist den Rechtsmittelgerichten daher im Verfahren nach dem EisbEG und in Verfahren, in denen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden sind, verwehrt, auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen (SZ 69/74; 1 Ob 41/92).

Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm §§ 30 Abs 4, 44 EisbEG. Dem Antragsteller steht für sein unzulässiges und damit erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatzanspruch zu (SZ 69/74 mwN). Im vorliegenden Fall sind indes der Antragsgegnerin die Kosten für deren Revisionsrekursbeantwortung vom Antragsteller zu ersetzen, befindet sie sich doch in der einem Enteigneten - und nicht der einem Enteigner - vergleichbaren Position. Auf die Verspätung des Rechtsmittels hat die Antragsgegnerin auch hingewiesen (vgl dazu 1 Ob 41/92).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz 4,, 44 EisbEG. Dem Antragsteller steht für sein unzulässiges und damit erfolgloses Rechtsmittel kein Kostenersatzanspruch zu (SZ 69/74 mwN). Im vorliegenden Fall sind indes der Antragsgegnerin die Kosten für deren Revisionsrekursbeantwortung vom Antragsteller zu ersetzen, befindet sie sich doch in der einem Enteigneten - und nicht der einem Enteigner - vergleichbaren Position. Auf die Verspätung des Rechtsmittels hat die Antragsgegnerin auch hingewiesen vergleiche dazu 1 Ob 41/92).

Anmerkung

E52433 01A03478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00347.98F.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0010OB00347_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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